Urteil des LSG Bayern vom 27.04.1999

LSG Bayern: aortenstenose, wahrscheinlichkeit, anerkennung, kov, beweiserleichterung, verwaltungsverfahren, dokumentation, stockwerk, polyarthritis, verschulden

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.04.1999 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 10 V 29/94
Bayerisches Landessozialgericht L 18 V 33/95
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.1995 und des Bescheides
des Beklagten vom 19.10.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1994 verurteilt, den Bescheid
vom 26.06.1980 zurückzunehmen und als weitere Schädigungsfolge "Aortenklappenersatz wegen kombinierten
Aortenvitiums mit überwiegender Stenosekomponente" anzuerkennen, sowie dem Kläger Versorgungsleistungen nach
einer MdE um 100 vH ab 01.01.1989 zu gewähren. II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten
beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger ein Herzklappenfehler als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X anzuerkennen ist und Versorgungsleistungen nach einer höheren
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 40 vH zu gewähren sind.
Der am ...1912 geborene Kläger war von Beruf Arzt und leistete ab 11.02.1943 Wehrdienst. Er befand sich vom
08.05.1945 bis 31.12.1947 in russischer Kriegsgefangenschaft.
Bei ihm waren zunächst nach lungenfachärztlicher Begutachtung durch Dr.A ... und internistischer Begutachtung
durch Dr.K ... mit Bescheid vom 16.09.1952 als Schädigungsfolgen mit einer MdE um 25 vH anerkannt: 1. Spärliche
pleuritische Reste links nach Rippenfellentzündung 2. Noch nicht ganz abgeklungener Mangelnährschaden mit noch
bestehender Untersäuerung des Magensaftes.
Der Kläger begehrte erstmals in einem Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit
Schreiben vom 06.03.1962 die Anerkennung einer Aortenstenose als weitere Schädigungsfolge. Der Internist
Prof.Dr.F ... verneinte im Gutachten vom 16.07.1962 einen Zusammenhang der Aortenstenose mit den Einflüssen des
Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs formulierte der Beklagte mit
Ausführungsbescheid vom 15.05.1963 die Schädigungsfolgen mit einer MdE von 40 vH wie folgt: 1. Chronische
atrophische Gastritis nach Dystrophie. 2. Geringfügige narbig ausgeheilte Hilus-Oberfeld Tuberkulose beiderseits
sowie Rippenfellverwachsungen links nach Pleuritis.
Nach der Implantation einer künstlichen Aortenklappe 1977 beantragte der Kläger am 31.12.1979 die Anerkennung
eines Aortenvitiums als weitere Schädigungsfolge. Er führte dieses Leiden auf einen während der
Kriegsgefangenschaft durchgemachten Gelenkrheumatismus mit Herzmuskelentzündung zurück. Der Beklagte lehnte
nach Einholung einer internistischen Stellungnahme des Dr.E ... vom 10.04.1980 die Feststellung eines
Aortenklappenfehlers mit überwiegender Stenose als Schädigungsfolge mit Bescheid vom 26.06.1980 ab.
Im anschließenden Klageverfahren vernahm das Sozialgericht (SG) Nürnberg den Zeugen F.Müller und holte ein
Gutachten des Dr ... (Herzzentrum München) vom 05.01.1983 ein. Dr ... führte das Aortenvitium mit
Wahrscheinlichkeit auf ein rheumatisches Fieber während des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft zurück.
Demgegenüber verneinte der anschließend gehörte Arzt für innere Krankheiten Dr ... im Gutachten vom 28.01.1984
einen ursächlichen Zusammenhang mit Kriegsereignissen, da das Auftreten erster krankhafter Veränderungen an der
Aortenklappe zeitlich nicht näher bestimmt werden könne. Das SG schloß sich dem Gutachten des Dr ... an und wies
die Klage mit Urteil vom 26.09.1984 ab.
Am 14.06.1993 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung eines Aortenklappenschadens mit der Begründung,
nunmehr sei nachweisbar, daß bei ihm eine chronische Polyarthritis rheumatica vorliege. Nach einer internistischen
Begutachtung durch Dr ... lehnte der Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 26.06.1980 mit Bescheid vom
19.10.1993 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.01.1994).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben. Das SG hat die Klage ohne weitere Ermittlungen mit Urteil
vom 31.01.1995 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung
während der Kriegsgefangenschaft nicht erbracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und weiterhin die Anerkennung einer Aortenklappenschädigung
als Schädigungsfolge begehrt. Zur Begründung hat er eine eidesstattliche Versicherung des Dr ... vom 22.02.1995
vorgelegt, wonach der Kläger 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft über Schmerzen im körperlichen
Gesamtbereich geklagt habe. Der Gang des Klägers sei deutlich verlangsamt gewesen, er habe die Beine und
besonders beide Füße auffallend nachgeschleift. Die Hände und die unteren Extremitäten seien teilweise versteift und
geschwollen gewesen.
Der Senat hat den Zeugen Dr ... schriftlich einvernommen und von Dr ... (Deutsches Herzzentrum München) ein
Gutachten vom 06.03.1997 zum Ursachenzusammenhang eingeholt. Dr ... hat wegen der kriegsbedingt fehlenden
Dokumentation ein rheumatisches Fieber oder eine Streptokokkeninfektion während der Kriegsgefangenschaft nicht
für nachgewiesen erachtet, das Aortenvitium aber mit Wahrscheinlichkeit auf prädisponierende Faktoren der
Kriegsgefangenschaft zurückgeführt. Er hat vorgeschlagen, beim Kläger als weitere Schädigungsfolge
"Aortenklappenersatz wegen kombinierten Aortenvitiums mit überwiegender Stenosekomponente" anzuerkennen.
Diese weitere Schädigungsfolge hat er mit einer MdE von 70 vH, die Gesamt-MdE mit 100 vH bewertet.
Der Beklagte hat weiterhin den Nachweis eines rheumatischen Fiebers in der Kriegsgefangenschaft für nicht erbracht
angesehen und sich auf Stellungnahmen der Internistin Dr ... vom 20.05.1997/03.11.1997/06.05.1998/10.09.1998 und
23.02.1999 gestützt. Diese hat die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs des Aortenvitiums mit Kriegsereignissen
verneint und die Klappenstenose für degenerativ gehalten. Der Sachverständige Dr ... hat in seinen Stellungnahmen
vom 24.02.1998/ 27.07.1998 und 09.12.1998 die Aortenstenose weiterhin für rheumatisch bedingt angesehen und auf
Einflüsse der Kriegsgefangenschaft zurückgeführt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.1995 und des Bescheides des
Beklagten vom 19.10.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1994 zu verurteilen, den
Bescheid vom 26.06.1980 zurückzunehmen und als weitere Schädigungsfolge "Aortenklappenersatz wegen
kombinierten Aortenvitiums mit überwiegender Stenosekomponente" anzuerkennen, sowie dem Kläger
Versorgungsleistungen nach einer MdE um 100 vH ab 01.01.1989 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.1995 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beschädigtenakten des Beklagten, die Archivakten des Bayer.
Oberversicherungsamtes Nürnberg 24137/52, des Bayer. Landessozialgerichts V 429/56c, des Sozialgerichts
Nürnberg S 11/V 204/80 und die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ) eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der rechtsverbindlichen Entscheidung vom 26.06.1980 und
Anerkennung der weiteren Schädigungsfolge "Aortenklappenersatz wegen kombinierten Aortenvitiums mit
überwiegender Stenosekomponente". Zwar ist es nicht nachgewiesen, sondern nur überwiegend wahrscheinlich, daß
beim Kläger schädigungsbedingte Funktionsbehinderungen des Herzens bei Erlaß des Bescheides vom 26.06.1980
vorgelegen haben, jedoch läßt der Senat geringere Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Schädigung
genügen, weil der Kläger ohne sein Verschulden beweiskräftige Unterlagen zur Stützung seines Anspruchs nicht
beschaffen kann.
Liegt bereits eine bindende Verwaltungsentscheidung über die Schädigungsfolgen vor und erweist sich diese
nachträglich als unrichtig, ist sie nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, wenn deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die durch
eine gerichtliche Entscheidung erfolgte Bestätigung des Verwaltungsaktes steht der erneuten Überprüfung dabei nicht
entgegen (vgl. BSG SozR 1500 § 141 Nr 2; für die inhaltliche Übereinstimmung von § 44 SGB X mit § 40 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOV-VfG - vgl. BSG SozR 3900 § 40 Nr 15).
Prüfungsmaßstab ist dabei nicht die zweifelsfreie Unrichtigkeit der früheren Entscheidung, sondern es sind die
gleichen Beweisanforderungen zu stellen, wie bei einer erstmaligen Prüfung (vgl. BSG aaO § 40 Nr 9).
Nach § 1 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer
Schädigung auf Antrag Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch
einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch eine Kriegsgefangenschaft (§ 1 Abs 2 b BVG).
Während die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse (= erstes Glied der versorgungsrechtlichen Kausalkette), die
gesundheitliche Schädigung (= zweites Glied der versorgungsrechtlichen Kausalkette) und die anzuerkennende
Gesundheitsstörung (= drittes Glied der versorgungsrechtlichen Kausalkette) jeweils mindestens mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit (= Nachweis) feststehen müssen, genügt für die ursächliche Verknüpfung zwischen
der gesundheitlichen Schädigung und der Gesundheitsstörung (= zweites und drittes Glied der versorgungsrechtlichen
Kausalkette) gemäß § 1 Abs 3 Satz 1 BVG die bloße Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Aus dem Gutachten des Dr ... vom 06.03.1997 ergibt sich, daß der erforderliche Nachweis der Schädigung des
Herzens nicht zu erbringen ist, weil in der Kriegsgefangenschaft eine Dokumentation der Befunde nicht möglich war
und die technischen Voraussetzungen gefehlt haben, die für eine verläßliche kardiologische Diagnostik
Voraussetzung gewesen wären. Der von Dr ... festgestellte Grad der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines
rheumatischen Fiebers während der Kriegsgefangenschaft reicht aber für die Annahme einer gesundheitlichen
Schädigung aus, weil dem Kläger die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) zugute kommt bzw er sich in einem Beweisnotstand befindet.
Nach § 15 VfG-KOV sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden
des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit
sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Der Versorgungsberechtigte soll in der
Kriegsopferversorgung nicht darunter leiden, daß beweiskräftige Unterlagen nicht beschafft werden können. Daher
bestimmt das Gesetz die Glaubhaftmachung von Tatsachen durch den Antragsteller als ausreichende
Entscheidungsgrundlage (Rohr/Strässer, BVG, Kommentar, § 15 VfG-KOV-K1). Diese Vorschrift gilt nicht nur im
Verwaltungsverfahren, sondern auch im Gerichtsverfahren. Sie enthält materielles Beweisrecht (BSGE 65, 123). Die
Beweiserleichtung erfaßt a u c h alle Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß es zu einer gesundheitlichen Schädigung
gekommen ist (Rohr/Strässer aaO).
Im Falle eines "Beweisnotstandes", d.h. in Fällen, in denen für die Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen
besondere Schwierigkeiten bestehen, kann eine Beweiserleichterung dergestalt gewährt werden, daß an die Bildung
der richterlichen Überzeugung weniger hohe Anforderungen gestellt werden. Eine Beweiserleichterung gibt es nur für
kriegsbedingte Beweisnot (BSG SozR 3-3100 § 5 Nr 2). So ist es hier. Die Beweisnot des Klägers ist kriegsbedingt,
da eine Dokumentation des Befundes in der Kriegsgefangenschaft nicht möglich war.
Unter Zugrundelegung der hier an den Nachweis der gesundheitlichen Schädigung zu stellenden geringeren
Beweisanforderungen ist der Senat davon überzeugt, daß das rheumatische Fieber mit Wahrscheinlichkeit während
der Kriegsgefangenschaft aufgetreten ist. Die Aortenstenose ist nach der überzeugenden Feststellung des Dr ...
rheumatischer Herkunft. Sie ist nicht auf eine chronische Polyarthritis rheumatica zurückzuführen. Es ergeben sich
auch keine Anhaltspunkte für eine angeborene Aortenklappenanomalie oder für eine degenerative verkalkende
Aortenstenose. Die Auffassung der Internistin Dr ..., es handele sich um eine degenerative Aortenstenose ist nicht
haltbar. Vielmehr sprechen - wie Dr ... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.12.1998 im einzelnen darlegt -
der Nachweis einer wenn auch nur geringen Verwachsung der Kommissuren, das Manifestationsalter, insbesondere
aber das Vorhandensein einer mäßiggradigen Regurgitationskomponente eindeutig für eine rheumatische Genese der
Aortenstenose. Anhaltspunkte für eine anderweitige schädigungsfremde Verursachung des rheumatisch bedingten
Aortenvitiums - vor oder nach dem Kriegsdienst bzw der Kriegsgefangenschaft - sind nicht ersichtlich. Für das
Auftreten des rheumatischen Fiebers in der russischen Kriegsgefangenschaft spricht insbesondere, daß der
Aufenthalt in militärischen Einrichtungen generell als prädisponierender Faktor gilt. Der Zeuge Dr ... hat in seiner
schriftlichen Zeugenaussage vom 06.01.1996 glaubwürdig bekundet, daß der Kläger im Lager Krasnogorsk über
Fieberschübe geklagt hat und Schwellungen der Hand- und Fingergelenke sowie der Knie- und Fußgelenke mit
eingeschränkter Beweglichkeit zu beobachten waren. Das Auftreten des rheumatischen Fiebers in der
Kriegsgefangenschaft ist auch nicht deshalb unwahrscheinlich, weil der Kläger als Arzt diese Erkrankung nicht selbst
diagnostiziert hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr ... stellt die anamnestische Erfassung des
rheumatischen Fiebers eine Seltenheit dar. Gleiches trifft für die Erfassung eines dem rheumatischen Fieber
notwendigerweise vorausgehenden Streptokokkeninfekts zu. Abgesehen davon, daß unter den Bedingungen der
russischen Kriegsgefangenschaft eine Diagnosesicherung nicht denkbar war, existiert auch heute für das
rheumatische Fieber kein spezifischer klinischer oder Labortest. Zudem weist die Mehrheit der Karditis-Patienten
keine direkte kardiale Symptomatik auf. Das SG Nürnberg hat sich in seinem Urteil vom 26.09.1984 deshalb zu
Unrecht auf die Argumentation des Internisten Dr ... im Gutachten vom 28.01.1984 gestützt, die Hauptsymptome des
rheumatischen Fiebers seien in der Regel so charakteristisch und gravierend, daß sie praktisch auch vom Laien nicht
übersehen werden könnten. Schließlich ist die Entstehung des Aortenvitiums in der Kriegsgefangenschaft auch nicht
deshalb unwahrscheinlich, weil Dr ... bei der versorgungsärztlichen Begutachtung 1952 keine kardialen
Besonderheiten erhoben hat. Es lag nämlich damals keine spezielle kardiologische Fragestellung vor und das
Gutachten ist nicht vom einem Kardiologen erstellt worden. Nach den Feststellungen des Dr ... haben 1952 überdies
die technischen Voraussetzungen für eine verläßliche kardiologische Diagnostik gefehlt.
Der Senat hatte nach alledem keine Bedenken, dem Gutachten des Sachverständigen Dr ... zu folgen und das
Aortenvitium auf das in der Kriegsgefangenschaft erlittene rheumatische Fieber zurückzuführen. Entsprechend der
Einschätzung des Sachverständigen war die MdE des Klägers von 40 vH auf 100 vH zu erhöhen. Die Bewertung des
Aortenvitiums mit einer Einzel-MdE von 70 entspricht den Festlegungen in den Anhaltspunkten für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) S. 86 und 87.
Danach werden Herzklappenfehler mit einer Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglich leichter Belastung, wie
Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, mit einer MdE von 50 bis 70 bewertet. Nach den anamnestischen
Erhebungen des Sachverständigen leidet der Kläger nach einem Stockwerk Treppensteigen unter Belastungsdyspnoe.
Unter Berücksichtigung der bisher anerkannten Schädigungsfolgen mit einer MdE von 40 vH ist der Kläger mehr als
90 vH in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und gilt daher als erwerbsunfähig (§ 31 Abs 3 Satz 2 BVG).
Die erhöhte Rente ist gemäß § 44 Abs 4 SGB X ab 01.01.1989 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.