Urteil des LSG Bayern vom 19.12.2005

LSG Bayern: materielles recht, hauptsache, heizung, erlass, gemeinde, unterkunftskosten, schule, umzug, luft, wahrscheinlichkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.12.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AS 384/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 640/05 AS ER
I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2005 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab
01.07.2005.
Die 1956 geborene Antragsstellerin (Ast) bewohnt mit ihrem 1994 geborenen Sohn eine 70 qm große 2-Zimmer-
Wohnung in B. , für die sie eine monatliche Miete von 490,- EUR und Nebenkosten in Höhe von 120,- EUR bezahlt.
Bereits 2004 teilte ihr das für den Vollzug des Bundessozialhilfegesetzes zuständige Landratsamt E. mit, die Kosten
der Wohnung seien sozialhilferechtlich unangemessen hoch.
Mit Bescheiden vom 18.02.2005, 01.04.2005 und zuletzt 17.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) auf Antrag
Leistungen nach dem SGB II incl. u.a. der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 600,67 EUR, wies aber
gleichzeitig darauf hin, diese Kosten seien nur bis 30.06.2005 zu übernehmen. Angemessen sei eine 60 qm-Wohnung
mit Mietkosten in Höhe von 320,- EUR incl. Nebenkosten zuzüglich Heizung.
Für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 bewilligte die Ag auf Antrag der Ast vom 09.05.2005 mit Bescheid vom
11.05.2005 weiterhin Leistungen nach dem SGB II, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von
366,67 EUR berücksichtigt wurden. Den Widerspruch hiergegen begründete die Ast damit, zur Klärung der Frage der
Angemessenheit sei eine Ermessens- und Einzelfallentscheidung der Ag erforderlich. Unterkunftskosten könne
gemäß § 27 SGB II nur der Verordnungsgeber pauschalieren. Eine Kürzung sei wegen der sozialen Bindung an die
bisherige Wohnung und der Schimmelpilzallergie des Sohnes nicht zumutbar.
Am 12.09.2005 hat die Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend
beantragt, die Ag zu verpflichten, ab 01.09.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in angemessener
Höhe zu bewilligen. Die Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei unangemessen. Sie sei
alleinerziehend und ihr Sohn leide lt. einem Attest vom 26.01.1999 unter einer Schimmelpilzallergie. Sie habe
Mietschulden, Obdachlosigkeit drohe. Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten durch die Gemeinde lege deren
Angemessenheit nicht für alle Gemeindemitglieder fest. Eine Ermessensentscheidung bzgl. der Angemessenheit
habe die Beklagte nicht ausreichend schriftlich begründet. Gleichzeitig hat die Klägerin die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Die Ag hat ausgeführt, solange der Verordnungsgeber nicht iS des § 27 Nr 1 SGB II tätig geworden sei, habe der
Landkreis die Höhe der angemessenen Mietkosten festzulegen. Einem Großteil der Leistungsbezieher, die in
unangemessen teueren Wohnungen gelebt hätten, sei zwischenzeitlich entsprechend angemessene Mietwohnungen
verschafft worden. Eine Beschränkung der Wohnungssuche auf B. - wie es die Ast getan habe - sei nicht möglich.
Gründe, die einen Wohnungswechsel als unzumutbar erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Die Ast habe bisher
ihre Bemühungen allein auf B. beschränkt.
Das SG hat mit Beschluss vom 27.09.2005 sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch den
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar bestehe wegen der Gefahr der zwangsweisen
Räumung der Wohnung ein Anordnungsgrund, es fehle jedoch an einem Anordnungsanspruch. Dabei habe die Ag
keine Ermessenentscheidung zu treffen. Bei dem Begriff der "Angemessenheit" handele es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff. Einen Ermessensfehler weise der angegriffene Bescheid nicht auf. Die derzeitige
Wohnung der Ast sei nicht angemessen, die von der Ag übernommenen Kosten seien ausreichend.
Eigenbemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden, habe die Ast nicht dargelegt, obwohl sie bereits durch das
vormals zuständige Sozialamt auf die Unangemessenheit hingewiesen worden sei. Ein Wohnungswechsel sei
zumutbar. Schimmelpilzbefall trete in Mietwohnungen eher selten auf. Ein Wechsel von Wohnung und Schule sei
auch dem Sohn der Ast zumutbar. Mangels Erfolgsaussicht sei PKH nicht zu bewilligen.
Sowohl gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung
der Bewilligung von PKH hat die Ast Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die
Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe in
ortsansässigen Läden und im Gemeindeblatt Inserate veröffentlicht, Makler angerufen und Zeitungen studiert. Die
Gemeinde könne den Begriff der "Angemessenheit" nicht selbst regeln. Ihr selbst sei ein Umzug in eine günstigere
Wohnung nicht möglich. Einem Umzug in eine Stadt stehe Art 11 Grundgesetz (GG) entgegen. Sie habe sich um eine
angemessene Wohnung bemüht. Eine Vermietung an sogenannte Arbeitslosengeld-II-Empfänger sei von den
Vermietern nicht gewünscht. Im Übrigen benötige ihr Sohn ländliche Luft. Die Ast hat verschiedene
Zeitungsausschnitte zum Wohnungsmarkt übersandt.
Die Ag hat die luftklimatischen Heilkräfte der Gemeinde B. in Abrede gestellt und auf den Zeitpunkt der Ausstellung
des Attestes hingewiesen. Eine Allergiegefährdung des Sohnes der Ast zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei nicht
nachgewiesen. Das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht berührt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG
hat ihnen nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch als unbegründet.
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86b Abs 2 Satz 1
SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn die Ast
begehrt die vorläufige Gewährung von Leistungen durch die Ag.
Eine Regelungsanordnung iS des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer
vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) als auch einen
Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei
zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobenen Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des
fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter
Berücksichtigung der Interessen der Ast einerseits sowie der öffentlichen Interessen anderer Personen andererseits
zu prüfen, ob es der Ast zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. hierzu: BayLSG, Beschluss
vom 30.01.2003 - L 10 B 157/02 AL-PKH m.w.N.). Dabei sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft
zu machen (§ 86b Abs 4 Satz 2 SGG, §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Im vorliegenden Rechtsstreit ist bei Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG
NVwZ 2005, 927) vorgegebenen Umfang festzustellen, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein
Anordnungsanspruch durch die Ast glaubhaft gemacht worden ist.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Zwangsräumung bzw. zumindest eine Kündigung der Wohnung
unmittelbar bevorstehe. Vielmehr gibt es lediglich Hinweise auf Gespräche mit dem Vermieter.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruches wird zur Begründung auf die Ausführungen des SG Bezug
genommen (§ 142 Abs 2 Satz 2 SGG). Ergänzend und zur Verdeutlichung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
der von der Ast zu zahlenden Miete um eine iS des § 22 Abs 1 SGB II unangemessen hohe Miete handelt. Welche
genaue Miethöhe als angemessen anzusehen ist, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und eines evtl.
Hauptsacheverfahrens zu klären. Fest steht jedoch, dass die Ag ihr vorliegende Vergleichszahlen heranziehen kann,
wenn der Verordnungsgeber von seinem nach § 27 Nr 1 SGB II bestehenden Recht keinen Gebrauch gemacht hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die von der Ag herangezogenen Mietwerte unzutreffend seien, finden sich derzeit nicht.
Insbesondere ist bereits aus den von der Ast vorgelegten Zeitungsausschnitten zu entnehmen, dass es im Raum E.
entsprechend günstigen Wohnraum gibt. Hierbei hat die Ag auch keine im Rahmen eines Verwaltungsaktes zu
begründende Ermessensentscheidung zu treffen.
Gründe, die einen Wohnungswechsel als unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen, fehlen ebenfalls. Eine
Schimmelpilzallergie des Sohnes der Ast wird lediglich für das Jahr 1999 bestätigt, nicht aber für 2005. Im Übrigen ist
nicht davon auszugehen, dass ein Großteil der Mietwohnungen von Schimmel befallen ist. Auch ist es dem Sohn der
Ast zuzumuten, eine andere Schule zu besuchen und es wäre für ihn, der nach deren Angaben ländliche Luft benötigt,
gerade vorteilhaft, noch weiter hinaus "aufs Land" zu ziehen, wobei dort der Wohnraum noch günstiger ist.
Damit scheidet eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft der Ast über den 30.06.2005
hinaus aus. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, der eine Abweichung von der Übernahme der
tatsächlichen, unangemessenen Unterkunftskosten längstens für 6 Monate rechtfertigen könnte, fehlen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG ist daher
zurückzuweisen.
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH ist zurückzuweisen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Berechtigter, der nach seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, auf
Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine Aussicht auf
Erfolg; PKH ist nicht zu bewilligen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
möglich erscheint, dass die Ast mit ihrem Begehren durchdringen wird. Hierbei wird die Entscheidung in der
Hauptsache nicht vorweggenommen, sondern überprüft, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der
Hauptsache besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Im Verfahren vor dem SG bzgl. des einstweiligen Rechtsschutzes
bestand und besteht keine Erfolgsaussicht.
Nach alledem ist auch diese Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Für die Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht PKH ebenfalls nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).