Urteil des LSG Bayern vom 06.05.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 AS 253/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 302/10 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2010 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Darlehen für unabweisbaren Regelbedarf nach § 23
Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig ist die Darlehensform und der nachfolgende monatliche
Abzug bei den laufenden Leistungen.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer erhielt von der Beschwerdegegnerin am 02.02.2010 ein Darlehen in Höhe von
300,- Euro, nachdem er der Antragsteller mitgeteilt hatte, er habe vom für Februar 2010 bewilligten Arbeitslosengeld II
250,- Euro abgehoben und verloren. Zu dem Darlehen existiert ein nur vom Antragsteller unterschriebener
Darlehensvertrag vom 30.01.2010, in dem Rückzahlungen in Höhe von monatlich 50,- Euro angeführt sind. Nachdem
der Antragsteller die Leistung als Zuschuss begehrte, wurde die Darlehensform mit Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 03.03.2010 bestätigt. Eine nicht rückzahlbare Beihilfe sei nicht möglich. Gegen dieses
Schreiben wurde Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 zurückgewiesen wurde.
Am 25.03.2010 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Landshut. Es
sei nicht rechtens, monatlich einen Betrag von 50,- Euro einzubehalten. Es handle sich um Leistungen für den
notwendigen Lebensunterhalt, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden müssten. Mit Beschluss vom 30.03.2010
lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Beschluss sei nicht mit Beschwerde
anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 300,- Euro betrage.
Am 16.04.2010 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Ein Kredit
sei nicht rechtens. Das Beschwerdegericht wies darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II lediglich eine
Ermessensentscheidung für die Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der Regelleistungen der Bedarfsgemeinschaft
eröffnet sei und ein Verzicht auf die volle Auszahlung jederzeit gemäß § 46 Abs. 1 SGB I widerrufbar wäre, sofern der
Verzicht nicht ohnehin als Umgehung der Grenzen von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam
sei. Daraufhin erging der Bescheid vom 19.04.2010, wonach lediglich ein Einbehalt in Höhe von monatlich 25,- Euro
erfolge.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2010
aufzuheben und vorläufig anzuordnen, dass die am 2. Februar 2010 ausgezahlten 300,- nicht zurückzuzahlen sind,
hilfsweise die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, einen monatlichen Abzug von der laufenden Leistung in
Höhe von 50,- Euro zu unterlassen.
II.
Der Beschwerdeführer begehrt, das Darlehen von 300,- Euro nicht zurückzahlen zu müssen. Er wendet sich zunächst
gegen die Darlehensform als solche und begehrt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, zum anderen wendet er sich
gegen den monatlichen Abzug von seinem Arbeitslosengeld II in Höhe von 50,- später 25,- Euro.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz
- SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist
eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro
übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig sind. Dies ist hier nicht der Fall,
weil die Beschwer nur 300,- Euro beträgt und nach Erlass des Bescheids vom 19.04.2010 nur Leistungen für
höchstens zwölf Monate strittig sind (zwölf Monate je 25,- Euro aufrechnen).
Das Beschwerdegericht weist hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfahrens ergänzend auf Folgendes hin:
a) Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Darlehensform:
Der Darlehensvertrag vom 30.01.2010 wurde scheinbar vom Antragsteller selbst verfasst und unterschrieben. Es
handelt sich somit nur um ein einseitiges Angebot. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag scheidet gemäß § 53 Abs. 2 SGB
X aber aus, weil die Erbringung des Darlehens nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht im Ermessen der Behörde steht.
Die Leistungsform Darlehen wurde erst im Schreiben vom 03.03.2010 schriftlich verfügt. Für die Zeit davor ist von
einem mündlichen Verwaltungsakt (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1 SGB X) auszugehen, der danach mit Schreiben vom
03.03.2010 gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X schriftlich bestätigt wurde.
Die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Darlehensform einer Bewilligung ist ein Antrag auf
einstweilige Anordnung, weil in der Hauptsache eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben wäre (BSG,
Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R, Rn. 13 und Urteil vom 27.01.1009, B 14 AS 42/07 R, Rn. 16). Ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Darlehensform wäre dagegen nicht statthaft.
Es fehlt aber regelmäßig am Anordnungsgrund.
b) Einstweiliger Rechtsschutz gegen den monatlichen Abzug von 50,- Euro:
Der Abzug von 50,- Euro beruhte zunächst nur auf der einseitigen Erklärung des Antragstellers im von ihm
vorgelegten Darlehensvertrag vom 30.01.2010. Dieser enthält in dem Angebot der Monatsraten von 50,- Euro einen
schriftlichen Verzicht auf die künftigen Ansprüche auf Arbeitslosengeld II gemäß § 46 Abs. 1 SGB I. Einstweiliger
Rechtsschutz wäre, soweit der Verzicht nicht Bestandteil eines nachfolgenden Verwaltungsakts wird, ein Antrag auf
einstweilige Anordnung auf ungekürzte Leistungen. Allerdings wäre der Verzicht gemäß § 46 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB I
jederzeit widerrufbar gewesen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis nur zu bejahen gewesen wäre, wenn die Behörde
den Widerruf des Verzichts ignoriert hätte.
c) Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufrechnung von 25 Euro.
Inzwischen wurde ein monatlicher Abzug von 25 Euro mit Bescheid vom 19.04.2010 auf eine neue Rechtsgrundlage
gestellt - es wurde eine Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II verfügt. Diese erfolgt durch Verwaltungsakt (so
BSG Anfragebeschluss vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R), gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage zur
Verfügung stehen, also einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen ist
(BayLSG Beschluss vom 21.02.2007, L 7 B 23/07 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.