Urteil des LSG Bayern vom 16.07.2002

LSG Bayern: internat, vorrang des gesetzes, medizinische betreuung, ersparnis, ununterbrochener aufenthalt, berufsausbildung, verpflegung, öffentlich, unterbringung, ferien

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 1 BL 15/00
Bayerisches Landessozialgericht L 15 BL 6/01
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.09.2001 aufgehoben und die
Klage gegen den Bescheid vom 23.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2000
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1981 geborene Kläger bezog seit Oktober 1982 (Bescheid vom 30.06.1983) Pflegegeld nach dem
Zivilblindenpflegegeldgesetz (ZPflG) bzw. seit April 1995 Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz
(BayBlindG).
Nach Abschluss der Schulausbildung wurde der Kläger am 13.09. 1999 zur Berufsausbildung (Kaufmann für
Bürokommunikation) im Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte (Träger: Blindenanstalt N. e.V.) in N.
aufgenommen. Der Kläger ist dort im Internat (Bereich B) untergebracht. Die Kosten des Aufenthalts werden ganz
oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (Bezirk Oberbayern) getragen. Der Kläger fährt
regelmäßig an den Wochenenden nach Hause (Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend); auch während der Ferien ist
er nicht im Bildungszentrum/Internat untergebracht.
Der Beklagte, dem dies zufällig bekannt geworden war, kürzte nach Anhörung das dem Kläger gewährte Blindengeld
mit Bescheid vom 23.03.2000 ab 01.04.2000 um die Hälfte: Die internatsmäßige Unterbringung des Klägers im
Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in N. , deren Kosten zumindest teilweise aus Mitteln eines öffentlich-
rechtlichen Leistungsträgers getragen würden, stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die dem
Verwaltungsakt vom 30.06.1983 zugrunde gelegen seien. Gemäß Art.2 Abs.2 BayBlindG stehe dem Kläger daher nur
noch das halbe Blindengeld zu; der Bescheid vom 30.06.1983 sei entsprechend zu korrigieren.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2000 zurück: Es sei zwar
zutreffend, dass aufgrund einer seit 1990 bestehenden Verwaltungsübung bei den sogenannten
Wochenendheimfahrern das Blindengeld nicht auf die Hälfte gekürzt worden sei. An dieser Verwaltungsübung werde
jedoch nicht mehr festgehalten, da sie im Widerspruch zu dem Wortlaut des Gesetzes, insbesondere Art.2 Abs.3
BayBlindG, stehe. Dort sei festgelegt, dass bei einer vorübergehenden Abwesenheit von der Einrichtung nur dann
tageweise das volle Blindengeld zu zahlen sei, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle
zusammenhängende Tage dauere. Deshalb werde nunmehr auch Blinden, die jedes Wochenende nach Hause fahren,
für die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung das Blindengeld nurmehr zur Hälfte gezahlt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben und deren Aufhebung
beantragt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil Art.2 Abs.2 BayBlindG in seinem Falle nicht
anzuwenden sei. Sinn und Zweck der Kürzungsregelung in den Absätzen 2 und 3 des Art.2 BayBlindG sei die
Überlegung, dass die Einrichtung aufgrund der Betreuungsleistungen und vorhandenen Angebote einen erheblichen
Teil der typisch blindheitsbedingten Mehraufwendungen abdecke, was eine Halbierung des Blindengelds rechtfertige,
soweit die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger finanziert
würden. Dies treffe aber nur bei blinden Schülern oder Erwachsenen zu, die sich in einem Ganzjahres- oder
Dauerwohnheim aufhielten. Zweifel an der Anwendbarkeit der Kürzungsregelung ergäben sich bereits, wenn die blinde
Person regelmäßig alle zwei, drei oder vier Wochen die Einrichtung für einige Tage verließe. Denn gemäß Art.2 Abs.2
Satz 2 BayBlindG gelte die Kürzungsregelung "vom 1. Tag des übernächsten Monats an, der auf den Eintritt in die
Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts".
Aus dieser Formulierung sowie Sinn und Zweck des Art.2 Abs.2 und 3 BayBlindG müsse geschlossen werden, dass
die Kürzungsbestimmung nur dann anzuwenden sei, wenn die blinde Person nicht nur vorübergehend oder sporadisch
in einer Einrichtung sei, sondern wenn sie sich regelmäßig auf längere Zeit (mehr als einen Monat) dort aufhalte.
Unanwendbar sei die Kürzungsregelung jedenfalls immer dann, wenn die blinde Person - wie hier der Kläger -
regelmäßig überhaupt nur vier volle Tage (Montag bis Donnerstag) im Internat sei, dieses am Freitag Nachmittag
verlasse und erst am Sonntag Abend von zu Hause in das Bildungszentrum zurückkehre. Die seit September 1999
bestehende Lebenssituation des Klägers habe im Übrigen eher zu einer Erhöhung der blindheitsbedingten
Mehraufwendungen geführt. So müsse der Kläger z.B. die Kosten der Heimfahrten teilweise selbst finanzieren, es
bestehe ein erheblich erhöhter Aufwand für die Beschaffung von Kleidung und Wäsche, auch seien die Telefonkosten
erheblich gestiegen.
Ein Grund für die Änderung der seit 1990 bestehenden Verwaltungsübung des Beklagten, bei regelmäßigen
"Wochenendheimfahrern" keine Kürzung des Blindengeldes vorzunehmen, sei nicht erkennbar. Die Kürzung verstoße
im Übrigen auch gegen das seit 1998 in Art.118 a der Bayerischen Verfassung (BV) niedergelegte
Benachteiligungsverbot von Behinderten. Auch sei zu beachten, dass die Änderung der Verwaltungsübung erst mit
Rundschreiben des Beklagten vom 15.11.1999 - also nach Eintritt des Klägers in das Internat des Bildungszentrums -
erfolgt sei, so dass im Falle des Klägers, der bis einschließlich März 2000 das volle Blindengeld erhalten habe, die
Grundsätze der Besitzstandswahrung anzuwenden seien.
Der Beklagte hat sich hierzu schriftsätzlich geäußert und u.a. ausgeführt, dass die streitige Änderung der seit 1991
bestehen- den Verwaltungsübung aufgrund einer Überprüfung durch den Baye- rischen Obersten Rechnungshof erfolgt
sei, der diese Praxis als nicht im Einklang mit Art.2 Abs.2 und 3 BayBlindG stehend beanstandet habe. Auf
Vertrauens- bzw. Besitzstandsschutz, der bei Altfällen beachtet werde, könne sich der Kläger nicht berufen, weil das
volle Blindengeld für die Monate Oktober 1999 bis März 2000 nicht in Kenntnis der Internats-Unterbringung des
Klägers, sondern wie bisher in der Annahme gezahlt worden sei, der Kläger sei Tagesschüler. Art.2 BayBlindG stelle
im Unterschied zu Art.2 Abs.3 des früheren ZPflG nicht mehr darauf ab, dass sich durch den Heimaufenthalt die
blindheitsbedingten Mehraufwendungen minderten. Die vom Kläger behaupteten Mehraufwendungen infolge des
Heimaufenthaltes stünden deshalb einer Kürzung nicht entgegen.
Mit Urteil vom 21.09.2001 hat das Sozialgericht - nach Anhörung des Klägers - die angefochtenen Bescheide
aufgehoben: Das Internat, in dem der Kläger während seiner Berufsausbildung im Bildungszentrum N. untergebracht
sei, stelle kein Heim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG dar. Das Internat
habe eine reine Hilfsfunktion für den Besuch des Bildungszentrums; es gleiche eher einem Wohnheim als einem Heim
mit Betreuung. Soweit Betreuungsleistungen erbracht würden, stünden diese ausschließlich mit der speziellen
Behinderung und dem Ausbildungszweck in ursächlichem Zusammenhang. Die Leistungsangebote des Internats
seien nicht auf die Betreuung der Bewohner, sondern auf die Ziele der Ausbildung im Bildungszentrum ausgerichtet.
Auch sei - entgegen den in der Bayer. Versorgungsverwaltung geltenden materiellen Arbeitsanweisungen - MAA -
(Nr.6.1) - nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt im Internat zu geringeren Aufwendungen führe, als Blinde in ihrer
häuslichen Umgebung hätten. Eine Kürzung des Blindengeldes nach Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG komme somit
nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt: Bei dem Internat des
Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte in N. , in dem der Kläger untergebracht sei, handele es sich sehr wohl
um ein Heim im Sinne des BayBlindG. Denn dort würden neben Unterkunft und Verpflegung auch
Betreuungsleistungen - z.B.lebenspraktische Erziehung, Mobilitätstraining, medizinische Betreuung rund um die Uhr
und Möglichkeiten der Freizeitgestaltung - angeboten. Auch der Umstand, das das Internat eine reine Hilfsfunktion für
den Besuch des Bildungszentrums habe, ändere nichts daran, dass dort Betreuungsleistungen vorgehalten würden
und damit unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des
BayBlindG vorliege. Es sei zwar zutreffend, dass unter Nr. 6.1 der MAA zum BayBlindG darauf hingewiesen werde,
für den Heimbegriff sei es maßgeblich, ob der Aufenthalt dort zu geringeren Aufwendungen führe, als sie Blinde in
ihrer häuslichen Umgebung hätten. Damit sollten jedoch Betreuungsleistungen umschrieben werden. Es verstehe sich
von selbst, dass alle Heimbewohner mit Kontakt zu ihrer Familie durch den Heimaufenthalt gewisse
Mehraufwendungen wie Fahrtkosten, Telefonkosten usw. hätten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.09. 2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom
23.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2000 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie
auf den Inhalt der vom Senat zu Beweiszwecken beigezogenen, beim Beklagten geführten Zivilblindenpflegegeld-Akte
des Klägers und der vom Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte der Blindenanstalt N. e.V. übersandten
Prospekte/Leistungsbeschreibungen betreffend Bildungszentrum und Heimbereich einschließlich der vom Senat
eingeholten Auskunft des Heimleiters vom 04.07.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (Art.7 Abs.2 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Eintritt des Klägers in das dem Bildungszentrum für Blinde und
Sehbehinderte der Blindenanstalt N. e.V. angeschlossene Internat den Beklagten berechtigte, das dem Kläger bislang
in voller Höhe gewährte Blindengeld um die Hälfte zu kürzen.
Dies hat der Senat - im Unterschied zum Sozialgericht - bejaht.
Die Berechtigung zu dieser Kürzung ergibt sich aus Art.2 Abs.2 Ziff.1 BayBlindG, ohne dass die von 1991 bis 1999
zur Anwendung gelangte Verwaltungsübung des Beklagten, bei regelmäßigen Wochenendheimfahrern keine Kürzung
vorzunehmen, oder Gründe des Vertrauenschutzes dem entgegenstünden.
Gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der gemäß Art.7 Abs.1 Satz 1 BayBlindG hier
Anwendung findet, ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Der Kläger, der unstreitig blind im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist, bezog seit Oktober 1982
Zivilblindenpflegegeld bzw. - seit April 1995 - Blindengeld in voller Höhe, da er als Kleinkind und auch während der
Schulzeit (Tagesschüler) zu Hause wohnte. Seit 13.09.1999 befindet sich der Kläger zum Zwecke der
Berufsausbildung als Kaufmann für Bürokommunikation im Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte der
Blindenanstalt N. e.V., wo er auch im Internat (Bereich B) untergebracht ist.
Die internatsmäßige Unterbringung im Rahmen der Berufsausbildung stellt wegen der Bestimmung des Art.2 Abs.2
Ziff.1 BayBlindG eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, die beim Erlass des Bescheides vom
30.06.1983 vorgelegen haben. Denn diese Änderung in den Lebensumständen des Klägers berechtigt den Beklagten
zur Kürzung des Blindengeldes um die Hälfte.
Art.2 Abs.1 Satz 1 Ziff.1 BayBlindG lautet: "Blinde, die sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
befinden, erhalten die Hälfte des Betrags nach Abs.1, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus
Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden."
Gemäß Art.2 Abs.2 Satz 2 BayBlindG gilt die Kürzung "vom 1. Tag des übernächsten Monats an, der auf den Eintritt
in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts."
Art.2 Abs.3 BayBlindG lautet: "Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird
Blindengeld in Höhe von je 1/30 des Betrags nach Abs.1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6
volle zusammenhängende Tage dauert. Der Betrag nach Abs.2 wird im gleichen Verhältnis gekürzt."
Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Blindengeldes um die Hälfte gemäß Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG sind
gegeben.
Entsprechend der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung (Landtags-Drucksachen 13/458 vom 16.02.1995;
Senatsdrucksachen 15/ 95) ist Heim im Sinne des BayBlindG eine Einrichtung, die neben Unterkunft und Verpflegung
auch Betreuungsleistungen vorhält. Eine Einrichtung, die - wie ein Hotel - nur Unterkunft und Verpflegung anbietet,
fällt nicht unter die Regelung. Nicht notwendig ist aber, dass der Berechtigte sich in einem "Pflegeheim" aufhält.
Durch die Bezeichnung "Heim- oder gleichartige Einrichtung" wird deutlich, dass eine "gleichartige Einrichtung"
ähnliche Leistungsangebote vorhalten muss wie ein Heim.
Nach Auffassung des Senats besteht kein Zweifel, dass es sich bei dem Internat, in dem der Kläger während der
Berufsausbildung untergebracht ist, um ein Heim im Sinn des Gesetzes handelt. Denn neben Unterkunft und
Verpflegung werden dort eine Vielzahl von Betreuungsleistungen angeboten bzw. vorgehalten. Wie sich aus der
Konzeption und Leistungsbeschreibung des Heimbereichs des Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte N.
sowie den einschlägigen Prospekten dieser Einrichtung ergibt, handelt es sich um eine Vielzahl von
Betreuungsleistungen, die speziell auf Blinde und Sehbehinderte abgestimmt sind. Die Angebote reichen von
"lebenspraktische Erziehung" (Erziehung zur Selbständigkeit im Bereich lebenspraktischer Fertigkeiten durch die
Gruppenerzieher) über das "Training lebenspraktischer Fertigkeiten" (durch speziell ausgebildete Reha-Lehrer in der
Freizeit - Essen, Kochen, Kosmetik, Wäscheversorgung, Unterschrift usw. -), die "Erziehung zur Selbständigkeit im
Bereich Orientierung und Mobilität" (durch die Gruppenerzieher), das "Mobilitätstraining für Sehbehinderte sowie für
Blinde und hochgradig Sehbehinderte" (wird bei Bedarf durch Mobilitätslehrer angeboten), zu den Angeboten im
Freizeitbereich (Freizeitzentrum, Freizeitkurse, Sportangebote - Individualsport, Mannschaftssport -, Veranstaltungen)
und schließlich zum Angebot psychologischer und heilpädagogischer Beratung und Therapie sowie zur medizinischen
Betreuung. Neben den bereichsübergreifenden Diensten wie Reha-Bereich (Training der Mobilität und
lebenspraktischer Fertigkeiten), dem psychologischen und dem medizinischen Dienst sowie dem Freizeitzentrum
stehen z.B. im Internatsbereich (Wohnbereich für Jugendliche und Erwachsene), in dem der Kläger untergebracht ist
und der dem Konzept nach aus einer Kleingruppe mit sechs Jugendlichen/Erwachsenen sowie fünf Gruppen für je 10
Jugendliche/Erwachsene der beruflichen Schulen besteht, pro Gruppe zwei bis drei sozialpädagogische Fachkräfte
(Sozialpädagogen/Erzieher) zur Verfügung. Wie der Heimleiter auf Anfrage bestätigt hat (Schreiben vom 02.07.2002),
stellt die vom Senat beigezogene und den Beteiligten übersandte Konzeption und Leistungsbeschreibung des
Heimbereichs des Bildungszentrums vom 01.02.2001 den aktuellen Stand dar; sämtliche darin beschriebenen
Betreuungsleistungen werden vorgehalten und können bei Bedarf in Anspruch genommen werden.
Der Auffassung des Sozialgerichts, die Unterbringung des Klägers im Internat des Bildungszentrums entspreche eher
einem Wohnheim, vermochte der Senat daher nicht zu folgen. Auch der Meinung, es handele sich bei dem Internat
um kein Heim, weil das Internat und der Aufenthalt darin lediglich eine Hilfsfunktion zur Berufsausbildung des Klägers
darstellten, die wegen dessen Blindheit nur zentral in speziell dafür ausgerüsteten Einrichtungen stattfinden könne,
konnte sich der Senat nicht anschließen. Ob ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des Art.2 Abs.2
BayBlindG vorliegt, hängt weder davon ab, aus welchem Grund das Heim existiert, noch davon, warum sich eine
blinde bzw. sehbehinderte Person dort aufhält. Entsprechendes gilt auch für Betreuungsleistungen. Dass diese, wie
das Sozialgericht ausführt, ausschließlich mit der speziellen Behinderung und dem Ausbildungszweck in
ursächlichem Zusammenhang stehen, ist nach Auffassung des Senates insofern unmaßgeblich, als darin kein
entscheidendes Kriterium für die Qualifizierung als Heim oder gleichartige Einrichtung im Sinne des BayBlindG zu
sehen ist. Obwohl das BayBlindG im Unterschied zum ZPflG nicht mehr darauf abstellt, ob es sich um
"blindenspezifische" Betreuungsleistungen handelt, sind es - wie hier - gerade solche, in aller Regel
blindenspezifische Angebote und Dienste, die zu einer Ersparnis blindheitsbedingter Mehraufwendungen im
häuslichen Bereich führen.
Der Umstand, dass der Kläger regelmäßig an jedem Wochenende nach Hause fährt, sich somit immer nur knapp 5
Tage (Sonntag Abend bis Freitag Nachmittag) im Internat befindet, und sich auch während der Ferien nicht dort
aufhält, hat nicht etwa zur Folge, dass hier nicht von einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung im Sinne des
BayBlindG gesprochen werden oder in Abrede gestellt werden könnte, der Kläger "befinde" sich in einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung.
Der Kläger folgert dies aus dem Sinn und Zweck der Kürzungsregelung des Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG i.V.m. der
Bestimmung des sogenannten "Schiebemonats" in Satz 2. Denn eine Ersparnis träte infolge des Heimaufenthalts in
aller Regel nicht ein, da dieser erhebliche Mehraufwendungen, wie z.B erhöhte Telefonkosten, Doppelanschaffungen
(Kleidung, Toiletteartikel usw.), Fahrtkosten mit sich bringe; darüber hinaus folge aus Art.2 Abs.2 Satz 2 (" ... vollen
Kalendermonats des Aufenthalts"), dass eine Kürzung nur stattfinden dürfe, wenn ein ununterbrochener Aufenthalt im
Heim über Zeiträume von mehr als einem Monat stattfinde.
Auch dies trifft zur Überzeugung des Senats nicht zu.
Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG verlangt - neben der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Aufenthaltskosten
durch einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger - als Voraussetzung für die hälftige Kürzung des Blindengelds
lediglich, dass der Blinde sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung "befindet". Von einem nicht durch
Ferien unterbrochenen - ganzjährigen - Aufenthalt oder von regelmäßigen ununterbrochenen Aufenthalten von mehr als
einem Monat ist nicht die Rede. Dies kann auch nicht im Wege der Auslegung den in Art.2 Abs.2 Satz 2 und/oder
Abs.3 BayBlindG getroffenen Regelungen entnommen werden. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich eine blinde
Person in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch dann "befindet", wenn sie sich nicht ständig dort
aufhält und z.B. - wie der Kläger - die Wochenenden und auch die Ferien zu Hause bzw. außerhalb des Heims
verbringt. Eine andere Betrachtungsweise erscheint praxis- bzw. lebensfremd. Ob eine Kürzung noch gerechtfertigt
wäre, wenn der regelmäßige Aufenthalt im Heim zeitlich nur geringfügig wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Dass
Zeiten der Abwesenheit vom Heim die Anwendung der Kürzungsregelung nicht ausschließen, ergibt sich auch aus
Abs.3 des Art.2 BayBlindG, der bestimmt, dass erst bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als sechs
zusammenhängenden Tagen volles Blindengeld - und zwar nur entsprechend tageweise - gewährt wird. Art.2 Abs.2
Satz 2 BayBlindG regelt zum einen den Beginn der Kürzung (vom ersten Tag des übernächsten Monats an, der auf
den Eintritt in die Einrichtung folgt), zum anderen das Ende der Kürzung (für jeden vollen Kalendermonat des
Aufenthalts), die danach nicht mehr für den Monat stattfindet, in dem der Blinde die Einrichtung vor Monatsende
verlässt. Dass - wie der Kläger meint - aus dieser Regelung und der Bestimmung des Art.2 Abs.3 BayBlindG
abzuleiten sein sollte, für eine Kürzung des Blindengelds müssten ununterbrochene Aufenthalte von mehr als einem
Monat in der Einrichtung stattfinden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Auch Sinn und Zweck der Kürzungsregelung stehen deren Anwendung auf die regelmäßigen Wochenendheimfahrer
nicht entgegen.
Obwohl dem Art.2 BayBlindG, der die Kürzungsregelung enthält, gerade auch wegen der ersatzlosen Streichung des
Art.2 Abs.3 ZPflG keine direkte oder indirekte Aussage zu Sinn und Zweck dieser Regelung zu entnehmen ist, und
auch die Gesetzesbegründung als notwendiges Kriterium für das Vorliegen eines Heimes oder einer gleichartigen
Einrichtung neben Unterkunft und Verpflegung lediglich Betreuungsleistungen - ohne ausdrückliche blindenspezifische
Ausrichtung - fordert, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem in Art.1 Abs.1 BayBlindG bestimmten Zweck
der Leistungen nach diesem Gesetz - nämlich "Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen" -, dass eine
Kürzung des Blindengeldes nur in einer Ersparnis dieser Mehraufwendungen ihre Rechtfertigung finden kann. Ein
Heim oder eine Einrichtung, in denen nur Betreuungsleistungen vorgehalten würden, die in keiner Weise
blindenspezifisch wären, also einer starken Sehbeeinträchtigung seiner Bewohner in keiner Weise Rechnung trügen,
würde zwar die Voraussetzungen des Heimbegriffes (bzw. einer gleichartigen Einrichtung), wie er sich seit April 1995
aus Art.2 BayBlindG i.V.m. der Gesetzesbegründung ergibt, erfüllen. Die Anwendung des Art.2 Abs.1 BayBlindG
würde hier aber dem Sinn und Zweck der Kürzungsregelung - Vermeidung von Doppelleistungen bzw.
Vorteilsausgleich - widersprechen. Ebenso würde es nach Auffassung des Senates trotz des Wegfalls der in Art.2
Abs.3 ZPflG enthaltenen Regelung gegen Sinn und Zweck des BayBlindG verstoßen, wenn die vorgehaltenen
blindenspezifischen Betreuungsleistungen so marginal und geringfügig wären, dass daraus nur eine gänzlich
unerhebliche Ersparnis an blindheitsbedingten Mehraufwendungen resultierte.
Die Prüfung, ob eine Ersparnis blindheitsbedingter Mehraufwendungen vorliegt, kann nach Auffassung des Senats aus
verwaltungspraktischen Gründen allerdings nur abstrakt erfolgen. Es kommt damit nicht auf den konkreten Einzelfall
und etwaige diesbezügliche Vergleichsberechnungen an, sondern entscheidend ist allein, ob die neben Unterkunft und
Verpflegung angebotenen Betreuungsleistungen grundsätzlich geeignet sind, während des häuslichen Aufenthalts
möglicherweise anfallende spezifisch blindheitsbedingte Mehraufwendungen zu ersetzen.
Dies ist bei den Betreuungsleistungen, wie sie im Fall des Klägers vom Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte
der Blindenanstalt N. e.V. für den Internatsbereich B angeboten werden, ohne jeden Zweifel der Fall. Nur beispielhaft
seien hier erwähnt das Mobilitätstraining, das Training lebenspraktischer Fertigkeiten, das blindengerechte
Freizeitangebot und das psychologische und heilpädagogische Beratungs- und Therapieangebot; daneben auch - bei
Bedarf - Hilfe beim An- und Auskleiden, Schreibdienst, Begleitung bei Ausgang, Botengänge, Vorlesen von Post, Hilfe
bei der Körperpflege, Vorlesedienst, Fahrdienst, blindengerechte Reichung der Speisen.
Die Kürzungsregelung darf in ihrer Anwendung einerseits dem Sinn und Zweck der Gewährung von Blindengeld nicht
zuwiderlaufen, muss aber auf der anderen Seite für die Verwaltung praktikabel sein. Soweit in einem Heim
Betreuungsleistungen für Blinde angeboten werden, muss es sich dabei zwangsläufig um Angebote handeln, die die
besondere Situation blinder Menschen berücksichtigen. Insoweit findet bei einem Heimaufenthalt, auch wenn die
Wochenenden außerhalb verbracht werden, immer eine Ersparnis von ansonsten (im häuslichen Bereich)
möglicherweise anfallenden blindenspezifischen Mehraufwendungen statt. Dass diese konkret zu Hause in Anspruch
genommen werden/würden oder auch, dass während des Heimaufenthalts die Angebote konkret genutzt werden, ist
nicht erforderlich.
Es geht nach Auffassung des Senates deshalb nicht an, hier die infolge des Heimaufenthalts entstehenden
Mehrkosten, wie sie die Klägerseite vorträgt, in der Weise anzurechnen, dass eine Ersparnis verneint wird. Denn bei
diesen durch den Heimaufenthalt bedingten Mehrkosten - wie z.B. erhöhte Telefonkosten, Fahrtkosten,
Doppelbeschaffungen von Kleidung etc. - handelt es sich nicht oder allenfalls nur zu einem geringen Teil um
blindenspezifische Aufwendungen. Es sind vielmehr Kosten, die jedenfalls zum größten Teil auch einer sehenden
Person bei einem Heimaufenthalt entstünden. Wie aber bereits oben ausgeführt wurde, können in die - abstrakte -
Prüfung, ob der Heimaufenthalt zu einer die Kürzung rechtfertigenden Ersparnis blindheitsbedingter
Mehraufwendungen führt, nur blindenspezifische Ausgaben einbezogen werden. Bei der Prüfung, ob es sich um
blindheitsbedingte Mehraufwendungen handelt, ist damit von einem "eingeschränkten" Kausalbegriff insofern
auszugehen, als nur die Aufwendungen gemeint sind, mit denen spezifische Handicaps infolge Blindheit ausgeglichen
werden.
Die Frage, ob die Kürzungsregelung auch bei regelmäßigen Wochenendheimfahrern greift, stand nicht im Vordergrund
des vom erkennenden Senat mit Urteil vom 05.11.1996 entschiedenen Rechtsstreits L 15 B 3/96. Der Senat verwies
bereits damals darauf, dass sich die Gewährung des vollen Blindengelds an regelmäßige Wochenendheimfahrer nicht
am Gesetzeswortlaut, sondern an einer Verwaltungsübung orientiere.
Dass der Beklagte von 1991 bis Ende 1999 den regelmäßigen Wochenendheimfahrern - im Unterschiede zu den
Blinden, die nur an zwei oder drei Wochenenden heimfuhren - das volle Blindengeld gewährte (vgl. Schreiben des
Landesversorgungsamtes Bayern vom 07.12.1990 III 4 - 3465/16/90 sowie vom 15.11.1999 Nr.24547 II /99), führt zu
keiner Bindung an diese Verwaltungsübung für die Zukunft. Denn aus einer Verwaltungsübung, die dem Gesetz
widerspricht, kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden (BSG, 25.10.1978, 1 RA 1/98 = Breithaupt
1979, 537; BSGE 38 63; BSG, 17.12.1975, 7 RAR 5/74). Die Verwaltung ist weder allgemein noch im Einzelfall
berechtigt, geschweige denn verpflichtet, eine rechtswidrige Verwaltungsübung einzuhalten. Der Gleichheitssatz (Art.3
Grundgesetz - GG -) gebietet im Einklang mit dem Vorrang des Gesetzes (Art.20 Abs.3 GG) nur die Gleichbehandlung
im Recht (BSG, 13.12.1972, 7 RAR 43/69 = Breithaupt 1973, 575).
Der Kläger kann sich auch nicht deshalb auf Vertrauensschutz berufen, weil es sich bei seinem Fall um einen "Altfall"
handele (vgl. Rundschreiben des Landesversorgungsamtes Nr.2454/II/ 99 vom 15.11.1999 sowie Nr.6.1.6 der MAA
zum BayBlindG). Denn die Gewährung des vollen Blindengeldes an den Kläger während der ersten Monate nach dem
Eintritt in das Internat des Bildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte der Blindenanstalt N. e.V. erfolgte seitens
des Beklagten in Unkenntnis dieser im Vergleich zu früher veränderten Lebensumstände und auch in Unkenntnis der
Tatsache, dass der Kläger regelmäßiger Wochenendheimfahrer war.
Auf Art.118a BV und das in ihm verankerte Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen kann sich der
Kläger ebenfalls nicht berufen. Denn die Kürzungsregelung des Art.2 Abs.2 BayBlindG beinhaltet keine
Benachteiligung, sondern trifft einen Vorteilsausgleich. Auch darf nicht übersehen werden, dass - worauf auch der
Bayerische Oberste Rechnungshof in seinem Bericht über die Rechnungsprüfung 1995 bis 1998 zum BayBlindG
(Schreiben an das zuständige Ressortministerium vom 31.03.1999 II-79 745-7) hingewiesen hat - andere
Behindertengruppen, denen aufgrund ihrer Behinderung ebenfalls Mehraufwendungen entstehen (z.B.
Hörsprachgeschädigte, d.h. vor Erwerb ausreichender Sprachkompetenz gehörlos gewordene Personen), keinen dem
Blindengeld vergleichbaren Aufwendungsersatz erhalten, der zudem noch einkommens- und vermögensunabhängig
gewährt wird.
Aus diesen Gründen war das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage gegen die angefochtenen
Bescheide abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 bis 2 SGG nicht
vorliegen.