Urteil des LSG Bayern vom 15.05.2001

LSG Bayern: rücknahme, anfechtung, prozesshandlung, vertretung, vollmacht

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.05.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 RJ 2625/97
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 84/01
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte durch die Zurücknahme vom 18.04.2000
erledigt worden ist. II. Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten stritten ursprünglich um eine Korrektur des Versicherungsverlaufs des am 1947 geborenen Klägers und
die Zugrundelegung eines höheren Bruttoverdiensts; jetzt geht es vordergründig um die Wirkungslosigkeit der
Zurücknahme der Berufung.
Das Sozialgericht München (SG) wies mit Urteil vom 26.03.1999 eine Klage des Klägers mit dem oben genannten Ziel
als unbegründet ab. Gegen diese ihm am 20.09.1999 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 23.04.1999
eingegangenem Schreiben Berufung ein.
Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beschloss das Amtsgericht München am 13.01.2000, dass der Kläger u.a.
hinsichtlich des Auftretens gegenüber Behörden sowie Renten- und Sozialleistungs-Träger" vorläufig betreut werde.
Zum Betreuer wurde R. P. bestellt. Diese Anordnung wurde einstweilig bis zum 13.07.2000 befristet.
Mit am 18.04.2000 eingegangenem Schriftsatz nahm der Betreuer des Klägers die Berufung mit sofortiger Wirkung
zurück.
Mit am 05.02.2001 eingegangenem Schreiben erklärte der Kläger persönlich, er fechte die Rücknahme der Berufung
an; der Betreuer sei von ihm nie anerkannt worden, auch habe er ihm keine Vollmacht zur Rücknahme des
Rechtsmittels erteilt.
Auf Anfrage des Senats teilte das Amtsgericht München unter dem 19.03.2001 mit, dass das Betreuungsverfahren
am 19.10.2000 eingestellt worden sei.
Am 12.04.2001 wurde dem Kläger die Terminsmitteilung für den 15.05.2001 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung
an diesem Tag erschien er nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß festzustellen, dass das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts
München vom 26.03.1999 nicht durch eine Rücknahme des Rechtsmittels beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt festzustellen, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
26.03.1999 wirksam zurückgenommen worden ist.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts
München und des Bayer. Landessozialgerichts Az. L 6 B 46/89.Ar. Auf diese Unterlagen, den Inhalt der
Berufungsakten und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Die von ihm am 23.04.1999 eingelegte Berufung gegen das
Urteil des Sozialgerichts München ist von seinem Betreuer R. P. wirksam und endgültig zurückgenommen worden;
der Rechtsstreit ist damit vor dem Bayer. Landessozialgericht beendet.
Die Berufung ist mit dem am 16.04.2000 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben des R. P.
rechtswirksam zurückgenommen worden. Dieser war hierzu befugt; seine Erklärung wirkte unmittelbar für den Kläger
als Betreuten (§ 164 Abs. 1 BGB). R. P. war nämlich vom Amtsgericht München zum Betreuer des Klägers im Sinn
der §§ 1896 ff. BGB bestellt worden und war damit zur gerichtlichen Vertretung des Klägers befugt (§ 1902 BGB). Die
Nichtanerkennung des Betreuungsverhältnisses und des Betreuers (Schreiben des Klägers vom 15.12.2000) war
dabei unerheblich; es ist gerade Sinn und Zweck der Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht, dem
Betreuten nicht etwa einen Bevollmächtigten zur Seite zu stellen, der ihm dem Betreuten gleichwohl
weisungsunterworfen bleibt. Dem Betreuten wird im Rahmen des Betreuungsverhältnisses vielmehr die
Mitsprachemöglichkeit entzogen; der Betreuer hat nur Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen
Wohl nicht zuwiderläuft" (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Diese Berufungsrücknahme konnte vom Kläger auch nicht nachträglich beseitigt werden.
Zwar hat das Betreuungsverhältnis am 19.10.2000 geendet (und es konnte deshalb die Terminsmitteilung an den
Kläger persönlich ergehen), was dem Kläger die Möglichkeit selbständiger Willenserklärungen wieder eröffnet hat. Er
war nämlich mit dem Ende der Betreuung wieder uneingeschränkt geschäftsfähig (§ 104 BGB). Damit hätte er auch
insoweit uneingeschränkt die Berufungsrücknahme anfechten können.
Für eine solche Anfechtung fehlt es aber an deren materiellrechtlichen Voraussetzungen. Eine Anfechtung der
Rücknahme als einer Prozesshandlung wäre nur zulässig, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorläge
(Meyer-Ladewig, SGG, § 156 Anm. 2a). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Auch andere Gründe, die Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme geben könnten, sind vom
Kläger nicht vorgetragen oder sonst nicht ersichtlich.
Eine Prüfung der vom Kläger ursprünglichen verfolgten oben genannten Ziele in der Sache selbst ist dem Senat
verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.