Urteil des LSG Bayern vom 23.02.2010

LSG Bayern: impfung, hepatitis, beweisantrag, ergänzung, einvernahme, anteil, krankenversicherung, vorsorge, heilmittel

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 426/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 793/09 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Oktober
2009, Az.: S 50 AS 426/07 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme der
Kosten für insgesamt drei Hepatitis B-Impfungen. Mit Bescheid vom 02.012.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 lehnte die Bg die Übernahme der Kosten für Hepatitis B-Impfungen ab mit
der Begründung, dass derartige Impfungen von der Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen würden und
im SGB II entsprechende Leistungen nicht vorgesehen seien; vielmehr seien die notwendigen Kosten im Regelsatz
enthalten. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 20.10.2009 als unbegründet
ab. Leistungen der medizinischen Vorsorge wie sie die Hepatitis B-Impfung darstelle, seien bereits mit dem Regelsatz
abgegolten, da es sich insoweit um eine freiwillige Impfung handle. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten
Antrag des Bf, die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmitt zu der Frage als Zeugin einzuvernehmen, ob es
entsprechende Viren gebe oder nicht, käme es nicht an. Es handle sich um eine freiwillige Impfung, zu deren
Durchführung der Bf sich selbstständig entschließen konnte, unabhängig davon, ob es die Viren gibt oder nicht. Die
Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Beschwerde hat
der Bf damit begründet, dass der Anteil des Regelsatzes für selbst zu bezahlende Medikamente und Heilmittel zu
gering bemessen sei und der Regelsatz insoweit verfassungswidrig sei. Zum anderen habe das SG seinem
Beweisantrag nachgehen müssen. Die Bg hat sich mit Schreiben vom 18.01.2010 geäußert. Zur Ergänzung des
Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, nachdem die Kosten für drei Hepatitis B-Impfungen unter
dem Beschwerdewert von 750,00 Euro liegen. Auch werden keine Leistungen für mehr als zwölf Monate geltend
gemacht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 mit der Verfassungsmäßigkeit
des Regelsatzes auseinandergesetzt. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zu der
genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass ein erhöhter Regelsatz nur bei atypischen dauerhaften und unabweisbaren Bedarfslagen in Frage
kommt. Eine freiwillige, nicht erforderliche Impfung stellt keinen dauerhaften und keinen zwingenden Bedarf dar. Auch
ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 wegen eines Verfahrensmangels ist nicht ersichtlich. Zwar ist das
Sozialgericht dem Beweisantrag des Klägers bezüglich der Einvernahme der ehemaligen Gesundheitsministerin nicht
gefolgt. Zutreffend hat es jedoch dargelegt, dass ein solcher Beweisantrag ins Leere geht, nachdem die Durchführung
der Impfung freiwillig war und damit vom Kläger selbst zu verantworten ist. Nach alledem ist die Beschwerde
zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts München rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4
SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos
blieb. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.