Urteil des LSG Bayern vom 15.01.2007

LSG Bayern: kostenvoranschlag, pflege, hauptsache, glaubhaftmachung, erlass, ermessen, krankenversicherung, pension, wohnung, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 SO 120/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 921/06 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.10.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Beim Antragsteller (ASt) ist ein GdB von 100 anerkannt. Er bezieht Leistungen nach Pflegestufe I (384,00 EUR). Für
seine Wohnung im Seniorenheim zahlt er 623,78 EUR warm inkl. hauswirtschaftlicher Arbeiten. Für Essen und
Getränke zahlt er einen täglichen Betrag von 19,00 DM aufgrund eines abgeschlossenen Essensvertrages. Seine
Pension beläuft sich auf monatlich 2.176,54 EUR. Krankenversicherung zahlt er monatlich 192,17 EUR.
Am 17.05.2006 beantragte er die Gewährung von Hilfe zur Pflege bei der Antragsgegnerin (Ag). Auf Nachfrage legte er
einen Kostenvoranschlag über Pflegeleistungen in Höhe von 2.349,60 EUR für Januar 2006 vor. Davon würden 384,00
EUR durch die Pflegekasse übernommen werden. Weiter legte er einen Kostenvoranschlag für Mai 2006 in Höhe von
1.301,62 EUR sowie Rechnungen für die Zeit vom 15.06. bis 30.06.2006 (698,92 EUR) und für Juli 2006 in Höhe von
1.343,29 EUR, für August 2006 in Höhe von 1.336,40 EUR vor. Mit Schreiben vom 31.07.2006 bat der ASt um
vorläufige Leistungserbringung.
Am 21.09.2006 hat der ASt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Nürnberg (SG)
dahingehend gestellt, ihm Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu gewähren. Diesbezüglich wies er auf § 42 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hin. Es stehe zu befürchten, dass die lebensnotwendige ambulante pflegerische
Betreuung beendet werde. Die Ag hat ausgeführt, es lägen sowohl unterschiedliche Kostenvoranschläge als auch
hiermit nicht übereinstimmende Rechnungen vor. Für eine vorläufige Leistung müsse auch dem Grunde nach
überhaupt ein Anspruch bestehen.
Das SG hat mit Beschluss vom 23.10.2006 den Antrag abgelehnt. Der ASt habe nicht glaubhaft gemacht, dass er
einen Pflegebedarf habe, den er nicht aus eigenen Mitteln decken könne. Auch stimme das Ergebnis des
Pflegegutachtens des Krankenversicherers nicht mit den in dem Kostenvoranschlag des Pflegedienstes angeführten
Kosten überein und es könne nicht festgestellt werden, dass beim ASt ein offener Bedarf bestehe. Er habe an
Einnahmen sein Ruhegehalt sowie Leistungen der Pflegeversicherung. Der Kostenvoranschlag des Pflegedienstes,
seine Kranken- und Haftpflichtversicherungskosten sowie die Aufwendungen aufgrund des Miet- und Essensvertrages
entsprächen im Wesentlichen den Einnahmen. Es fehle somit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Aber auch ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, denn die Ag habe bei der Frage der vorläufigen
Leistungserbringung das pflichtgemäße Ermessen voraussichtlich dahingehend ausgeübt, dass ein Vorschuss in
Höhe von 0 EUR anzusetzen sei.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein Anordnungsgrund bestehe, denn er
könne die Zusatzpflegesachleistungen nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe
ebenfalls. Das gemäß § 42 Abs 1 SGB I auszuübende Ermessen habe die Ag nicht ausgeübt. Eine
Leistungsversagung gemäß § 66 Abs 1 SGB I hätte nicht erfolgen dürfen. Der ASt hat weitere Rechnungen für die
Pflegezusatzleistungen vorgelegt, u.a. für Juni 2006 in Höhe von 1.336,40 EUR.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003,
1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist
gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu
entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als auch an der Glaubhaftmachung
des Anordnungsanspruches. Nachdem der ASt eine Pension in Höhe von 2.176,00 EUR sowie Pflegegeld in Höhe von
384,00 EUR an Einnahmen erzielt (2.550,00 EUR) und diesen Einnahmen Ausgaben in Höhe von 623,00 EUR (Miete),
291,00 EUR (Essensvertrag), 192,00 EUR (Krankenversicherung) und ca. 1.336,00 EUR (so zuletzt Pflegerechnung)
gegenüberstehen, ist nicht ersichtlich, dass der vom ambulanten Pflegedienst angegebene Bedarf - soweit dieser
tatsächlich erforderlich ist - nicht vom ASt gedeckt werden könnte. Ein Anordnungsanspruch ist bereits deswegen
nicht glaubhaft gemacht, weil vom ASt ganz unterschiedliche Kostenvoranschläge und Rechnungen vorgelegt werden,
die für identische Zeiträume unterschiedliche Beträge enthalten. So ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass
für Januar 2006 ein Kostenvoranschlag in Höhe von insgesamt 2.349,60 EUR vorgelegt wird, während im Mai - bei im
Wesentlichen gleichbleibendem Pflegebedarf - ein Kostenvoranschlag in Höhe von 1.301,62 EUR unterbreitet wird.
Auch wird vom ASt eine Rechnung für Juni 2006 (15.06. bis 30.06.2006) in Höhe von 698,92 EUR vorgelegt, während
er im Beschwerdeverfahren diesbezüglich eine Rechnung in Höhe von 1.336,40 EUR übermittelt. Dabei wird in den
jeweiligen Rechnungen von einer Pflegestufe 4 gesprochen.
Selbst wenn hier von existenzsichernden Leistungen ausgegangen wird, führt eine Folgenabwägung unter
Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt nicht zu der beantragten Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes. Es ist für den Senat nämlich nicht ersichtlich, dass der pflegerische Bedarf - soweit er in dem vom
ASt angegeben Umfang überhaupt erforderlich ist - vom ASt nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig
aus den eigenen Einnahmen getragen werden könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Teil der geltend
gemachten Aufwendungen doppelt abgerechnet wird (z.B. hauswirtschaftliche Arbeit).
Nach alledem ist dem ASt Hilfe zur Pflege im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu bewilligen.
Auch aus § 42 Abs 1 SGB I ergibt sich kein Anspruch. Hiernach kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse
zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Dies ist hier jedoch fraglich, denn der
erforderliche Umfang der Pflege ist erst noch festzustellen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung
des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).