Urteil des LSG Bayern vom 17.09.2008
LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, tarifvertrag, umschulung, briefkasten, arbeitsentgelt, wohnung, krankheit, verschulden, maurer, kopfschmerzen
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.09.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 R 1451/07
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 393/08
Bundessozialgericht B 13 R 28/09 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. März 2008 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Übergangsgeldes für die am 30.08.2006 begonnene
Umschulungsmaßnahme durch die Beklagte.
Der 1969 geborene Kläger hatte von 1985 bis 1988 eine Berufsausbildung als Maurer erfolgreich abgeschlossen und in
den Jahren 2003 und 2004 den Beruf eines Kabelbauers erlernt. Die von der Deutschen Rentenversicherung
Oberbayern bewilligte Umschulung zum Fachverkäufer hatte er am 27.01.2006 wegen Krankheit abgebrochen.
Die Beklagte bewilligte ihm auf seinen Antrag vom 07.02.2006 hin mit Bescheid vom 14.08.2006 eine Ausbildung zum
Fachberater für Werkzeuge und Feinwerktechnik im Berufsförderungswerk Mün- chen. Mit Bescheid vom 27.09.2006
gewährte sie ihm für die Dauer der am 30.08.2006 begonnenen Ausbildung Übergangsgeld in Höhe von EUR 28,53
kalendertäglich.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Höhe des Übergangsgeldes mit der
Begründung, dass ihm die Deutsche Rentenversicherung Oberbayern bei der vorangegangen Umschulung ein
kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von EUR 36,37 gezahlt habe. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 20.02.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Der Berechnung des Übergangsgeldes sei
das zuletzt im Dezember 2003 erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Dessen Betrag sei höher als das tarifliche
Arbeitsentgelt für Juli 2006 nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmer in Elektrohandwerken der Länder Berlin und
Brandenburg, der wegen des aktuellen Wohnortes des Klägers in H. anzuwenden sei (§ 48 Satz 1 SGB IX).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München trug der Kläger vor, dass während der
Umschulung sein Hauptaufenthaltsort in Bayern gewesen sei und daher der bayerische Tarifvertrag mit der Folge
eines höheren Arbeitsentgelts anzuwenden sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. März 2008 mit der Begründung ab, dass sich der anzuwendende
Tarifvertrag nach dem Wohnort und nicht nach dem Ausbildungsort orientiere und daher die Berechnung des
Übergangsgeldes durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei. Nach der Postzustellungsurkunde wurde das Urteil
dem Kläger am 14.04.2008 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Sozialgerichts mit Schriftsatz vom 12.05.2008, eingegangen beim Bayerischen
Landessozialgericht am 19.05.2008, Berufung unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens eingelegt.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 09.06.2008 auf die verspätete Einlegung seiner Berufung hingewiesen
und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Daraufhin hat der Kläger auf seine Schwerbehinderung
sowie seine bei ihm festgestellten Diagnosen hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.03.2008 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2007 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
30.08.2006 ein höheres Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger formgerecht eingelegte statthafte Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist
eingelegt worden ist. Gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann diese Entscheidung durch Beschluss -
ohne mündliche Verhandlung - ergehen.
Nach § 151 Abs. 1 und 2, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht
oder beim Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Über diese Frist zur
Einlegung des Rechtsbehelfs wurde der Kläger im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts München vom 6. März
2008 ausdrücklich und zutreffend belehrt.
Nach der Postzustellungsurkunde wurde das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München dem Kläger am
14.04.2008 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Frist zur Einlegung der
Berufung begann daher am 15.04.2008 und endete mit Ablauf des 14.05.2008. Die Berufung ist jedoch erst am
19.05.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen und daher nicht fristgerecht eingelegt worden. Nach
dem Vorbringen des Klägers sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 SGG). Der Beteiligte hat
diejenige Sorgfalt anzuwenden, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach
allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72,158).
Der pauschale Hinweis des Klägers auf seine Schwerbehinderung sowie seine orthopädischen Gesundheitsstörungen,
Kopfschmerzen, Depressionen etc. genügt noch nicht diesen Anforderungen. Denn Krankheit rechtfertigt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur, wenn ein Erkrankter willens- oder handlungsunfähig und deshalb außer
Stande war, die Berufung selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BSG, Urteil vom 25.02.1992, Az.
9a BVg 10/91). Eine derartige ununterbrochene Willens- oder Handlungsunfähigkeit wurde vom Kläger nicht glaubhaft
gemacht.
Die Berufung des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat
verwehrt.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.