Urteil des LSG Bayern vom 03.03.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 53 AS 1524/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 938/07 AS ER
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. September 2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 gewährten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Beschwerdegegnerin (Bg) hatte dem Beschwerdeführer (Bf), der in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner nicht
mehr erwerbsfähigen Ehegattin lebt, nach Vorlage des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bayern
Süd vom 21.12.2005, wonach dem Bf ab Februar 2006 monatlich EUR 360,33 Rente wegen voller Erwerbsminderung
gezahlt werden, mit Bescheid vom 24.01.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von EUR
272,92 gewährt. Dabei ging die Bg von einem zu berücksichtigenden Einkommen des Bf in Höhe von EUR 330,33
aus; vom Zahlbetrag der Rente hatte sie eine Vorsorgepauschale in Höhe von EUR 30,- abgezogen.
Mit Bescheid vom 14.06.2007 bewilligte die Bg dem Bf zunächst unter Zugrundelegung eines Renteneinkommens in
der unveränderten Höhe von EUR 330,33 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von Juli
bis Dezember 2007 in Höhe von EUR 273,92 monatlich. Nach Vorlage der Rentenanpassungsmitteilung zum
01.07.2007 über eine zu zahlende Rente in Höhe von EUR 430,30 (Rente in Höhe von EUR 401,40 und
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 28,90) wurden mit Änderungsbescheid vom 16.07.2007
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf monatlich EUR 203,95 für den streitigen Zeitraum von Juli bis
Dezember 2007 reduziert, weil beim Bedarf des Bf ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von EUR 400,30
(Rente in Höhe von EUR 430,30 abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,-) anzurechnen sei. Die
bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen seien insoweit aufgehoben. Hinsichtlich der
Überzahlung in Höhe von EUR 69,97 für Juli 2007 wurde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im
August 2007 aufgerechnet.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007 als unbegründet
zurückgewiesen.
Am 02.08.2007 beantragte der Bf beim Sozialgericht München die weitere Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von EUR 273,92 mit der Begründung, dass er die Kürzung seiner Leistungen um ca.
EUR 70,- nicht verstehe und seinen Lebensunterhalt nicht mehr ausreichend bestreiten könne.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 13. September 2007
ab, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Die Bg habe zu Recht
die Rente in Höhe von EUR 400,30 als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II berücksichtigt. Auch habe der Bf nicht
glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile durch das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
entstehen würden. Sein Lebensunterhalt sei durch die Rente und die Leistungen der Bg sichergestellt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, weil ihm Leistungen nach dem SGB XII - und nicht nach dem SGB II -
zu gewähren seien. Mit den gekürzten Leistungen könne er nicht mehr seinen Lebensunterhalt bestreiten. Auch
müsse er dem Rentenversicherungsträger die Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung erstatten.
Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eingeholt, wonach dem Bf von Januar
bis März 2007 eine Rente in Höhe von EUR 426,81 (einschließlich Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in
Höhe von EUR 27,65), von April bis Juni 2007 in Höhe von EUR 428,01 (einschließlich Beitragszuschuss zur
Krankenversicherung in Höhe von EUR 28,75) und ab Juli 2007 eine Rente in Höhe von EUR 430,30 (inklusiv
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 28,90) gezahlt worden sei bzw. noch gezahlt werden
werde.
Das Sozialgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Bg, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des Bf
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des
Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der
Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als
auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Bf hat für den streitigen Zeitraum von Juli bis Dezember 2007 keinen Anspruch auf Gewährung höherer
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts glaubhaft gemacht. Die Bg hat zu Recht ihren Bescheid vom
14.06.2007 über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich EUR
273,92 zurückgenommen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X und § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III.
Der Bescheid vom 14.06.2007 war insoweit rechtswidrig, als er statt eines tatsächlichen Renteneinkommens des Bf in
Höhe von EUR 430,30 abzüglich einer Vorsorgepauschale in Höhe von EUR 30,-, das heißt in Höhe von insgesamt
EUR 400,30, nur EUR 330,33 Renteneinkommen bedarfsmindernd berücksichtigte i.S.d. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II.
Dabei ist auch der monatlich vom Rentenversicherungsträger geleistete Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in
Höhe von EUR 28,90 zu berücksichtigen, weil der Bf in dem streitigen Zeitraum keine Beiträge an die
Krankenversicherung entrichtet hat, die Bg aber von seinem Einkommen monatlich eine Vorsorgepauschale in Höhe
von EUR 30,- abgesetzt hat und daher eventuelle Erstattungsansprüche der Deutschen Rentenversicherung Bayern
Süd, die bislang aber noch nicht geltend gemacht worden sind, ohne Bedeutung sind. Da dem Bf nach derzeitiger
Aktenlage überwiegend wahrscheinlich hinsichtlich der Höhe seiner Rente wegen Erwerbsminderung zumindest
grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14.06.2007 vorzuwerfen ist im Sinn des § 45
Abs.2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, musste die Bg - ohne Ausübung von Ermessen - diesen Bescheid aufheben (§ 330 Abs.2
SGB III).
Soweit der Bf erstmals im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass ihm Leistungen nach dem SGB XII statt dem SGB II
zustehen würden, hat er in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er auf absehbare Zeit außerstande sei, mindestens
3 h täglich erwerbstätig zu sein (§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs.1 SGB II). Der Bezug seiner Rente wegen
voller Erwerbsminderung beruht ebenfalls auf der Annahme eines 3 bis unter 6-stündigen Leistungsvermögens.
Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt (§ 40 Abs. 1 Satz
1 SGB II i.V.m. § 41 Abs.1 Nr. 3, Abs.2 SGB X).
Da der Bf unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt monatlich Leistungen in Höhe von
EUR 634,25 bezieht und kein Anordnungsanspruch besteht, ist auch der erforderliche Anordnungsgrund nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde
keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.