Urteil des LSG Bayern vom 15.11.2007

LSG Bayern: krankengymnastik, medizinische rehabilitation, krankenversicherung, gerät, heilmittel, zink, beiladung, auflage, form, verordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 770/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 262/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II). Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte besitzt, dass jene die Mitgliedsbeiträge
für ein medizinisches Rehazentrum gesondert neben der Regelleistung zu übernehmen hat.
Die Klägerin ist 34 Jahre alt und alleinstehend. Im streitge-genständlichen Zeitraum hatte sie weder Einkommen noch
rele-vantes Vermögen. Ihr Gesundheitszustand lässt es zu, dass sie unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Seit 01.01.2005 bezieht die
Klägerin von der Beklagten Arbeitslo-sengeld II (Alg II).
Die Klägerin leidet an Rückenbeschwerden. Um dem entgegen zu wirken, hat sie kontinuierlich ein medizinisches
Rehazentrum (H. GmbH) in A. besucht. Der Orthopäde der Klägerin hatte dieser seit ca. 2003 Krankengymnastik am
Gerät verordnet. In einer Verordnung vom 01.06.2006 gab er als Indikationsschlüssel "WS1c" an; der Diagnosegruppe
WS1 sind nach dem Heilmittel-Katalog Wirbelsäulenerkrankungen mit "prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf"
zugeordnet. Das Therapieziel bezeichnete der Arzt mit "Muskelaufbau". Die Klägerin hält den Umfang der ärztlich
verordneten Behandlungen für unzureichend. Sie hatte daher zumindest bis einschließlich Juni 2007 Jahresverträge
mit dem Rehazentrum abgeschlossen. Der monatliche Beitrag hierfür hat sich im maßgebenden Zeitraum auf 56 Euro
belaufen. Diesen "Mitgliedsbeitrag" musste die Klägerin im voraus für ein Jahr entrichten.
Bereits im Jahr 2005 hatte sich die Klägerin mit dem Begehren an die Beklagte gewandt, diese möge die monatlichen
Beiträge neben der Regelleistung übernehmen. Zu diesem Zweck legte sie mit Schreiben vom 03.05.2005 ein Attest
ihres behandelnden Or-thopäden Dr. B. vor. Laut diesem Attest besteht bei ihr eine Bandscheibenprotrusion
mediolinkslateral L5/S1. Anlagebe-dingt komme es zu einem Druck auf die absteigende Nervenwurzel S1 links.
Jedoch traf die Beklagte über den Antrag zunächst keine Entscheidung. So wiederholte die Klägerin den Antrag mit
Schreiben vom 07.04.2006. Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab,
weder § 21 noch § 16 SGB II würden einen Anspruch der Klägerin begründen.
Mit Schreiben vom 26.04.2006 legte die Klägerin gegen den Be-scheid vom 10.04.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor,
ihr An-trag vom 03.05.2005, wiederholt am 07.04.2006, sei auch als Gesuch um Bewilligung einer nicht rückzahlbaren
Beihilfe zu verstehen. Sie machte deutlich, sie wolle ihr Begehren nicht auf die Bestimmungen der §§ 16, 21 SGB II
beschränkt wissen. Die Beklagte nahm den Widerspruch zum Anlass, durch gesonderten Bescheid vom 21.08.2006
die Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe im Sinn des § 23 SGB II abzulehnen. Die Gewährung einer Hilfe in
nicht rückzahlbarer Form, so die Beklagte zur Begründung, sehe § 23 SGB II nicht vor. Eine Darlehensgewährung
nach § 23 Abs. 1 SGB II scheide ebenfalls aus, weil die erforderlichen Kosten von den Krankenkassen abgedeckt
werden könnten. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2006 erneut Widerspruch ein.
Sodann wies die Beklagte den Widerspruch vom 26.04.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2006 mit gleicher
Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück. Den Widerspruch vom 30.08.2006 wies sie gesondert mit
Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 zurück.
Klage erhoben zum Sozialgericht Augsburg hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2006. Das Sozialgericht hat die
Klage mit Urteil vom 24.07.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Tatbestand, der einen
Mehrbedarf nach § 21 SGB II begründen könnte, liege nicht vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II biete keine
Anspruchsgrundlage, weil die besagte Krankengymnastik keinen von der Regelleistung umfassten Bedarf darstellen
würde. Der Bedarf werde vielmehr ausschließlich nach dem Leistungsrecht des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch
(SGB V) gedeckt. Die sondergesetzliche Regelung im SGB V verbiete, auf § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als
Auffangtatbestand zurückzugreifen; das werde dadurch belegt, dass im Rahmen von § 52 SGB XII sich der
Leistungskatalog nach dem der gesetzlichen Krankenversicherung richte.
Dagegen wendet sich die mit Schriftsatz vom 25.08.2007 einge-legte Berufung. Zur Begründung trägt die Klägerin vor,
der Be-darf an Krankengymnastik am Gerät sei medizinisch unabweisbar. Er sei nicht über Krankenkassenleistungen
gedeckt, weil als solche im Regelfall nur sechs physiotherapeutische Einheiten pro Quartal verordnet werden könnten.
Indiziert sei aber eine fortwährende Krankengymnastik am Gerät. Der Besuch eines nor-malen Fitness-Studios reiche
nicht. Zudem sei die monatliche Gebühr von 56 Euro wesentlich billiger als die sechs verordne-ten Einheiten pro
Quartal. Im Regelsatz sei durchaus ein Be-trag für präventive/rehabilitative Gesunderhaltung vorgesehen. Der richtige
Weg sei, über § 23 Abs. 1 SGB II vorzugehen und dann die Rückzahlschuld gemäß § 44 SGB II zu erlassen.
Schließlich sei es auch verfassungsrechtlich geboten, ihr die begehrten Leistungen zukommen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24.07.2007 sowie unter Aufhebung des
Bescheids vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2006 und des Bescheids vom
21.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2006 zu verurteilen, rückwirkend ab 03.05.2005 die
Mitgliedsbeiträge für das Rehazentrum H. GmbH, die zur Durchführung von Krankengymnastik am Gerät anfallen, zu
übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer gesonderten Begründung hat die Beklagte abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Akten des Sozialgerichts
und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Streitig sind Geldleistungen von mehr als 500,- EUR (§
144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Die Berufung hat aber dennoch keinen Erfolg, weil sie unbe-gründet ist. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist
richtig. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin, die monat-lichen Beiträge für das Rehazentrum neben der
Regelleistung zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.
Der Streitgegenstand weist in zweifacher Hinsicht Besonderhei-ten auf. Da die Klägerin eine "Sonderleistung" neben
der Re-gelleistung begehrt, beschränkt er sich sachlich auf diese "Sonderleistung". Weitere Bedarfspositionen oder
Leistungsele-mente sind nicht Streitgegenstand geworden. Die Ablehnung sei-tens der Beklagten, die
Mitgliedsbeiträge für das medizinische Rehazentrum zu übernehmen, verkörpert eine abtrennbare Verfü-gung (vgl.
BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R - sowie jeweils vom 31.10.2007
- B 14/11b AS 59/06 R -, - B 14/11b AS 5/07 R - und B 14/11b AS 7/07 R -). Eine abweichende Beurteilung gebietet
auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich bei der Annahme in sachlicher Hinsicht
differenzierter Streitgegenstände eher zurückhaltend zeigt (vgl. nur die genannten Urteile vom 31.10.2007 sowie das
weitere Urteil vom gleichen Tag - B 14/11b 30/07 R -). In zeitlicher Hinsicht wirkt sich die eigenständige sachliche
Streitgegenstandsfähigkeit dahin aus, dass man eine vollständige Leistungsablehnung anzunehmen hat; der Senat
hält es nicht für opportun, die geltend gemachten Mitgliedsbeiträge in streitgegenständlicher Hinsicht lediglich als
vorenthaltenen Teil der Gesamtleistung zu begreifen, welche die Klägerin ja durchgehend bezogen hat. Weil aber
gerade eine vollständige Leistungsablehnung vorliegt, beschränkt sich der Streitgegen-stand nicht auf bestimmte
Leistungszeiträume (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Vielmehr erstreckt er sich - ungeachtet
dessen, in welchen Monaten tatsächlich eine Beitragsschuld bestanden hat - bis zum Tag der mündlichen Verhand-
lung. Streitgegenständlich sind allerdings nicht Mitgliedsbei-träge für die Zeit vor der ersten Antragstellung am
03.03.2005, da die Klägerin deren Erstattung nicht beantragt hat (überdies stünde § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II einer
Leistungsgewährung entgegen).
Für das Begehren der Klägerin, die Mitgliedsbeiträge für das Rehazentrum neben der Regelleistung von der Beklagten
erstat-tet zu erhalten, gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Regelleis-tung verkörpert eine Pauschale, die grundsätzlich
weder ein-zelfallbedingte Aufstockungen noch Abschläge duldet. Das bele-gen § 20 Abs. 2, 2a und 3 SGB II, die als
zwingende Vorschrif-ten formuliert sind. Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn und soweit die §§ 21 bis 23 SGB
II entsprechende Regelungen treffen (vgl. zu diesem Grundprinzip § 21 Abs. 1 SGB II). Der Umstand, dass der
Gesetzgeber Ausnahmen positiv geregelt hat, zeigt, dass die Zuerkennung von "Sonderleistungen" ausschließ-lich
auf diesem Wege möglich ist. §§ 21 bis 23 SGB II enthal-ten Ausnahmevorschriften, die von vornherein einer
erweitern-den Auslegung oder der Deduktion eines "allgemeinen Rechtsge-dankens" oder auch nur einer "allgemeinen
rechtlichen Tendenz" unzugänglich sind. Die prinzipiell pauschalierte Leistungsge-währung begegnet - sowohl dass
überhaupt pauschaliert wird als auch bezüglich der Höhe des Regelleistungen - keinen verfas-sungsrechtlichen
Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R; Urteil des Senats vom 26.10.2006 - L 7 AS 90/06).
Ein nicht gangbarer Weg zur "Flexibilisierung" der Regelleis-tung wäre, § 28 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anzuwenden. Dies würde den objektiven Willen des Gesetzgebers
ignorieren und damit die Grenzen zu-lässiger Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung überschrei-ten. So hat das
Bundessozialgericht klar gestellt, dass es nicht möglich ist, den Bedarf unabhängig von den Regelsätzen festzulegen
und die Regelleistung so zu erhöhen (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R).
Ein Ausnahmetatbestand, der zuließe, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen, ist nicht ersichtlich:
a) Ein Mehrbedarfstatbestand nach § 21 SGB II liegt unzweifel-haft nicht vor, auch wenn die Klägerin sinngemäß
argumentiert, § 21 SGB II müsse allgemein für krankheitsbedingte Mehraufwen-dungen Anspruchsgrundlage sein,
nicht nur für eine kostenauf-wändige Ernährung (vgl. § 21 Abs. 5 SGB II). Dieser Interpre-tation vermag sich der Senat
nicht anzuschließen. Insbesondere der allgemeinen Gleichheitssatz gebietet, anders als die Klä-gerin meint, keinen
allgemeinen Mehrbedarfszuschlag bei Krank-heit.
b) Auch § 16 SGB II bietet keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Aus § 16 Abs. 1 und 2 SGB II
(in Absatz 2 ist von "Eingliederung in das Erwerbsleben" die Rede), ergibt sich, dass auf dieser Basis nur Leistungen
zur beruflichen Rehabilitation in Betracht kommen. Hier geht es aber ausschließlich um medizinische Rehabilitation
(vgl. zu den Leistungsgruppen § 5 SGB IX), wenn nicht sogar um medizinische Prävention.
c) Auch auf § 23 SGB II vermag sich die Klägerin nicht zu stützen. § 23 Abs. 3 SGB II ist von vornherein nicht
einschlägig. § 23 Abs. 4 SGB II regelt lediglich die Konstellation, dass im Bewilligungsmonat noch Einnahmen zu
erwarten, diese aber aktuell noch nicht verfügbar sind; um eine derartige Hilfe, die dazu dient, einen kurzfristigen
"Liquiditätsengpass" zu über- brücken, geht es im vorliegenden Fall nicht.
d) Die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung über § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 SGB II scheidet ebenfalls
aus. Nach An-sicht der Klägerin soll ihr ein Darlehen gewährt, gleichzeitig aber die Rückzahlungsschulden erlassen
werden. Dabei bedarf keiner Erörterung, ob eine derartige Verfahrensweise rechts-widrig ist, weil sie die in § 23 Abs. 1
SGB II vorgegebene Be-schränkung auf die Leistungsform des Darlehens möglicherweise missbräuchlich umgeht
(vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Genauso wenig muss problematisiert werden, ob dadurch
nicht das Rechtsinstitut des Erlasses als exzeptionelle einzelfallbezogene Härteregelung in rechtswidriger Weise
ignoriert würde. Denn ungeachtet der Leistungsform findet § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II schon dem Grunde nach keine
Anwendung.
Bei der in Streit stehenden Krankengymnastik handelt es sich der Art nach um keine Leistung, die zu den
Regelleistun-gen nach dem SGB II gehört. Die Klägerin selbst betont, die Krankengymnastik sei bei ihr medizinisch
indiziert. Unzurei-chend, so die Klägerin, sei ein normales Fitness-Studio. Be-legt wird dieser "medizinische
Einschlag" durch das oben ge-nannte Attest des Dr. B ... Festzuhalten ist somit, dass die Klägerin eine Leistung der
Krankenbehandlung im Sinn von § 27 SGB V erstrebt. Es geht hier ganz offenkundig nicht um Aufwen-dungen, die
aus dem Bemühen heraus entstehen, ein möglichst gesundes Leben zu führen (vgl. zur Abgrenzung zwischen
Krankenbehandlung und gesunder Lebensführung Höfler in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 27 SGB
V RdNr. 55 ). Nach dem Vortrag der Klägerin liegt vielmehr ein eindeutiger Krankheitsbezug der Maßnahme vor (vgl.
BSGE 85, 132 (138 f.); Höfler, a.a.O.), nicht nur das allgemeine Streben nach körperlichem Wohlbefinden und
sportlicher Ertüchtigung. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin entsprechende Leistungen auch
von ihrem Arzt verordnet erhalten hat. Die gewünschte Krankengymnastik verkörpert nach ihrer Art kein Aliud im
Vergleich zu den ärztlich verordneten Maßnahmen; sie geht lediglich quantitativ über diese hinaus.
Damit steht fest, dass die Krankengymnastik außerhalb des Leistungsspektrums des SGB II steht. Die Regelleistung
umfasst derartige Bedarfe, die dem Grunde nach von der gesetzlichen Krankenversicherung zu decken sind, nicht.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gesetz diesen spe-zifischen Bedarfslagen auf andere
Weise Rechnung trägt: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V sind Bezieher von Alg II grundsätz-lich in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversi-chert. Damit steht Alg II-Beziehern ein Leistungskatalog zur Verfügung, der die
notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen Leistungen vorsieht (vgl. § 12 Abs. 1 SGB V); Qualität und
Wirksamkeit dieser Leistungen müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechen und den medi-zinischen Fortschritt berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Es bleibt somit kein
"Leistungsdefizit", das über die Regelleistung nach dem SGB II zu kompensieren wäre (vgl. ana-log § 26 Abs. 2 SGB
II für den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V von der Versicherungspflicht befreiten Personenkreis).
Auch wenn die Klägerin den Schwerpunkt weniger auf die spezi-fische Finalität einer Krankenbehandlung, sondern auf
die sportliche Betätigung in einem Fitness-Studio setzen würde, würde § 23 Abs. 1 SGB II (in Verbindung mit § 44
SGB II) als Anspruchsgrundlage ausscheiden. Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II lassen sich nur "einmalige" Bedarfe
zuordnen. Laufende Sonder-bedarfe - ein solcher würde hier vorliegen - können von vorn-herein nicht auf diese Weise
"bewältigt" werden (vgl. BSG, Ur-teil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R).
e) Auch die Anspruchsgrundlagen des SGB XII zur Hilfe in be-sonderen Lebenslagen verhelfen der Berufung der
Klägerin nicht zum Erfolg. Von daher erübrigt sich auch eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 2.
Alternative SGG.
Der Weg zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII ist allerdings nicht schon deswegen
verschlossen, weil die Klägerin dem Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeordnet ist (vgl.
BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Denn die Konkurrenznormen des § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB
XII treffen dazu keine Regelungen, so dass von einer Leistungskonkurrenz auszugehen ist (vgl. Brühl in: LPK-SGB II,
2. Auflage 2007, § 5 RdNr. 50).
Gleichwohl vermitteln die entsprechenden Normen des SGB XII der Klägerin keinen Anspruch. Da die gewünschte
Krankengymnastik der "Krankenbehandlung" zuzurechnen ist, kämen als Anspruchsgrund ausschließlich die Hilfen
zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII, insbesondere die Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII
(möglicherweise auch vorbeugende Gesundheitshilfe nach § 47 SGB XII), in Betracht. Jedoch ergibt sich aus § 52
Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass die Hilfen zur Gesundheit nicht dazu dienen, das Leistungsspektrum der gesetzlichen
Krankenversicherung behandlungsmethodisch zu erweitern oder quantitativ aufzustocken. Nur das, was im
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu finden ist, kann auch Leistung der Hilfen zur Gesundheit
sein (vgl. nur Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 52 RdNr. 4 ; Birk/Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005
RdNr. 1; Lippert in: Mergler/Zink, SGB XII, § 52 RdNr. 5 ). Nach den Regelungen des Krankenversicherungsrechts
steht der Klägerin die von ihr gewünschte Dauermitgliedschaft aber nicht zu. Das ergibt sich allein schon daraus, dass
ihr diese nicht ärztlich verordnet worden ist. Zudem dürfte ein Vertragsarzt nach den Vorgaben des
Leistungserbringungsrechts eine entsprechende Verordnung von vornherein nicht ausstellen. Einschlägig sind insoweit
die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Aus dem Heilmittel-Katalog, der Bestandteil der
Richtlinien ist, ergibt sich, dass bei der vorhandenen Diagnose (laut Diagnoseschlüssel "WS1c)" (=
Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung)) nur bis zu sechs Einheiten pro Quartal verordnet werden dürfen
(bereits deshalb hat sich die Beiladung der Krankenkasse erübrigt). Nachdem die §§ 47 ff. SGB XII für die
Krankenbehandlung eine spezielle Anspruchsgrundlage darstellen, ist ein Rückgriff auf nach der Art des Bedarfs
offene Auffangnormen unzulässig.
Aber auch wenn der Zweck der allgemeinen körperlichen Ertüch-tigung und der Lebensfreude im Vordergrund stehen
würde, böten die Hilfen in besonderen Lebenslagen keine tragfähige An-spruchsgrundlage. § 73 SGB XII, der allein in
Betracht zu zie-hen wäre, könnte dies nicht leisten (vgl. zu dieser Anspruchs-grundlage ausführlich BSG, Urteil vom
07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Aus Sinn und Zweck von § 73 SGB XII ergibt sich, dass die Norm nur dann in
Erwägung gezogen darf, wenn eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt, wenn mit anderen Worten eine unbenannte
Bedarfssituation gegeben ist (vgl. Schlette, a.a.O., § 73 RdNr. 1, 4 ). Insbesondere darf § 23 Abs. 1 SGB II mit seiner
Beschränkung auf die Leistungsform des Darlehens nicht durch einen Rekurs auf § 73 SGB XII umgangen und
funktionslos gemacht werden. Durch die spezielle Regelung eines Bedarfs ist die Anwendung von § 73 SGB XII
grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. a.a.O., RdNr. 5 ). Abschließend geregelte Tatbestände dulden keine Aufstockung
oder Ausweitung über § 73 SGB XII (vgl. Baur/Zink in: Mergler/Zink, SGB XII, § 73 SGB XII RdNr. 3 ). § 73 SGB XII
kann nur insoweit Bedeutung erlangen, als das SGB II einen strukturellen Mangel aufweist, nämlich einen
Bedarfstypus übersehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.