Urteil des LSG Bayern vom 31.01.2001

LSG Bayern: merkblatt, schwerhörigkeit, tinnitus, beendigung, berufskrankheit, anschlussberufung, zitat, lärm, vollrente, vergleich

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.01.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 41 U 785/97
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 226/99
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1998 wird zurückgewiesen. II.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1998 dahingehend
abgeändert, dass die Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente ab dem 20.05.1995 zu gewähren ist. III. Die
Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Entschädigung einer Lärmschwerhörigkeit durch Verletztenrente.
Der Kläger war in seiner Tätigkeit als Spengler über mehr als 35 Jahre in einem Lärmbereich von 90 bis 99 dBA, und
damit lärmgefährdet, tätig. Nach entsprechenden Berufskrankheitsanzeigen holte die Beklagte ein Gutachten von dem
HNO-Arzt Prof.Dr.Pf ..., Städt. Krankenhaus M ..., vom 20.03.1996 ein. Dieser kam zusammenfassend zu dem
Ergebnis, es handle sich um eine annähernd geringgradige Schwerhörigkeit rechts und um eine gering- bis
mittelgradige Schwerhörigkeit links, beidseits vom Haarzelltyp, noch ohne Einschränkung des Sprachgehörs
beidseits, verbunden mit Ohrgeräuschen beidseits. Anamnese und Befunde seien typisch für eine lärmbedingte
Hörstörung, geringgradige Seitendifferenzen seien möglich. Die Schwerhörigkeit habe seit 1978, seit Verwendung von
Gehörschutzmitteln, nicht mehr zugenommen. Die MdE für den berufsbedingten Hörverlust liege unter 10 v.H. Dem
schloss sich die staatliche Gewerbeärztin Dr.B ... an.
Mit Bescheid vom 25.04.1996 erkannte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr.2301 der Anlage 1 zur BKVO an.
Eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei hierdurch aber nicht bedingt.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte als Folge der Berufskrankheit einen Tinnitus geltend, ferner
begehrte er Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. Die Beklagte holte ein Gutachten von der HNO-Ärztin Prof.
Dr.Sch ..., Klinikum ... M ... vom 14.02.1997 ein. Die Sachverständige fand beim Kläger eine Innenohrschwerhörigkeit
beidseits, bei der es sich unter Berücksichtigung aller Hörtests und verschiedener Berechnungstabellen, besonders
jedoch der Sprachaudiometrie mit den gewichteten Tabellen von F ..., um eine Schwerhörigkeit mit beginnender
Herabminderung des Sprachgehörs rechts und geringgradiger Herabminderung des Sprachgehörs links handle, einen
Tinnitus und eine periphere und zentrale Gleichgewichtsstörung. Die Schwerhörigkeit, so wie sie sich derzeit darstelle,
könne nicht im vollen Umfang der Lärmschwerhörigkeit anerkannt werden, und zwar aus folgenden Gründen: Es
bestehe nach allen Hörtests eine deutliche Asymmetrie zu Ungunsten des linken Hörorgans, die Geräuschaudiometrie
nach Langenbeck zeige Kurven, wie man sie bei einer retrococh- leären Schwerhörigkeit finde und vestibuläre Zeichen
gehörten nicht zum Bild der Lärmschwerhörigkeit, seien vielmehr ein Beweis, dass eine andere Erkrankung im Spiel
sein müsse. Es habe links auf der Seite mit dem größeren Hörverlust eine peripher-vestibuläre Störung nachgewiesen
werden können, des Weiteren hätten sich Hinweise für eine zentrale Gleichgewichtsstörung gefunden. Die MdE
betrage 15 v.H., die berufsbedingte MdE wird auf 10 v.H. geschätzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die MdE für
die Berufs- für die Gewährung einer so genannten Stützrente lägen nicht vor.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H.
beantragt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem HNO-Arzt Dr.K ..., F ..., vom
13.03.1998. Der Kläger war nach seinen damaligen Angaben seit Juli 1997 nicht mehr im Lärmbereich tätig. Der
Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Kläger um eine reine Schallempfindungsschwerhörigkeit
vom Haarzelltyp beidseits mit gering- bis mittelgradiger Herabsetzung des Sprachverständnisses handle. Das
Ohrgeräusch sei im frequenztypischen Bereich angesiedelt. Andere von einer Lärmschädigung unabhängige
Erkrankungen seien bei der Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen, insbesondere hätten sich keine
objektivierbare Gleichgewichtsstörungen gefunden. Die berufsbedingte MdE mit beidseitiger Schwerhörigkeit und
ständig bestehendem Ohrgeräusch sei mit 20 v.H. einzuschätzen. Berechnet ist die MdE bezüglich der
Lärmschwerhörigkeit aus dem Sprachaudiogramm nach den Vorgaben des Königsteiner Merkblatts. Seit der
Begutachtung durch Prof. Dr.Sch ... vom 24.01.1997 sei es zu einer Verschlechterung insbesondere des
Sprachgehörs gekommen. Eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens nach Beendigung der Lärmtätigkeit sei
nicht mehr auf berufliche Lärmeinflüsse zurückzuführen.
Hierzu hat der HNO-Arzt Dr.N ... für die Beklagte ausgeführt, die MdE für die Schwerhörigkeit, die sich aus den
Tonaudiogrammen errechnen lasse, sei nach den von ihm angeführten Befunden mit unter 10 % zu veranschlagen.
Die Schwankungen des Tongehörs seien durch lärmunabhängige Einflüsse verursacht, wie die vorübergehende
Schallleitungskomponente, die am 24.01.1997 gefunden worden sei, zeige. Hierzu hatte Dr.N ... zuvor ausgeführt, das
schwankende Hörvermögen und die vorübergehende Schädigung der Tiefenfrequenz sei wahrscheinlich funktionell
(Aggravation, Fehlmessung) bedingt und stehe in keinem Zusammenhang mit der chronischen Lärmbelastung. Die
Ergebnisse des Sprachaudiogramms seien ebenfalls schwankend und zeigten sowohl 1996 als auch 1998 schlechtere
Werte als 1997. Sie seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die chronische Lärmbelastung zurückzuführen, sondern
wahrscheinlich auf lärmunabhängige Einflüsse (Konzentrationsstörungen, Aggravation, Fehlmessung). Die Ergebnisse
des Sprachaudiogramms seien für die Beurteilung des Umfangs der Lärmschwerhörigkeit nicht zu verwerten, da sie
wahrscheinlich durch Konzentrationsstörungen verursacht seien. Gegen eine Zunahme der Lärmschwerhörigkeit nach
dem Gutachten vom 24.01.1997 spreche außerdem, dass nach diesem Gutachten keine wesentliche Lärmbelästigung
mehr vorgelegen habe und nach Beendigung der Lärmbelästigung eine chronische Lärmschwerhörigkeit nicht mehr
progredient verlaufe. Die MdE für die Schwerhörigkeit beidseits sei einschließlich der damit verbundenen
Ohrgeräusche mit 10 % zu veranschlagen.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein weiteres Gutachten des HNO-Arztes Prof.Dr.F ..., Münster, vom 06.10.1998
eingeholt. Dieser führt aus, wenn der Sachverständige Prof. Dr.Pf ... die MdE nach den sprachaudiometrischen Daten
und entsprechend den Vorgaben des Königsteiner Merkblattes vorgenommen hätte, hätten die von ihm gemessenen
Werte eine beiderseitige gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit mit einem prozentualen Hörverlust von 40 %
ergeben. Daraus hätte sich, auch ohne Berücksichtigung des Ohrrauschens, eine MdE von 20 % ergeben. Auch das
Gutachten Prof.Dr.Sch ... berücksichtige nicht ganz die Empfehlungen der 4. Auflage des Königsteiner Merkblattes.
Wenn sich danach bei Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus dem Sprachaudiogramm mit dem gewichteten
Gesamtwortverstehen ein Wert von weniger als 20 % ergebe, sollte der Hörverlust noch einmal aus dem
Tonaudiogramm nach der Tabelle Röser 80 bestimmt werden. Diese Situation sei hier für das rechte Ohr gegeben
gewesen. Aus dem Tonaudiogramm ergebe sich für das rechte Ohr in der Tat nach der Tabelle Röser 80 ein
prozentualer Hörverlust von 20 %. Es wäre also für die gutachterliche Auswertung davon auszugehen gewesen, dass
rechts ein prozentualer Hörverlust von 20 %, links ein solcher von 30 % vorlag. Prof.Dr.Sch ... sei aber für das rechte
Ohr nur von einem Hörverlust von 10 % ausgegangen. Prof.Dr.Sch ... habe es offensichtlich für gerechtfertigt
gehalten, 5 % für den nicht berufsbedingten Anteil der Hörstörung abzuziehen. Dies sei aber nicht verständlich,
nachdem die geschätzte Gesamt-MdE von 15 v.H. bereits unter Berücksichtigung der nicht berufsbedingten Faktoren
auf die geschätzte berufsbedingte MdE von 10 v.H. reduziert worden war. Ein solcher Abzug sei auch grundsätzlich
sehr problematisch, da die beiden hier unterstellten kausalen Faktoren sich quantitativ aus den Befunden nicht
gegeneinander abgrenzen ließen. Es müsse hier vielmehr die Einschätzung der Kausalität nach der Theorie der
wesentlichen Bedingung erfolgen, und dies sei im vorliegenden Fall eindeutig die Lärmexposition über einen Zeitraum
von 35 Jahren. Die Annahme des Dr.K ..., dass es seit der Begutachtung durch Prof. Dr.Sch ... zu einer
Hörverschlechterung gekommen sei, stütze sich lediglich auf den Vergleich der bei den beiden Begutachtungen
aufgenommenen Sprachaudiogramme vom 24.01.1997 und 13.03.1998. Dr.K ... übersehe dabei, dass Prof. Dr.Pf ...
am 18.03. 1996 sprachaudiometrisch wesentlich schlechtere Werte ermittelt habe als Prof.Dr.Sch ..., Werte, die
vielmehr den von ihm selbst erhobenen sehr ähnlich seien. Die Annahme, dass es zwischen 1997 und 1998 zu einer
deutlichen Verschlechterung des Sprachgehörs gekommen sei, sei also nicht überzeugend begründet. Im Übrigen
aber sei das Gutachten des Dr.K ... in sich schlüssig und entspreche in allen Bewertungen und Berechnungen den
allgemein anerkannten Richtlinien. Dr.N ... deute die Schwankungen insbesondere im Tieftonbereich, die bei den
Überwachungsuntersuchungen gefunden worden seien, sicher zutreffend als Artefacte. Meistens beruhten sie darauf,
dass die Untersuchungen nicht unter optimalen technischen Bedingungen ausgeführt werden könnten. Auffallend sei,
dass tonaudiometrisch bei Prof.Dr.Sch ... größere Hörverluste gemessen worden seien, als bei den Begutachtungen
davor und danach. Diese Abweichungen seien insgesamt so gering, dass man dafür keine besondere Erklärung
suchen müsse, denn sie lägen im Bereich der normalen Streuungsbreite derartiger psychoakustischer Messungen.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, die bis 1998 dokumentierte Entwicklung der
Schwerhörigkeit beim Kläger zeige alle typischen Merkmale einer zunehmenden Lärmschädigung. Es gebe keinen
ausreichenden Hinweis darauf, dass daneben andere, lärmunabhängige Faktoren mitgewirkt hätten. Nach den in
Deutschland geltenden Richtlinien, insbesondere auch nach dem Königsteiner Merkblatt, sei der Schweregrad einer
Hörstörung in erster Linie nach dem Sprachgehör zu bestimmen. Von dieser Regel sei nur unter ganz bestimmten
Bedingungen abzuweichen, die hier aber nicht vorlägen. Es bedürfe schon gewichtiger Gründe, wenn bei der
Bewertung des Schweregrades der Hörstörung das Sprachaudiogramm nicht entsprechend gewertet werden sollte. Die
Tatsache, dass bei verschiedenen Untersuchungen etwas von einander abweichende Werte ermittelt würden, reiche
hierzu nicht aus. Das Messergebnis bei Sprachaudiogrammen werde durch ein ganzes Bündel von Faktoren
beeinflusst, insbesondere die technischen Geräte, Konzentration und Kooperation des Untersuchten und das
Verhalten der Audiometristin. In keinem Fall der Messungen habe der Eindruck einer mangelhaften Mitarbeit des
Klägers oder einer Konzentrationsschwäche bestanden. Bei dem statistischen Charakter der sprachaudiometrischen
Untersuchung erscheine es daher gerechtfertigt, die von den drei Untersuchern gewonnenen Messwerte zu mitteln und
hieraus den tatsächlichen Schweregrad der Hörstörung zu berechnen. Dies ergebe einen prozentualen Hörverlust von
beidseits 40 %, entsprechend einer gering- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit. Diese werde nach der gültigen Tabelle
mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. In diesem Ausmaß sei die Gesundheitsstörung erstmals durch vollständige
audiometrische Befunde bei der Begutachtung durch Prof.Dr.Pf ... am 18.03.1996 dokumentiert.
Hierzu hat der Sachverständige Dr.N ... für die Beklagte ausgeführt, die Messergebnisse in den Tonaudiogrammen
seien 1996 und 1998 gleich und 1997 schlechter. Die Sprachaudiogramme verhielten sich entgegengesetzt. Die
Annahme einer natürlichen Schwankungsbreite sei unzutreffend. Zu verwerten seien die Hörkurven mit den geringsten
Hörverlusten. Zu Unrecht werde das von Prof. Dr.Sch ... ermittelte Sprachaudiogramm als falsch unterstellt.
Mit Urteil vom 15.12.1998 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide
verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 1997 eine Teilrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Es hat sich dabei
auf die Gutachten des Dr.K ... und des Prof.Dr.F ... gestützt. Abweichend von Prof.Dr.F ... und in Übereinstimmung
mit Dr.K ... war es jedoch der Überzeugung, dass das Erreichen einer MdE in Höhe von mindestens 20 v.H. durch
berufliche Lärmeinwirkung vor dem 01.07.1997 nicht hinreichend belegt sei. Insoweit hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und
die Klage abzuweisen. Sie hat sich zunächst die Auffassung des Dr.N ... zu eigen gemacht, wonach die von Prof.Dr.F
... vorgeschlagene Mittelung der Messwerte ein völlig neuer, fachlich nicht anerkannter Gesichtspunkt sei. Im Übrigen
gingen bei divergierenden Messwerten die Zweifel zu Lasten des Klägers.
Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts München hinsichtlich des Beginns
der Verletztenrente dahingehend abzuändern, dass sie bereits ab dem 20.05.1995 zu gewähren sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des HNO-Arztes Dr.H ..., M ..., vom 10.11.1999. Er
kommt zu dem Ergebnis, die MdE nach den im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden
Bewertungsmaßstäben für die beim Kläger bestehende berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit sei ab 19.05.1995 mit 20
v.H. einzuschätzen. Als Beweis könne das von dem HNO-Arzt Dr.Ne ... am 27.07.1995 erstellte Audiogramm sowie
das Audiogramm des arbeitsmedizinischen Untersuchungsbogens Lärm II vom 05.05.1995 herangezogen werden, die
bei 4 kHz die annähernd gleichen Resultate zeigten wie das am 08.11.1999 erstellte Audiogramm. Letzteres zeige
sogar im Tief- und Mitteltonbereich sehr ähnliche Werte wie das aktuelle Audiogramm. Rechne man noch den
geklagten quälenden Tinnitus mit ein, könne die MdE für den berufsbedingten Lärmschaden ab 19.05.1995 mit 25 v.H.
eingeschätzt werden. Lege man die mittels der Sprachaudiometrie am 08.11.1999 gewonnenen Messdaten der
Berechnung der MdE zugrunde, könne die MdE für die am 08.11.1999 gefundene Gesamtschwerhörigkeit
einschließlich des Tinnitus mit 50 % eingeschätzt werden. Diese beinhalte aber nicht nur den berufsbedingten
Lärmschaden, sondern insbesondere auch das gegenüber den Vorgutachten jetzt deutlich verschlechterte Tief- und
Mitteltonhörvermögen beider Seiten, das deutlich erst nach Beendigung der Lärmexposition aufgetreten und demnach
auf eine nicht lärmbedingte, aber noch unbekannte Schädigung zurückzuführen sei. Denn nach der derzeit gültigen
Lehrmeinung verschlimmere sich ein lärmbedingter Gehörschaden nach Beendigung der Lärmexposition nicht mehr.
Die Anfänge dieser lärmunabhängigen Schädigung fänden sich zumindest für das linke Ohr bereits in dem HNO-
fachärztlichen Gutachten von Prof.Dr.Sch ...
Hierzu hat die Beklagte mit einem Gutachten der Dr.B ... vom 12.12.1999 Stellung genommen. Diese führt aus, im
Gegensatz zu den recht konstanten Befunden der Tonaudiometrie hätten sich sprachaudiometrisch erhebliche
Schwankungen der Hörprüfungsergebnisse ergeben. Nur bei der Untersuchung im Februar 1997 sei eine gute
Übereinstimmung zwischen den tonaudiometrischen und sprachaudiometrischen Untersuchungsergebnissen gegeben.
Generell sollten Ton- und Sprachverluste bei der Lärmschwerhörigkeit einander annähernd entsprechen. Übersteige
der Sprachhörverlust weit das nach dem Tonaudiogramm zu erwartende Ausmaß, sei dies nicht auf den peripheren
Verlust von Haarzellen, sondern - wenn keine Sprachverständnisschwierigkeiten wie bei einem Ausländer bestünden -
in der Regel als Hinweis auf eine zentrale Verarbeitungsstörung des Gehörten zu werten. Ergäben sich Widersprüche
zwischen den Angaben der verschiedenen Hörprüfungen, so müssten diese Widersprüche nach Möglichkeit durch
Nachprüfungen und ergänzende Untersuchungen aufgeklärt und beseitigt werden. Gelinge dies nicht, solle in der
gutachtlichen Auswertung deutlich auf die Unstimmigkeiten hingewiesen werden. Ferner sei laut Königsteiner
Merkblatt zu berücksichtigen, dass sich bei Anwendung der Tabelle Röser 80 aus dem Tonaudiogramm zumeist ein
etwas höherer prozentualer Hörverlust als aus dem Sprachaudiogramm ergebe. Grundsätzlich gelte, dass der
Lärmschwerhörige im Vergleich zu anderen Innenohrschwerhörigen ein relativ gutes Sprachgehör besitze. Dem
Vorschlag von Prof. Dr.F ..., das Sprachverstehen durch eine Mittelung der drei Werte zu ermitteln, könne nicht
gefolgt werden. Auf die sprachaudiometrischen Messergebnisse von März 1996 und von Februar 1998 könne nicht
zurückgegriffen werden, da die erforderliche Übereinstimmung zwischen ton- und sprachaudiometrischen Ergebnissen
fehle. Ausgehend davon, dass allein die von Prof. Dr.Sch ... erhobenen Befunde in sich schlüssig seien, sei die
berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit und der Tinnitus mit einer MdE von 15 v.H. zu bewerten.
Demgegenüber hat der Sachverständige Dr.H ... in einem weiteren Gutachten vom 09.01.2000 darauf hingewiesen,
dass nach dem Königsteiner Merkblatt das Ergebnis der Hörweitenbestimmung wegen der bekannten Unsicherheiten
und der vom Untersucher abhängigen Schwankungen nicht für die Bestimmung des Grades der Schwerhörigkeit
herangezogen werden könne. Wichtigste Begutachtungsgrundlage sei das Sprachaudiogramm. Nach den
Untersuchungsergebnissen des Dr.K ... sei die MdE ohne Einbeziehung des geklagten Tinnitus auf 20 v.H. zu
schätzen. Im Tonaudiogramm der Prof.Dr.Sch ... zeige sich rechts eine etwas größere, links eine etwas kleinere
Schallleitungskomponente in den Tiefenfrequenzen, die sich bei allen anderen Untersuchern nicht wieder finde. Im
oberen Frequenzbereich werde eine noch größere Schallleitungskomponente dargestellt. Das gewichtete
Gesamtwortverstehen ergebe einen prozentualen Hörverlust von 10 % rechts und 30 % links. Da das Ergebnis für das
rechte Ohr unter 20 % gelegen habe, hätte gemäß dem Königsteiner Merkblatt der Hörverlust noch einmal aus dem
Tonaudiogramm der Tabelle von Röser 1980 berechnet werden müssen. Diese Berechnung hätte einen prozentualen
Hörverlust von 20 % ergeben. Der Befund des Prof.Dr.Pf ... ergebe ohne Einbeziehung des geklagten Tinnitus eine
MdE um 20 v.H.
Der Sachverständige kritisiert, dass Dr.B ... als staatliche Gewerbeärztin in die Anerkennung der dargestellten
Gutachtensergebnisse involviert gewesen sei. Sie habe zwei oder drei Gutachten nicht abgelehnt, obwohl die
Plausibilitätsüberprüfung in den betreffenden Jahren schon üblich und das Königsteiner Merkblatt veröffentlicht
gewesen sei. Sie habe weder abgelehnt noch kritisiert, obwohl deutliche, von ihm nochmals aufgezeigte
Berechnungsfehler für den prozentualen Hörverlust zu erkennen gewesen seien.
Nur aus ganz besonderen und gewichtigen Gründen könne von der Bewertung des prozentualen Hörverlustes aus dem
Sprachaudiogramm im Einzelfall abgewichen werden. Diese Gründe hätten hier nicht vorgelegen. Nur weil die
Messergebnisse dreier innerhalb von drei Jahren erstellter Gutachten voneinander abwichen und eines der drei
Gutachten genau in das theoretische Korsett der gutachterlichen Audiometrie bei Lärmschwerhörigkeit passe, dürfe
nicht dieses unter Ablehnung der anderen favorisiert werden. Dr.B ... müsse sich fragen lassen, woher sie das Recht
nehme, die aktenkundigen und gutachterlich erstellten Sprachaudiogramme vom März 1996 und Februar 1998 als
nicht zutreffend zu bezeichnen, zumal sie diese Messergebnisse zu gegebener Zeit als staatliche Gewerbeärztin nicht
kritisiert habe. Selbst der als sehr kritisch einzuschätzende Prof.Dr.F ... habe es nicht gewagt, aktenkundige,
gutachterlich gewonnene audiometrische Messergebnisse als nicht zutreffend abzutun und von der Bewertung
auszuschließen. Das Vorgehen der Dr.B ..., dem Gutachten der Prof.Dr.Sch ..., das besonders gut in ihr Konzept
passe, absolute Priorität einzuräumen, sei medizinisch-wissenschaftlich nicht haltbar, insbesondere, wenn man
bedenke, welche Interpretationsmöglichkeiten in einer sprachaudiometrischen Prüfung (nicht nur auf Seiten des zu
Untersuchenden) stecken könnten (siehe hierzu Gutachten Prof.Dr.F ...).
Die Beklagte hat hierzu erneut Dr.B ... mit einer Stellungnahme vom 28.02.2000 antworten lassen. Diese führt aus,
nicht nur bei den sprachaudiometrischen sondern auch bei den tonaudiometrischen Untersuchungen zwischen Juli
1995 und Februar 1998 seien deutlich messbare Schwankungen aufgetreten. So seien in der Begutachtung durch
Prof.Dr.Pf ... und Dr.K ... geringere Tonhörverluste festgestellt worden, als durch Dr.Ne ... und Prof.Dr.Sch ... Da sich
eine Lärmschwerhörigkeit nicht bessere, müsse man davon ausgehen, dass die Schwankungen jeweils durch äußere
Umstände bei der Untersuchung bedingt gewesen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach aller
vorausgehenden Übung durch zahlreiche Audiometrien bei der Untersuchung durch Dr.K ... in allen Frequenzen zu
gute Angaben gemacht habe. Man könne davon ausgehen, dass die durch Dr.K ... ermittelten Hörverluste das
Ausmaß der berufslärmbedingten Schwerhörigkeit darstellten. Sie müsse wiederholen, dass nach dem Königsteiner
Merkblatt bei einer Lärmschwerhörigkeit der aus dem Sprachgehör ermittelte Hörverlust nicht den aus dem Tongehör
ermittelten Hörverlust übersteigen dürfe. Zitat aus dem Königsteiner Merkblatt Nr.4.2.2.: "Es ist ferner zu
berücksichtigen, dass sich bei Anwendung dieser Tabelle (3 Frequenztabelle nach Röser 80) aus dem
Tonaudiogramm zumeist ein etwas höherer prozentualer Hörverlust als aus dem Sprachaudiogramm ergibt". Aus dem
Untersuchungsergebnis vom Februar 1998 sei aus dem Sprachaudiogramm eine um zwei Stufen höhergradige
Schwerhörigkeit abzulesen als aus dem Tonaudiogramm. Ton- und Sprachaudiogramm verhielten sich beim Kläger
also gerade umgekehrt, als nach der Erfahrung bei einer Lärmschwerhörigkeit zu erwarten sei. Es handle sich
außerdem nicht um einen geringen Unterschied, welcher auf äußere Stressbedingungen zurückzuführen wäre, sondern
um einen erheblichen Unterschied der beiden Untersuchungsergebnisse. Aus diesem Grunde solle beim Kläger der
lärmbedingte Hörverlust überwiegend aus dem Tonaudiogramm, anstatt, wie in der Regel üblich, aus dem
Sprachaudiogramm abgeleitet werden. Grund hierfür seien die nicht mehr aufzuklärenden Widersprüche zwischen den
Untersuchungsergebnissen der Ton- und Sprachaudiometrie.
Die Klägerbevollmächtigten haben hierzu mitgeteilt, der Kläger sei von 1997 bis Dezember 1999 in einer Druckerei
beschäftigt und einer gemessenen Lärmbelastung von etwa 80 dBA ausgesetzt gewesen. Dazwischen sei er im März
1998 für vier Wochen in der aus München nach Tschechien verlagerten Werkstatt beschäftigt und dort einem Lärm
von über 90 dBA ausgesetzt gewesen. Hierzu hatte der Kläger bei der Untersuchung am 08.11.1999 gegenüber Dr.H
... angegeben, die Lärmeinwirkung sei im Juli 1997 beendet worden. Seither sei keine neue starke Lärmeinwirkung
aufgetreten bis auf einen Hochleistungsdrucker, der jetzt in seinem Arbeitsbereich stehe. Er trage deshalb zum
Gehörschutz Ohrstöpsel, damit er nicht durch weitere Hörschädigung auch noch diesen Arbeitsplatz verliere.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akten
des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren und dem Verfahren S 24 U 853/96. Streitig war
in letzterem Verfahren Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 23.11. 1995. Dort hatte der Kläger,
nachdem der Orthopäde Dr.F ... als gerichtlich bestellter Sachverständiger keine unfallbedingte MdE konstatieren
konnte, die Klage zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach
§ 144 SGG besteht nicht. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist, nachdem sie nach Ablauf der Berufungsfrist
eingelegt wurde, als unselbständige Anschlussberufung zulässig (§ 202 SGG iVm §§ 521, 522 ZPO).
Im Berufungsverfahren anzuwendendes Recht sind die Vorschriften der RVO, da die Berufskrankheit vor dem
01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).
Die für die Bemessung der Verletztenrente nach § 581 RVO maßgebliche MdE richtet sich nach dem Umfang der
Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Folgen der
Berufskrankheit und den Umfang der den Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten
Gebiet des Erwerbslebens. Bei der Bewertung der MdE, die in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet
liegt, sind auch die von der Rechtsprechung und den versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen
Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im
Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der
täglichen Praxis bilden (BSG SozR 2200 § 581 Nr.23 mwN). Bezüglich der Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit hat
sich in der Praxis das so genannte Königsteiner Merkblatt als maßgebliche Beurteilungsgrundlage herausgebildet.
Darauf stützen sich auch die von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Sachverständigen Dr.N ... und Dr.B ...
Der Senat schließt sich sowohl bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Verletztenrente als auch bezüglich der
Höhe der für Sowohl die Untersuchung des Dr.Ne ... als auch die gutachterlichen Untersuchungen durch Prof.Dr.Pf ...,
Dr.K ... und Dr.H ... haben - ohne Berücksichtigung eines möglicherweise mitzuentschädigenden Tinnitus - nach der
als maßgeblich anzusehenden Sprachaudiometrie eine MdE um 20 v.H. ergeben.
Die Einwendungen des Dr.N ... und Dr.B ... betreffen im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte: Zum einen ergibt sich
aus dem Sprachaudiogramm der Prof.Dr.Sch ... eine MdE um weniger als 20 v.H., zum anderen möchte Dr.B ... die
Untersuchungsergebnisse des Dr.K ... als maßgebend für das Ausmaß der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit
gewertet wissen, bei der Bewertung aber nicht das Sprachaudiogramm zugrunde legen. Beiden Einwendungen kann
nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des Dr.N ... und den Einwendungen der Dr.B ... bestehen, wie die
Sachverständigen Prof.Dr.F ... und Dr.H ... ausgeführt haben, gerade Bedenken gegen die Verwertung der von
Prof.Dr.Sch ... gewonnenen Ergebnisse. Deren Ergebnisse fallen als einzige in der zeitlichen Abfolge in zwei Punkten
aus dem Rahmen, nämlich bezüglich einer Schallleitungskomponente, die zu keinem Zeitpunkt vorher und zu keinem
nachher festgestellt wurde und bezüglich des Sprachaudiogramms. Die Schallleitungskomponente wird von den
Sachverständigen nicht als relevant angesehen. Sie hat sich nicht mehr bestätigen lassen und liegt außerhalb des
Bereiches, der einen durch Lärm verursachten Hörschaden in Frage stellen würde (vgl. hierzu Merkblatt des BMA
Bundesarbeitsblatt 1977 S.204; siehe auch Hinweise für die Erstattung einer ärztlichen Anzeige bei
Lärmschwerhörigkeit, abgedruckt in F ..., Das Gutachten des HNO-Arztes, 4. Aufl. S.288). Zu den
Untersuchungsergebnissen des Sprachaudiogramms enthalten die Gutachten des Prof.Dr.F ... und des Dr.H ... eine
ausführliche Darstellung der mit dieser Messmethode verbundenen Unsicherheiten. Zwar ist es grundsätzlich richtig,
dass bei unterschiedlichen Messergebnissen nach den Grundsätzen der Beweislast nur jeweils das dem Kläger
ungünstigste, das heißt das medizinisch weniger gravierende, zugrunde gelegt werden könnte. Dies gilt jedoch dann
nicht, wenn dieses Ergebnis mit zureichenden Gründen in Frage gestellt ist. Dies trifft hier zu. Angesichts der
Einmaligkeit dieses Ergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass nicht dieses sondern die vier anderen das
maßgebliche Hörvermögen darstellen.
Die Bewertung der Messergebnisse des Dr.K ... durch Dr.B ... entspricht nicht dem Königsteiner Merkblatt. Es liegt
kein nach dem Königsteiner Merkblatt zugelassener Fall der Abweichung vom Sprachaudiogramm als maßgeblicher
Messgröße vor. Dies wird von Prof.Dr.F ... und von Dr.H ... dargelegt und die ausdrückliche Regelung einer solchen
Ausnahme im Königsteiner Merkblatt wird von Dr.B ... auch nicht behauptet. Die Konkordanzen, die Dr.B ... zwischen
dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm fordert, sind im Königsteiner Merkblatt zwar als der Normalfall
angesprochen, es gibt aber in dem Merkblatt keinen Hinweis dafür, dass bei einer als nicht aufklärbar verbliebenen
Diskrepanz von der Maßgeblichkeit des Sprachaudiogramms abgewichen werden könnte. Eine Regel des Inhalts,
dass das Sprachaudiogramm bessere Werte zeitigen müsse als das Tonaudiogramm, ist dem Königsteiner Merkblatt
in der von Dr.B ... angeführten Weise nicht zu entnehmen. Selbst in dem von ihr angeführten Zitat ist nur von
"zumeist" die Rede. Entscheidend ist aber, dass dieses Zitat nur für eine Fallgestaltung gilt, in der das
Sprachaudiogramm ausnahmsweise nicht mehr als Bewertungsmaßstab herangezogen werden kann. Ein solcher Fall
liegt beim Kläger nach den Gutachten des Prof.Dr.F ... und des Dr.H ... jedoch nicht vor.
Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen und der Anschlussberufung des Klägers stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.