Urteil des LSG Bayern vom 24.06.2010

LSG Bayern: berufliche weiterbildung, berufliche eingliederung, arbeitsamt, zusage, verwaltungsakt, weiterbildungskosten, verbindlichkeit, arbeitsmarkt, datum, behörde

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 42 AL 1410/02
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 267/06
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2006 und der Bescheid
der Beklagten vom 06. September 2002 in de Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2002
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten der Klägerin für die berufliche Weiterbildung zur Ergotherapeutin
beim BFZ A. vom 10. September 2002 bis August 2005 zu übernehmen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung der Klägerin.
1.
Die 1947 geborene Klägerin arbeitete nach dem Besuch der kaufmännischen Mittelschule und einer 13-monatigen
Tätigkeit als Praktikantin (mit kurzen Unterbrechungen) in der Zeit von März 1965 bis Februar 1989 als
kaufmännische Angestellte in den Bereichen Kalkulation, Buchhaltung sowie Ein- und Verkauf bei verschiedenen
Arbeitgebern (überwiegend in Teilzeit). Daneben besuchte sie von 1981 bis 1985 die Heilpraktiker-Schule in B-Stadt.
Mit Bescheid des Landratsamts A. vom 04.10.1985 erhielt die Klägerin die Erlaubnis, als Heilpraktikerin tätig zu sein.
Anschließend war sie in geringem Umfang als Heilpraktikerin selbständig tätig. Nach eigenen Angaben widmete sie
sich von Februar 1989 bis März 2000 überwiegend der Erziehung ihrer zwei Kinder.
In der Zeit vom 10.04.2000 bis 13.10.2000 nahm die Klägerin als Berufsrückkehrerin an einer Teilzeitfortbildung
"Sekretariat mit Internet, E-Commerce und Englisch" teil. Diese Maßnahme wurde durch die Beklagte durch
Übernahme der Lehrgangs-, Fahrt- und Kinderbetreuungskosten gefördert. Im Anschluss daran war die Klägerin
arbeitsuchend gemeldet, ohne Leistungen von der Beklagten zu beziehen.
Am 27.06.2002 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten nach der Förderung einer Umschulung zur
Ergotherapeutin. Sie erhielt damals die Auskunft, dass eine kürzere Maßnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit
denkbar sei, eine Vollumschulung in diesem Alter sei jedoch nicht mehr zu befürworten.
2.
Bei einer erneuten persönlichen Vorsprache der Klägerin am 11.07.2002 wurde ihr wunschgemäß ein Antrag auf
Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Nichtleistungsempfänger (FBW)
ausgehändigt, zugleich wurde sie mündlich auf eine eventuelle Ablehnung des Antrages aus Altersgründen
hingewiesen. Mit Datum 11.07.2002 wurde ihr ein schriftliches Angebot zur Teilnahme an einer Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung zur Ergotherapeutin in der Berufsfachschule für Ergotherapie A. des
Berufsförderungszentrum (BFZ) V. für den Zeitraum 10.09.2002 bis August 2005 ausgehändigt. Das Schreiben
begann mit dem Satz: "Sehr geehrte Frau ..., ich schlage Ihnen die Teilnahme an folgender Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung vor: ..." und enthielt u.a. folgende Angaben: "Während der Maßnahme erhalten Sie
Unterhaltsgeld ...nach den §§ 153 ff SGB III. Des weiteren übernimmt Ihr Arbeitsamt folgende Weiterbildungskosten
nach §§ 81 - 85 SGB III: - Lehrgangskosten ... - Fahrkosten ... - Kosten für auswärtige Unterbringung ... und
Verpflegung ... - notwendige Kosten für Kinderbetreuung ..."
Ferner enthielt das Angebotsschreiben eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass bei einer Weigerung der
Klägerin, an der angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen oder bei einem vorzeitigen
Abbruch dieser Maßnahme durch die Klägerin eine Sperrzeit eintritt, u.a. mit folgendem Wortlaut:: "Wenn Sie sich
weigern, an der umseitig angebotenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen ..., so tritt eine
Sperrzeit ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben".
Die Klägerin bestätigte schriftlich den Empfang des Angebotsschreibens am 11.07.2002.
Die Maßnahme des BFZ in A. zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung zur Ergotherapeutin mit insgesamt 4400
Stunden wurde von der Beklagten am 26.07.2002 dem Grunde nach als förderungsfähig anerkannt.
Am 20.08.2002 gab die Klägerin den am 11.07.2002 erhaltenen Formblattantrag auf Förderung ihrer Teilnahme an der
Weiterbildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin ab 10.09.2002 zurück. Am 05.09.2002 unterzeichnete sie den
Teilnahmevertrag mit der Berufsfachschule für Ergotherapie des BFZ in A ...
Mit Datum vom 06.09.2002 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Ablehnungsbescheid für die
Weiterbildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin. Die erforderliche Zustimmung zur Teilnahme der Klägerin an der
Weiterbildungsmaßnahme könne nicht erteilt werden, weil eine Einmündung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach
Maßnahmeende nicht zu erwarten sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingang am 17.09.2002 Widerspruch, u.a. mit der Begründung, bei der von der
Klägerin mittlerweile besuchten Maßnahme würden 18 der 28 Schüler vom Arbeitsamt gefördert. Mit
Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung
wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass die Klägerin bereits im Zeitraum 10.04.2000 bis 13.10.2000 eine
kaufmännische Fortbildung besucht habe, die durch die Beklagte gefördert worden sei. Dafür, dass die Klägerin bisher
in diesem Bereich keinen Arbeitsplatz habe finden können, sei neben dem Arbeitsmarkt auch ihr Alter
ausschlaggebend. Da die Klägerin bei Abschluss der besuchten Fortbildungsmaßnahme fast 58 Jahre alt sein werde,
sei eine Einmündung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. Im Übrigen stehe einer erneuten Förderung
einer Weiterbildungsmaßnahme entgegen, dass die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der erneuten
Maßnahme bereits als Teilnehmerin einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert
worden sei.
3.
Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang am 02.12.2002 Klage zum Sozialgericht München erhoben.
Einen vor dem Sozialgericht München am 28.06.2006 geschlossenen bedingten Vergleich, in dem sich die Beklagte
verpflichtet hat, der Klägerin 1.500,00 EUR für Kosten der beruflichen Weiterbildung zu zahlen, hat die Klägerin
widerrufen.
Mit Urteil vom 12.07.2006 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es vor allem
darauf verwiesen, dass gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 SGB III die erneute Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten
nur gefördert werden könne, wenn die Teilnahme an der Umschulung zur Ergotherapeutin wegen der besonderen
Schwierigkeiten der beruflichen Eingliederung durch die Klägerin unerlässlich sei. Dies liege nur dann vor, wenn eine
berufliche Eingliederung der Klägerin ausschließlich durch die von ihr besuchte Eingliederungsmaßnahme möglich sei.
Dies sei jedoch nicht der Fall, weil auch andere Maßnahmen wie Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber oder
kürzere, dem früheren Tätigkeitsfeld der Klägerin eher entsprechende Fortbildungen erfolgversprechend seien. Im
Übrigen könne das der Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2002 übermittelte Angebot der Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung nicht als Zusicherung angesehen werden.
4.
Mit Eingang am 09.08.2006 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2006
eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme
als Ergotherapeutin im Seniorenzentrum C. in A. ab 01.06.2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden
zunächst befristet, nunmehr unbefristet, beschäftigt sei. Nach der vorherigen, von der Beklagten geförderten
Fortbildungsmaßnahme im kaufmännischen Bereich im Zeitraum 10.04.2000 bis 13.10.2000 habe die Klägerin - vor
Beginn der streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahme - fast zwei Jahre lang keine Arbeitsstelle gefunden. Die
negative Prognose der Beklagten für eine berufliche Eingliederung nach Abschluss der streitgegenständlichen
Weiterbildungsmaßnahme sei bereits im Zeitraum der Bescheiderteilung fehlerhaft gewesen, da bereits damals der
Bedarf an Ergotherapeuten größer gewesen sei als das Angebot. Im Landkreis A. habe es damals keine
Ergotherapiepraxis gegeben, im Landkreis M. habe eine gut gehende Praxis mit Wartezeiten von drei bis vier Monaten
bestanden.
Im Erörterungstermin vom 17.05.2010 hat die Klägerin u.a. erklärt, sie habe während der dreijährigen Ausbildungszeit
zur Ergotherapeutin Ersparnisse aufgelöst, Versicherungen beliehen, ihr Konto überzogen und sei von ihrem Ehemann
unterstützt worden. Nach ihren Aufzeichnungen habe sie die Ausbildung beim BFZ 19.944,00 EUR gekostet. Das
Beschäftigungsverhältnis bei C. bestehe nach wie vor im Umfang von 20 Wochenstunden. Ferner helfe sie einer
Kollegin in deren Ergotherapiepraxis aus. Ihre Heilpraktikertätigkeit übe sie noch in geringem Umfang weiterhin aus.
Die Beklagte hat erklärt, dass ihr Schreiben vom 11.07.2002 - sofern hierin eine bindende Regelung enthalten
gewesen sein sollte - in jedem Fall durch den Ablehnungsbescheid vom 06.09.2002 widerrufen worden sei. Die
Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2006 sowie den Bescheid vom 06.09.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 26.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin für die
berufliche Weiterbildung zur Ergotherapeutin vom September 2002 bis August 2005 zu übernehmen, hilfsweise, den
Antrag der Klägerin vom 11.07.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie
auf die Gerichtsakten beider Instanzen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig ( §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet.
Die Beklagte hat die Weiterbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin zu fördern.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
26.11.2002 sowie das bestätigende Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2006, wonach die Förderung der
berufliche Weiterbildung der Klägerin zur Ergotherapeutin beim BFZ A. vom 10. September 2002 bis August 2005
abzulehnen ist. Diese Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme aus
§ 77 SGB III. Die Entscheidung der Beklagten wird deshalb ebenso aufgehoben wie das erstinstanzliche Urteil und die
Beklagte verurteilt, die Kosten der beruflichen Weiterbildung zur Ergotherapeutin zu übernehmen.
1.
Gemäß § 77 Abs.1 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch
Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn u.a. die Weiterbildung notwendig ist, um sie
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Notwendigkeit der beruflichen Bildungsmaßnahme ist herbei aufgrund
einer Prognose festzustellen, die von der Beklagten vorzunehmen ist. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung abzustellen. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme muss erwarten lassen, dass die
Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert werden und die begründete Aussicht
besteht, dass dem Antragsteller in Folge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann
(vgl. Niesel/Brand-Stratmann, SGB III 5.Aufl., § 77 Rn.8 und 9 m.w.N.).
Nach §§ 79 Abs.1 Satz 1 SGB III (in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung) kann ein Arbeitnehmer, der innerhalb der
letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
durch das Arbeitsamt gefördert worden ist, erneut nur gefördert werden, wenn wegen der besonderen Schwierigkeiten
einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unerlässlich
ist.
Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt dann vor, wenn die Behörde eine potentiell
verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, also im Sinne einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung ohne weiteren
Umsetzungsakt Rechte begründet oder verbindlich festgestellt hat (vgl. von Wulffen-Engelmann, SGB X 7.Aufl., § 31
Rn.24 m.w.N.). Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen die Behörde hinsichtlich der Verbindlichkeit
ihres Regelungswillens hatte. Vielmehr ist hinsichtlich des Regelungsgehalts einer behördlichen Erklärung auf den
Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten abzustellen. In analoger Anwendung der für die privatrechtliche
Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Grundsätze ist jeweils der objektive
Sinngehalt einer Erklärung aus Sicht des Empfängers der Erklärung maßgeblich, wobei im öffentlichen Recht auch die
äußere Form der Erklärung mit zu berücksichtigen ist - wie etwa die Bezeichnung eines Schreibens als "Bescheid"
oder das Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. von Wulffen-Engelmann, a.a.O., § 31 Rn.26 m.w.N.).
2.
Da die Klägerin bereits im Zeitraum 10.04.2000 bis 13.10.2000, also weniger als drei Jahre vor Beginn der
Weiterbildung zur Ergotherapeutin ab 10.09.2002, an einer von der Beklagten geförderten Fortbildung teilgenommen
hat, ist § 79 Abs.1 Satz 1 SGB IIII im vorliegenden Fall anwendbar. Gründe für die Anwendung des § 79 Abs.1 Satz 2
SGB III sind nicht ersichtlich. Ob die von der Klägerin vom 10.09.2002 bis August 2005 erfolgreich absolvierte
Maßnahme im Sinne des § 79 Abs.1 Satz 1 SGB III zu ihrer beruflichen Eingliederung unerlässlich war, bedarf
vorliegend jedoch keiner Prüfung und Entscheidung durch den Senat. Die Klägerin kann vielmehr ihren Anspruch auf
Übernahme der Weiterbildungskosten unmittelbar aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.07.2002 herleiten, das
alle Voraussetzungen des § 31 SGB X erfüllt und deshalb einen bindenden Verwaltungsakt darstellt.
Da die Beklagte - vertreten durch das Arbeitsamt A. - das mit der Überschrift "Angebot einer Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung" versehene Schreiben vom 11.07.2002 als Trägerin von Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrgenommen hat, ist es zweifelsfrei dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. § 1 Abs.2 SGB X).
Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 11.07.2002 auch eine Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer
Rechtswirkung nach außen getroffen. Hierzu ist festzustellen, dass das Schreiben
- an die Klägerin persönlich adressiert ist, - mit den Worten "Ich schlage Ihnen die Teilnahme an folgende Maßnahme
der beruflichen Weiterbildung vor:" beginnt, - die Maßnahme bezeichnet, - der Träger der Maßnahme angibt, - Ort und
Dauer der Maßnahme fixiert, - der Klägerin Leistungen nach den §§ 153 ff. SGB III und §§ 81 ff. SGB III verbindlich
sagt "Während der Teilnahme an dieser Maßnahme erhalten Sie Unterhaltsgeld. Des weiteren übernimmt Ihr
Arbeitsamt folgende Weiterbildungskosten ...", - explizit auf die Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite des
Schreibens hinweist, welche den. Wortlaut hat: "Wenn Sie sich weigern, an der umseitig angebotenen Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung teilzunehmen ..., so tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen
Grund haben".
Nach diesen Tatsachen ist im hier zu entscheidenden Falle, der wegen seiner Singularität einer besonderen
Würdigung bedarf, das Schreiben vom 11.07.2002 nach seinem objektivem Erklärungswert aus der Sicht eines
objektiven Adressaten nicht lediglich als (unverbindliche) Vorbereitungshandlung zu verstehen, sondern als eine
konkrete Regelung, welche die Klägerin unmittelbar begünstigt. Ein objektivierter verständiger Leser kann das
Schreiben nur so auffassen, dass die Klägerin an der ihr angebotenen, nach Art, Ort Zeit, Dauer, Maßnahmeträger
sowie Bildungsinhalt explizit bezeichnete, dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zuzuordnende Maßnahme in
jedem Fall verbindlich teilzunehmen hat, weil ihr andernfalls eine konkreter Nachteil, nämlich eine Sperrzeit, droht.
Hinzukommt, dass die Beklagte die Weiterbildungsmaßnahme mit Datum vom 26.07.2002 allgemein anerkannt hatte.
Die Zeitdauer der Weiterbildung erstreckte sich über drei Jahre mit einer Gesamtstundenzahl von 4.400. Die Klägerin
hatte also ihre gesamte Lebens- Finanz, Familien- und Lebensplanung für mehrere Jahre auf die Teilnahme an der
Weiterbildungsmaßnahme einzustellen. Damit unterscheidet sich die Zusage der Weiterbildung im hier zu
entscheidenden konkreten Fall in mehreren relevanten Punkten von Einladungsschreiben zu Maßnahmen der
Eignungsfeststellung, zu Trainingsmaßnahmen nach § 48 SGB III a.F ... Zudem war deren Höchstdauer in der Regel
auf acht Wochen begrenzt (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F.), so dass sich nicht solch weitreichende
Auswirkungen auf die gesamte Lebensplanung wie vorliegend ergeben konnten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung die mit Wirkung ab 01.01.2003 eingeführte
verbindliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 77 SGB III mittels eines
Bildungsgutscheins gemäß § 77 Abs.4 SGB III einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Niesel/Brand-Stratmann, a.a.O., §
77 Rn. 33). Das Schreiben der Beklagten vom 11.07.2002 ist von den konkreten Angaben, den tatsächlichen
Pflichtbestimmungen und den Sanktionen her gesehen mit einem Bildungsgutschein weitgehend vergleichbar.
Der Verbindlichkeit des Schreibens vom 11.07.2002 steht nicht entgegen, dass nach dem festgestellten Akteninhalt
am 27.06.2002 der Klägerin mündlich die fehlende Förderfähigkeit der streitigen Maßnahme mitgeteilt wurde. Denn
insoweit durfte sich die Klägerin ebenso wie ein objektivierter Empfänger auf die schriftlich fixierte
Behördenentscheidung verlassen. Ebenso wenig hindert die Verbindlichkeit des Schreibens, dass dieses nach dem
Aktenvermerk der Beklagten vom 05.09.2002 "tatsächlich ...versehentlich" übergeben wurde. Die Klägerin hat weder
erkannt, dass das Schreiben ein Versehen war, noch konnte sie sowie ein objektiverter Empfänger es als Versehen
erkennen.
Das nach alledem als wirksamer Verwaltungsakt zu qualifizierende Schreiben der Beklagten vom 11.07.2002 ist
mangels Anfechtung und mangels ausdrücklicher nachträglicher Beseitigung im Ablehnungsbescheid der Beklagten
vom 06.09.2002 bestandskräftig geworden (vgl. § 77 SGG). Der Ablehnungsbescheid enthält weder im
Verfügungssatz noch in der Begründung eine Regelung zur Rücknahme des Bescheides vom 11.07.2002 gem. § 45
SGB X bzw. zu dessen Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse gem. § 48 SGB X. Zudem wären die
tatbestandlichen Voraussetzungen eines fehlenden Vertrauensschutzes nach diesen Rechtsvorschriften nicht erfüllt,
so dass eine Berechtigung weder zur Rücknahme noch zur Aufhebung berechtigt gewesen wäre. Die Beklagte ist
deshalb verpflichtet, die streitige Maßnahme im Umfange wie im Schreiben vom 11.07.2002 bezeichnet zu fördern.
3.
Doch selbst falls das Schreiben vom 11.07.2002 nicht als Bescheid, sondern als unverbindliche Zusage zu werten
wäre, müsste der Bescheid vom 06.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2002 als
ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig aufgehoben werden. Denn dort ist - trotz der gemäß Aktenvermerk
vom 05.09.2002 nachgewiesenen positiven Kenntnis der Beklagten vom Schreiben vom 11.07.2002 - nichts zur
Zusage der Maßnahmeförderung ausgeführt. Eine Zusage wäre aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung als
relevanter Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen (vgl § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Eine tatsächliche
unvorbeieinflusste Nachschiebung von Ermessensgründen ist auch nicht während des Gerichtsverfahrens erfolgt, §
41 Abs. 2 SGB X. Die Zusage hätte darüber hinaus zu einer positiven Ermesssensausübung führen müssen. Auch
aus diesem Grunde ist der Berufung der Erfolg zuzumessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.