Urteil des LSG Bayern vom 06.12.2005

LSG Bayern: blindheit, wahrscheinlichkeit, gewissheit, universität, beweislast, verdacht, beweisgrad, brille, beweiswert, grenzwert

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 1 BL 15/02
Bayerisches Landessozialgericht L 15 BL 9/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin seit Januar 2002 Blindengeld nach dem Bayerischen
Blindengeldgesetz (BayBlindG) zusteht.
Die 1925 geborene Klägerin stellte einen entsprechenden Antrag durch ihren Bevollmächtigten am 27.12.2001
(Eingang beim Beklagten: 17.01.2002). In einer durch den Beklagten veranlassten Begutachtung (08.08. 2002)
gelangte die Augenärztin Dr.B. zu der Feststellung, die Sehschärfe der Klägerin betrage bei beidäugiger Prüfung
(korrigiert) 1/20 bis 1/15; die Konfrontationsperimetrie zeige unauffällige Außengrenzen, ein deutliches Zentralskotom
bestehe nicht. Die Sehbeeinträchtigung der Klägerin beruhe auf einer beginnenden Linsentrübung und einer
Makuladegeneration. Auch holte der Beklagte einen Befundbericht des Augenarztes Dr.S. (10.07.2002) ein.
Mit Bescheid vom 14.08.2002 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Blindengeld ab: Bei der
augenärztlichen Untersuchung am 08.08.2002 sei auf dem besseren rechten Auge eine Sehschärfe von 1/20, also
mehr als 1/50, gemessen worden. Hinweise für Gesichtsfeldeinschränkungen, die einer Herabsetzung der Sehschärfe
auf 1/50 gleich zu achten wären, hätten sich nicht gefunden. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Blindengeld
seien daher nicht erfüllt.
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese vortrug, die "Begutachtung" durch Dr.B. mit Taschenlampe und
Lesetafel sei völlig unzureichend gewesen und darüber hinaus seien die infolge der Makuladegeneration bestehenden
massiven Gesichtsfeldeinschränkungen nicht berücksichtigt worden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 04.11.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Gewährung
von Blindengeld zu verurteilen: Die vom Beklagten veranlasste "Begutachtung" habe wissenschaftlichen Ansprüchen
keinesfalls genügt; auch sei eine Aktualisierung der vom November 2001 stammenden Untersuchungsergebnisse des
behandelnden Augenarztes nicht erfolgt, obwohl bekannt sein müsse, dass die vorhandene Augenerkrankung ständig
fortschreite.
Das Sozialgericht hat die die Klägerin betreffende Blindengeldakte des Beklagten beigezogen sowie einen
Befundbericht der Augenärzte Dr.A./Dr.S. (07.02.2003) und ein von dem Augenarzt Dr.K. (Augenklinik der
Technischen Universität M.) am 25.10.2004 erstelltes Gutachten eingeholt. Während in dem Befundbericht festgestellt
wurde, Blindheit bestehe seit der letzten augenärztlichen Untersuchung am 21.08. 2002, gelangte Oberarzt Dr.K. zu
der Auffassung, Blindheit könne bei der Klägerin nicht angenommen werden. Er begründete dies damit, dass die an
sich Blindheit begründenden subjektiven Angaben der Klägerin bei verschiedenen Tests aufgrund des damit nicht in
Einklang stehenden Verhaltens der Klägerin und der Befunde der objektiven Messverfahren deutlich bezweifelt werden
müssten.
Mit Urteil vom 18.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Wegen der Widersprüchlichkeiten zwischen
den subjektiven Angaben zum Sehvermögen und dem Verhalten der Klägerin sowie den objektiven Messergebnissen
sei Blindheit im Sinn des BayBlindG nicht mit der erforderlichen "an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"
bewiesen. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. Blindengeld stehe ihr deshalb nicht zu.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt: Das Sozialgericht
habe sich zu einseitig auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. gestützt, ohne sich im geringsten
um eigene Erkenntnisse, z.B. Einvernahme des behandelnden Augenarztes, zu bemühen. Der Sachverständige Dr.K.
selbst sei als befangen abzulehnen. Seine Aufgabe sei es gewesen, ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen
und nicht, angebliche Beobachtungen, die frei erfunden seien, wiederzugeben. Im Übrigen bestreite sie, dass im
sozialgerichtlichen Verfahren Beweislastgrundsätze, wie sie das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt
habe, angewendet werden dürften. Eine gesetzliche Grundlage dafür habe sie jedenfalls nirgends finden können.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2005 hat der Senat den erst im Berufungsverfahren gestellten Antrag der
Klägerin, den Sachverständigen Dr.K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom
18.02.2005 sowie des Bescheides vom 14.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2002 zu
verurteilen, ihr ab 01.01.2002 Blindengeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und
Rechtlage entspreche.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Blindengeldakte
und Schwerbehindertenakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (Artikel 7 Abs.2 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist jedoch nicht begründet.
Wie der Beklagte und das Sozialgericht zutreffend entschieden haben, ist es nicht mit der erforderlichen "an
Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (Vollbeweis) bewiesen, dass die Sehschärfe auf dem besseren Auge der
Klägerin seit Januar 2002 nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei ihr allein oder neben der Visusminderung Störungen des
Sehvermögens - insbesondere Gesichtsfeldeinschränkungen - von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie
einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von maximal 1/50 auf dem besseren Auge gleich zu achten wären (Artikel 2
Abs.2 S. 2 Nrn.1 und 2 BayBlindG).
Die beweiserheblichen Tatsachen - hier: die Blindheit nach dem BayBlindG bedingenden Befunde - müssen zur vollen
Überzeugung des Gerichts festgestellt sein. Die volle Überzeugung verlangt zwar keine absolute Sicherheit bei der
Sachverhaltsfeststellung, die im Übrigen kaum je zu erzielen wäre; sie erfordert aber eine an Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit, d.h. einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch Zweifel hat
(Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rdnr.6 a zu § 103, 5 zu § 118, 3 b zu § 128 jeweils m.w.N.).
Darüber hinaus gilt entgegen der Auffassung der Klägerseite im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der
sogenannten "objektiven Beweislast". Danach trägt jeder Beteiligte die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm
geltend gemachten Anspruch begründen. Das gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer
Tatbestandsmerkmale. Kann das Gericht trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten bestimmte Tatsachen
nicht feststellen (non liquet), so geht diese verbliebene Ungewissheit zu Lasten desjenigen, der aus dieser Tatsache
einen Anspruch ableiten will (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr.19 a zu § 103; 6 zu § 118, jeweils m.w.N.).
Der Klägerin fehlt das Augenlicht nicht vollständig (Artikel 1 Abs.2 S.1 BayBlindG). Dass ihre Sehschärfe auf dem
besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) beträgt (Artikel 1 Abs.2 S.2 Nr.1 BayBlindG) oder dass bei ihr neben der
zweifelsfrei bestehenden Visusminderung Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen,
dass der Gesamtzustand einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von maximal 1/50 auf dem besseren Auge gleich zu
achten ist (Artikel 1 Abs.2 S.2 Nr.2 BayBlindG), ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad des Vollbeweises (an
Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit) erwiesen.
Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.K.
(Gutachten vom 25.10.2004). Danach waren die subjektiven Angaben der Klägerin bei der am 01.07.2004 in der
Augenklinik der Technischen Universität M. durchgeführten Untersuchung zwar dergestalt, dass daraus das Vorliegen
von Blindheit gefolgert werden könnte; denn entsprechend den Angaben der Klägerin war ein Erkennen von Zahlen
und Landoltringen auf beiden Augen nicht mehr möglich, Handbewegungen konnten nur rechts partiell wahrgenommen
werden. Diese Angaben und die damit gekoppelten Befunde können jedoch nicht als gesichert angesehen werden.
Denn die Ergebnisse der objektiven Mess- und Untersuchungsverfahren und das Verhalten der Klägerin bei den Tests
und während der Untersuchung bestätigen die nach den Angaben der Klägerin bestehende Blindheit nach dem
BayBlindG nicht, stehen vielmehr dazu in Widerspruch. So ist die relativ gute Ableitbarkeit blitzevozierter kortikaler
Potenziale bei Stimulation des linken Auges mit dem Totalausfall des Gesichtsfeldes an diesem Auge, wie er von der
Klägerin bei der Gesichtsfelduntersuchung angegeben wurde, nicht schlüssig vereinbar. Auch die gut ableitbaren
entsprechenden Potentiale bei Stimulation des rechten Auges sind mit dem angegebenen Restgesichtsfeld an diesem
Auge kaum vereinbar. Die bei wiederholten Messungen unterschiedlichen Angaben zum Restgesichtsfeld des rechten
Auges begründen ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben. In besonderem Maße
unschlüssig erscheinen die Angaben der Klägerin, aufgrund deren bei der Gesichtsfeldprüfung des rechten Auges die
Nachprüfung mit der größeren Reizmarke V/4 ein kleineres Restgesichtsfeld ergab als die Nachprüfung mit der
schwerer erkennbaren Reizmarke III/4. Der Umstand, dass bei der Prüfung der Richtungsangaben der sogenannten E-
Haken bei 20 Einzelprüfungen immer die falsche Richtungsangabe gemacht wurde, begründet - bei einer
Ratewahrscheinlichkeit von 25 % - den Verdacht auf systematisch falsche Angaben. Dass bei der Sehschärfeprüfung
beider Augen vertikale Handbewegungen als nicht wahrgenommen angegeben wurden, aber entsprechende
Augefolgebewegungen stattfanden, bestärkt ebenfalls Zweifel an diesen Angaben. Hinzu kommen Verhaltensweisen
der Klägerin im Rahmen der Untersuchungen, die zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der subjektiven Angaben bei
den Sehtests aufkommen lassen. So setzte sich die Klägerin ohne Hilfe zielsicher auf den Untersucherstuhl, ergriff in
gleicher Weise die Hand des Untersuchers, den Türgriff und die Armlehne des Untersucherstuhls; auch die ihr von der
Seite hingehaltene Brille ergriff sie zielsicher am Bügel, desgleichen einen hingehaltenen weißen Tupfer der Größe 4 x
4 cm.
Insgesamt bestehen somit erhebliche Zweifel an den Angaben der Klägerin zur Sehschärfe und zum Gesichtsfeld. Die
Voraussetzungen des Artikel 2 Abs.2 S.2 Nrn.1 und 2 BayBlindG sind danach nicht mit an Gewissheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Daran ändern auch die Feststellungen der Augenärzte Dr.A./Dr.S. im Zuge der Untersuchung der Klägerin vom
21.08.2002 (Befundbericht vom 07.02.2003) nichts. Denn bei dieser Untersuchung wurde zwar aufgrund der Angaben
der Klägerin - ähnlich wie in der Augenklinik der Technischen Universität M. - eine Minderung der Sehschärfe von
blindheitsbedingendem Ausmaß angenommen; objektive Messverfahren fanden jedoch keine Anwendung, auch
enthält der Befundbericht keine kritische Auseinandersetzung mit den auf den subjektiven Angaben der Klägerin
beruhenden Feststellungen. Hinzu kommt, dass die Untersuchung in der Augenklink der Technischen Universität M.
zeitlich später stattgefunden hat und ihr bereits aus diesem Grund ein höherer Beweiswert zukommt als der
Untersuchung vom 21.08.2002, die im Übrigen nur zwei Wochen nach der Untersuchung durch Dr.B. stattfand, deren
Visusfeststellungen bei der Klägerin noch deutlich über dem Grenzwert von 1/50 lagen.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Blindheit sind nach alledem nicht im Sinne des Vollbeweises
nachgewiesen. Dies geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.