Urteil des LSG Bayern vom 08.08.2006

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, besondere härte, behörde, erlass, hauptsache, rechtsschutz, wohnung, unterkunftskosten, bedürfnis

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 08.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 AS 599/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 411/06 AS ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit dem 01.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der
Beschwerdegegnerin (Bg). Mit Bescheid vom 30.12.2005 bewilligte sie dem Bf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum
01.01. bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 886,28 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 30.03. 2006 setzte die Bg die
Leistungen für den Mai 2006 auf 785,36 EUR herab, weil die Unterkunftskosten nur noch in angemessenem Umfang
angesetzt würden. Gegen diesen Bescheid hat der Bf am 24.04.2006 Widerspruch eingelegt, dem die Bg mit
Bescheid vom 28.04.2006 in vollem Umfang abgeholfen hat.
Bereits am 25.04.2006 hatte der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs anzuordnen. Der Verlust seiner Wohnung sei für ihn eine besondere Härte, weil er diese bereits 18
Jahre bewohne. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17.05.2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt,
der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unzulässig. Im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme es hinsichtlich der rechtlichen und
sachlichen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei deshalb nur zulässig, wenn (auch) in diesem Zeitpunkt (noch) ein
Bedürfnis für den gesuchten Rechtsschutz bestehe. Habe die Behörde - wie hier - das Antragsbegehren vor Erlass
eines die aufschiebende Wirkung anordnenden Beschlusses erfüllt, sei für eine gerichtliche Eilentscheidung kein
Raum mehr. Trage der Antragsteller dem nicht Rechnung, indem er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt
erkläre, sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.
Der Bf hat gegen den ihm am 24.05.2006 zugestellten Beschluss am 02.06.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG
nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 02.06.2006). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe seine
Bemühungen um eine angemessene Unterkunft erfüllt.
Die Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2006
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspru-ches anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich bisher nicht geäußert.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel ist sachlich aber nicht begründet, weil das SG zutreffend
ausgeführt hat, dass für das Begehren des Bf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Die Bg hat dem
Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2006 - nur dieser Bescheid ist Streitgegenstand, was der Bf offenbar
verkennt - in vollem Umfang mit Bescheid vom 28.04.2006 abgeholfen. Im Übrigen wird gemäß § 142 Abs. 2 SGG auf
die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.