Urteil des LSG Bayern vom 23.01.2009

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 15 SO 42/06
Bayerisches Landessozialgericht L 8 B 900/07 SO PKH
Den Klägern wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 21. September 2007 (Az.: S 15
SO 42/06) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Klageverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwalt R. B., B-Straße, A-Stadt beigeordnet.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12.
Buch (SGB XII) streitig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von
Prozesskostenhilfe (PKH).
Der 1940 geborene Kläger und Beschwerdeführer sowie die 1941 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin sind
Bezieher von Altersrente. Die Kläger beantragten erstmals am 16.11.2004 Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid
vom 26.11.2004 wurde die Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen Überschreitung des
Vermögensfreibetrages abgelehnt. Zugleich wurden die Kläger darauf hingewiesen, das den Gesamtfreibetrag
übersteigende Vermögen "zur Deckung des künftigen Lebensunterhalts sparsam zu verwenden". Aus den vorgelegten
Bankbestätigungen ergibt sich bei der Sparkasse A-Stadt (Übersicht vom 24.11.2004 einschließlich Bausparvertrag
L.) ein Guthaben in Höhe von 11.385,06 Euro sowie bei der Raiffeisenbank B. (Übersicht vom 25.11.2004) ein Betrag
in Höhe von 184,04 Euro.
Am 16.03.2005 wurde durch die Kläger ein erneuter Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Gemäß Übersicht
vom 16.03.2005 standen an diesem Tag dem Guthaben in Höhe von 8.794,73 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von
7.702,79 EUR gegenüber.
Mit Bescheid vom 08.04.2005 wurde die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, zum 16.03.2005 sei ein bestehender Bausparvertrag aufgelöst und ein Betrag in Höhe
von 9.132,50 EUR zugeflossen. Die zur vorhandenen Vermögensfreigrenze (3.214 EUR) verbleibende Differenz von
circa 5.900 EUR reiche bei sparsamer Verwendung mindestens zwei Jahre. Sollten diese Mittel früher aufgebraucht
worden sein, müsse dies durch Ausgabequittungen belegt werden.
Hiergegen richtet sich der am 14.04.2005 erhobene Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Bausparvertrag sei in Höhe von 7.000 EUR zur Tilgung eines Darlehens welches der Kläger per Überweisung durch
Herrn H. Y. in zwei Teilbeträgen am 06.01 und 14.01.2004 erhalten habe, verwendet worden. Zum Nachweis wurde
eine Bestätigung von Herrn H. Y. beigefügt.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.02.2006 durch die Regierung von Schwaben zurückgewiesen. Danach
bestehe unter Berufung auf § 41 Abs. 3 SGB XII ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht, wenn in den letzten 10
Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden sei. Dabei sei zumindest ein grob
fahrlässiges Verhalten gegeben, da der Kläger nach Auszahlung des Bausparvertrages das Guthaben nicht zur
Deckung seines Lebensunterhaltes sondern zur Schuldentilgung verwendet habe. Es sei bereits bei einer früheren
Antragstellung im November 2004 daraufhingewiesen worden, dass er dieses Vermögen vorrangig und sparsam zur
Deckung des künftigen Lebensunterhaltes zu verwenden habe. Wenn er nach Erhalt der Bausparsumme das
Vermögen in Kenntnis seiner vorrangigen Verpflichtung anderweitig verwende und dadurch sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit verursache, habe er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt.
Mit der am 23.02.2006 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage (Az.: S 15 SO 42/06) führt der
Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 02.03.2006 aus, ein schuldhaftes Verhalten der Kläger liege nicht vor. Im
Bescheid vom November 2004 sei kein Hinweis enthalten, das Bausparvermögen vorrangig zur Deckung des
künftigen Lebensunterhalts zu verwenden.
Mit Schreiben vom 23.04.2004 wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss des SG vom 21.09.2007 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen wendet sich die am 28.09.2007 beim SG erhobene Beschwerde.
Die Kläger und Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21.09.2007 aufzuheben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt R. B., B-Straße, A-Stadt zu gewähren.
Das Landessozialgericht hat die Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Augsburg beigezogen. Zur Ergänzung
des Tatbestandes wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 21.09.2007 verwiesen.
II.
Der Antrag der Kläger ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG- i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung
- ZPO) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner
durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussichten liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung entgegen der Auffassung des SG
vor. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung.
Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten.
Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das
Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für
zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung
überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a), wobei, wie sich aus dem auf die
Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt,
entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des
Rechtsmittels zu sehen ist. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang
zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der
seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356
ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Entscheidend ist demnach auf die Rechtmäßigkeit des im
Streit stehenden Verwaltungshandelns abzustellen.
Es steht nicht mit dem für eine PKH-Ablehnung zu fordernden Überzeugungsgrad fest, dass die Klage unzulässig
oder unbegründet ist.
Das SG geht zutreffend davon aus, dass Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum
Lebensunterhalt) beziehungsweise nach Überschreiten der Altersgrenzen des § 41 SGB XII Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht kommen. Insoweit kann gemäß §§ 153 Abs. 2 SGG
analog auf die Ausführungen des SG verwiesen werden.
Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten
Hilfebedürftigkeit. Ursache und Zustandekommen einer Bedarfssituation sind regelmäßig, von einzelnen Ausnahmen
abgesehen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII), unerheblich für die Leistungsverpflichtung des
Sozialhilfeträgers (vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 103 Rz.: 1). Dabei gilt grundsätzlich das
Faktizitätsprinzip, wonach sich ein Sozialhilfeanspruch regelmäßig nicht nach den Gründen der Notlage richtet und
lediglich die tatsächliche Notlage des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (vgl. z.B. BSG v. 11.12.2007, Az.: B 8/9b
SO 23/06 R; Rothkegel, die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 18 m.w.N.).
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII ist jedoch der Leistungsempfänger zur Selbsthilfe verpflichtet. Dies hat der Gesetzgeber
unter anderem auch durch die Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten
(vgl. z.B. §§ 19, 82 ff SGB XII) ausgestaltet. Der Leistungsberechtigte ist danach verpflichtet, sein Einkommen und
verwertbares Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen, soweit die Regelungen zum Einsatz von
Einkommen und Vermögen dies von ihm fordern (Dauber in Mergler/ Zink, Sozialgesetzbuch XII und
Asylbewerberleistungsgesetzes, § 2, Rz. 9).
Nach Auffassung des Senats verletzt die Rückzahlung des Darlehens an Herrn H. Y. aus dem vorhandenen
Vermögen der Antragsteller ohne Hinzutreten weiterer subjektiver Tatbestände, nicht den Selbsthilfegrundsatz. Die
Rechtsfolge des Ausschlusses eines Anspruchs auf Sozialhilfe trifft hier nicht ein. Die gegenteilige Auffassung wird
wohl in der Literatur teilweise bejaht (vgl. z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Auflage, §
2, Rz.: 12 m.w.N.). So soll ein Leistungsberechtigter der dem
Selbsthilfegebot zuwider handelt, indem er Schulden begleicht, seinen Anspruch auf Sozialhilfe verlieren (vgl. Dauber
in Mergler/Zink, SGB XII, neunte Auflage, Stand August 2007, § 2, Rz.: 9 m.w.N.). Der Gesetzgeber lässt jedoch eine
Durchbrechung des Grundsatzes der Faktizität nur ausnahmsweise unter sehr engen subjektiven Voraussetzungen
zu. So fordert beispielsweise § 26 Abs. 1 SGB XII bei einer Beschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum
Lebensunterhalt unerlässliche eine "Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistungen
herbeizuführen", bzw. die §§ 41 Abs. 3, 103 SGB XII vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Nach Auffassung
des Senats lässt sich im vorliegenden Fall der Grundsatz der Faktizität nicht durch eine bloße Berufung auf das
Selbsthilfegebot in § 2 SGB XII durchbrechen. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wahrendorf, aaO) verkennt den
strengen Ausnahmecharakter der Vorschriften in §§ 26, 4 Abs. 3 und 103 SGB XII. So wird zu Recht gefordert, dass
der Hilfesuchende hätte wissen müssen, dass er vorhandenes Einkommen und Vermögen vorrangig zur
Bedarfsdeckung des eigenen Lebensunterhaltes und nicht zur Begleichung von Schulden zu verwenden hat (vgl.
Dauber, a.a.O.).
Das SG wird daher im Rahmen des Klageverfahrens auch den subjektiven Tatbestand der möglichen
Anschlusstatbestände (§§ 26, 41 Abs. 3 SGB XII) prüfen müssen. Dabei wird besonders zu klären sein, ob die Kläger
aus dem Hinweis der Beklagten im Bescheid vom 26.11.2004 zu einer "sparsamen Lebensführung" erkennen konnten,
dass die vorhandenen Geldmittel nicht für eine Schuldentilgung verwendet werden dürfen. Weiter ist es nicht ohne
Interesse, aus welchen Gründen der Kläger am 06. und 14.01.2004 Geldmittel von Herrn Y. erhalten hat (zur
Bedarfsdeckung?) bzw. ob er gezwungen war, - sofern es sich um ein Darlehen gehandelt hat - dieses am 16.03.2005
zurückzuzahlen. Bei § 26 Abs. 1 S. 1 SGB XII kommt noch hinzu, das als Rechtsfolge um die Einschränkung auf das
Unerlässliche vorgesehen ist.
Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen und der Kläger
im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschriften über die
PKH (§§ 73a SGG, 115 ff. ZPO) bedürftig ist, war der Beschluss des SG auf die Beschwerde der Klägerin hin
aufzuheben und PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.