Urteil des LSG Bayern vom 15.12.2004

LSG Bayern: rente, versicherungsverhältnis, wartezeit, ergänzung, form, versicherungsträger, eingriff, ausschluss, heimat, eigentum

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.12.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 RJ 694/02
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 156/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.01.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig sind zwischen den Beteiligten Rentenleistungen aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat in Deutschland vom
18.06.1973 bis 30.09.1993 versicherungspflichtig gearbeitet und ist im Mai 1994 in die Türkei zurückgekehrt. Auf
seinen Antrag vom 05.08.1994 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1995 die im genannten Zeitraum
von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von
insgesamt 68.207,48 DM.
Den Antrag des Klägers vom 22.07.2002 auf Bewilligung einer Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2002 und Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 im Hinblick auf die erfolgte
Beitragserstattung ab.
Dagegen hat der Kläger am 29.10.2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit
Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.01.2004 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte dem
Kläger entsprechend der gesetzlichen Regelung nur die von ihm getragenen Beiträge erstattet habe und ihm ein
Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente nicht zustehe. Mit der Erstattung werde das bisherige
Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht
mehr. Der Ausschluss weiterer Ansprüche verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, auch liege ein Eingriff in das
verfassungsrechtlich garantierte Eigentum nicht vor. Die Beklagte habe zutreffend im Rahmen der Beitragserstattung
nur die vom Kläger selbst getragenen Beiträge erstattet. Darüber hinausgehende Erstattungsansprüche, etwa auf
Erstattung der bisher beim Versicherungsträger verbliebenen Hälfte der entrichteten Beiträge oder der vom Arbeitgeber
getragenen Beiträge bestünden nicht. Infolge der Beitragserstattung sei keine Wartezeit für eine Rente erfüllt. Eine
Rente stehe dem Kläger daher nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger am 17.03.2004 eingelegte Berufung, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.01.2004 sowie den Bescheid vom 30.07.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den
von seinen Arbeitgebern vom 18.06.1973 bis 30.09.1993 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen
der Beklagten und die Prozessakten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über das Rechtsmittel des Klägers
ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege
sind die Beteiligten informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 29.01.2004 zutreffend
entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 18.06.1973 bis 30.09.1993 hat. Es hat herausgestellt, dass durch die
erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß § 210
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für
irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153
Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren
unterlegen blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.