Urteil des LSG Bayern vom 21.02.2006

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, erwerbsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, untätigkeitsklage, gutachter, krankheit, ausbildung, behinderung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 10 R 1010/01
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 516/05
Bundessozialgericht B 4 R 9/06 BH
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw.
Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im ersten Rentenantrag von 1964 bis 1967 eine
Landmaschinenmechanikerlehre gemacht und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Danach war er u.a. als
Bauschlosser, Fabrikarbeiter, Spüler, Revierfahrer tätig. Er gab an, keine genauen Angaben machen zu können.
Einen ersten Rentenantrag hatte er am 03.09.1997 gestellt. Bei den daraufhin durchgeführten Untersuchungen durch
den Allgemeinmediziner Dr.B. und den Nervenarzt Dr.K. am 26.09.1997 bzw. 11.10.1997 wurden die Diagnosen
gestellt: 1. depressive Anpassungsstörung 2. Untergewicht und kontrollbedürftige leichte Anämie 3.
Wirbelsäulensyndrom mit Zervikogranialgien 4. Spreizfüße beidseits 5. Migräne.
Als Postarbeiter und Landmaschinenmechaniker könne er nur unterhalbschichtig bzw. bis zu zwei Stunden arbeiten,
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch noch vollschichtig tätig sein, wenn keine hohen Anforderungen an
das Sehvermögen gestellt werden.
Die Ermittlung der Beklagten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ergab, dass der Kläger nach dem am
07.09.1997 bekannten Kontostand nur 25 Pflichtbeiträge in der maßgeblichen Zeit aufweise, so dass die
Voraussetzungen für die Rentengewährung nur bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Juli 1996 erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 21.10.1997 wurde der Rentenantrag abgelehnt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 19.01.1998 zurückgewiesen, jeweils mit der Begründung, dass die Erwerbsfähigkeit nicht in dem Maße gemindert
sei, dass der Kläger nicht noch die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten verdienen könne, so dass weder Berufs-
noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Im dagegen gerichteten Klageverfahren ergab die Auskunft des letzten Arbeitgebers, dass es sich um ungelernte
Tätigkeit gehandelt habe, das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet, aber vorzeitig durch Auflösungsvertrag
aufgelöst wurde.
Ein weiteres Gutachten erstellte auf Veranlassung des Sozialgerichts der Facharzt für Psychiatrie und
psychotherapeutische Medizin Dr.V. nach Untersuchung des Klägers am 08.07.1998 und stellte die Diagnosen: 1.
grenzwertige intellektuelle Leistungsstörung 2. reaktive emotionale Störung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten.
Dr.V. kam zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren durch
Dr.K. nicht wesentlich verändert habe und der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen, Sitzen, im Freien und in
geschlossenen Räumen acht Stunden täglich vollschichtig verrichten könne. Zu vermeiden seien Arbeiten mit
besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, mit Nacht- und
Wechselschicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zum einen darauf, dass
dem Kläger kein Berufsschutz als Facharbeiter zustehe und im Übrigen die Begutachtung durch Dr.V. ergeben habe,
dass er noch vollschichtig leistungsfähig sei. Dagegen richtet sich die Berufung, die mit Urteil vom 29.06.1999 wegen
verspäteter Einlegung verworfen wurde. Den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das BSG mit Beschluss vom
16.12.1999 abgelehnt mit der Begründung, der Antrag habe keinen Erfolg, unter anderem auch, weil kein
Verfahrensmangel erkennbar sei.
Mit einem am 16.01.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine neue Untersuchung
beim Nervenfacharzt.
Die Beklagte lehnte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2001 die Gewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab, da keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vorhanden seien. Beigefügt war ein
Versicherungsverlauf in dem ein letzter Beitrag, entrichtet im September 1994, ausgewiesen ist. Außerdem enthielt
der Bescheid den Hinweis, dass ein Anspruch auf Rente nur bestehe, wenn die Erwerbsminderung bis Juli 1996
eingetreten sei, was im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts München jedoch nicht
angenommen werden könne. Bei dieser Entscheidung seien umfangreiche Untersuchungen auch durch einen
Nervenarzt durchgeführt worden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und wies auf seine zehnjährige Arbeitslosigkeit mit der Folge einer
psychischen Erschöpfung hin, deshalb komme er im Erwerbsleben nicht mehr zurecht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2001 zurück mit der Begründung, der
Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, deshalb sei der angefochtene Bescheid auch nach
nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 16.01.1996 bis 15.01.2001
habe der Kläger keine Beitragsmonate. Es sei im Übrigen auch nicht nachgewiesen, dass die Erwerbsminderung
bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten sei und da er nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten oder sog.
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt habe, erfülle er auch nicht die Voraussetzung des § 241 Abs.2 SGB VI. Die
Erwerbsminderung beruhe auch nicht auf einem Umstand, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig als erfüllt
gelte, so dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit bestehe, dem Widerspruch zu entsprechen.
Mit Schreiben vom 21.05.2001 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Im Erörterungstermin vom 27.06.2002 erklärte sich der Kläger auf Grund des Hinweises des Vorsitzenden mit der
Umstellung seiner Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage auf Rente wegen Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit einverstanden.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab und bezog sich bei der Begründung gemäß
§ 136 Abs.3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides.
Mit Schreiben vom 27.06.2005 wendet sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid. Er rügte die lange
Verfahrensdauer und erneut, dass bei der Beklagten eine Fristüberschreitung anders bewertet werde wie bei ihm.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 aufzuheben und ihm ab
Antrag Rente wegen Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München S 26 RJ
209/98, S 10 R 403/02 ER, S 10 R 1010/01 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts L 5 RJ 638/98, L 16 B
388/05 R ER und L 16 R 516/05 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch sachlich als unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da der
Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat. Der angefochtene Bescheid vom 19.01.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 erweist sich als rechtmäßig. Ausgehend vom Antrag im Januar 2001 hat
der Kläger keinen Anspruch auf Rente, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers beurteilt sich auf Grund des im Januar 2001 gestellten Antrags nach den §§ 43, 44
Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) sowie nach §§ 44, 240 SGB VI in
der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) (siehe § 300 Abs.1, 2 SGB VI).
Nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit), wenn sie 1. berufsunfähig (erwerbsunfähig) sind, 2. in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben.
Nach Abs.2 sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als
die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine
Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder
umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Erwerbsunfähigkeit definiert sich dagegen nach § 44 Abs.2 SGB VI dahingehend, dass erwerbsunfähig Versicherte
sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00
DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Wie das Sozialgericht München im rechtkräftigen Gerichtsbescheid vom 21.09.1998 festgestellt hat, erfüllte der
Kläger diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.V. bis 08.07.1998 nicht. Ausgehend davon,
dass feststeht, dass der Kläger bis zum Jahre 1998 weder berufs- noch erwerbsunfähig war, da er noch vollschichtig
zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen
durchführen konnte, ist die jetzige Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn für einen nach 1998
eingetretenen Versicherungsfall, insbesondere für eine ab Antrag 2001 bestehende Erwerbsminderung erfüllt der
Kläger die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Wie bereits ausgeführt, ist es für den Rentenanspruch neben
den medizinischen Voraussetzungen auch notwendig, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
entrichtet hat. Der letzte Beitrag des Klägers wurde im September 1994 entrichtet, so dass bereits ab August 1996 die
Voraussetzung dieser 3/5-Belegung nicht mehr erfüllt war. Im Versicherungsverlauf des Klägers besteht zwischen Juli
1991 und November 1991 eine Lücke in der Beitragszahlung, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
letztmals im Juli 1996 erfüllt waren. Darauf hat die Beklagte sowohl in der früheren Entscheidung, als auch im jetzt
streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2001 zu Recht hingewiesen.
Aus der Begründung der Beklagten ergibt sich auch, dass geprüft wurde, ob die Leistungsminderung bereits früher
eingetreten ist. Dies wurde aber im Hinblick auf die im ersten Rentenantragsverfahren eingeholten nervenärztlichen
Gutachten verneint. Die Beklagte hat sich somit auch mit dem Vorbringen des Klägers, es möge eine neue
nervenärztliche Untersuchung durchgeführt werden, auseinandergesetzt, diese aber im Hinblick auf die früheren
Untersuchungsergebnisse zu Recht nicht für erforderlich gehalten.
Diese Beurteilung ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, denn der Gutachter Dr.V. , der vom
Sozialgericht im Verfahren S 26 RJ 203/98 gehört wurde, kam eindeutig und überzeugend zum Ergebnis, dass der
Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung und in der Zeit ab Antragstellung noch acht Stunden täglich in der Lage war,
Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Der Gutachter hat auch weitere Untersuchungen nicht für
erforderlich gehalten. Es bestanden zum damaligen Zeitpunkt auch keine besonderen Leistungseinschränkungen oder
besondere Leistungsstörungen, die eine Summierung begründen könnten. Da der Kläger auch nichts vorgetragen hat,
was zu einer abweichenden Bewertung führen könnte, insbesondere nicht vorgetragen hat, warum die damalige
Einschätzung unrichtig sein soll, mussten sich weder die Beklagte, das Sozialgericht noch der Senat zu weiterer
medizinischer Sachaufklärung gedrängt fühlen. Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid vom 21.09.1998 auch
richtig dargestellt, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und deshalb auf alle angelernten und ungelernten
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Er hat, wie ermittelt wurde, zuletzt eine
Hilfsarbeitertätigkeit bei der Deutschen Post ausgeübt und es war nicht erkennbar, dass er sich vom erlernten Beruf
aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat. Vielmehr hat der Kläger nach eigenen Angaben vielfach ungelernte
Tätigkeiten ausgeübt, lange bevor er den ersten Rentenantrag gestellt hat.
Die Beklagte hat im Übrigen im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht dargestellt, dass der Kläger die sog.
Übergangsvorschriften des § 241 SGB VI nicht erfüllt, da weder erkennbar ist, dass die Leistungsminderung bereits
vor dem 01.01.1984 eingetreten ist, noch der Kläger alle Monate ab dem 01.01.1984 bis zur Antragstellung bzw. bis
zu einer - derzeit noch nicht festgestellten - Erwerbsminderung jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten oder sog.
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat. Diese Voraussetzungen sind bereits durch die ab 1990 bestehenden
Lücken im Versicherungsverlauf nicht erfüllt, so dass sich auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs auf Grund der Antragstellung 1997 eine Möglichkeit von freiwilliger Beitragszahlung bestanden
hat. Die Fristen (§ 197 SGB VI) waren bereits bei der Erstantragstellung längst verstrichen.
Damit erfüllt der Kläger aber auch nicht die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F., da auch nach dieser Vorschrift
die Entrichtung von 36 Pflichtbeiträgen innerhalb des Fünfjahreszeitraums erforderlich ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2001 und der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 sind somit nicht zu beanstanden, so dass die
Berufung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.