Urteil des LSG Bayern vom 31.07.2009

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, hauptsache, beschwerdefrist, auflage, form, zivilprozessordnung, ratenzahlung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 15 AS 551/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 475/09 B PKH
Auf die Beschwerde wird Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Mai 2009 aufgehoben und
dem Beschwerdeführer für das Verfahren S 15 AS 551/09 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwalt B. beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig war im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt anzuordnen ist.
Wegen Auslaufen der vorherigen Eingliederungsvereinbarung zum 27.02.2009 fanden am 10.02.2009 und 09.03.2009
Gespräche über den Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung statt. Der Bf war mit dem Entwurf vom
10.02.2009 nicht einverstanden. Verschiedene Punkte wurden daraufhin in einen neuen Entwurf aufgenommen. Am
09.03.2009 nahm der Bf den neuen Entwurf mit, um den Entwurf von seinem Anwalt prüfen zu lassen und bis
13.03.2009 einzureichen.
Nachdem keine Rückmeldung erfolgte, erließ die Bg am 23.03.2009 einen Eingliederungsverwaltungsakt. Der Bf erhob
dagegen am 30.03.2009 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 07.05.2009 beantragte der Bf beim Sozialgericht Augsburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
30.03.2009 anzuordnen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde vorgelegt.
Mit Beschluss vom 29.05.2009 wurde in Ziffer I der Antrag in der Sache abgelehnt und in Ziffer III die Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Da der Antrag in der Sache erfolglos sei, sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe
abzulehnen. Der Beschluss wurde dem Bf am 04.06.2009 zugestellt.
Am Montag, den 06.07.2009 hat der Bf Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erhoben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die
einmonatige Beschwerdefrist ist eingehalten, weil der Beschluss des Sozialgerichts am 04.06.2009 zugestellt wurde,
die Frist gemäß § 64 Abs. 2 SGG am Samstag, den 04.07.2009 abgelaufen wäre, die Beschwerdefrist nach § 64 Abs.
3 SGG bis zum folgenden Montag verlängert wurde und an diesem Tag die Beschwerde erhoben wurde. Die
Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist begründet, weil dem Bf für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)
einem Kläger bzw. Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Bf ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Er bezieht laufend Arbeitslosengeld II und
verfügt nach seinen Angaben nicht über verwertbares Vermögen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende
Erfolgsaussicht besteht bereits dann, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest vertretbar ist. Keine
Erfolgsaussicht besteht, wenn der Erfolg in der Hauptsache schlechthin ausgeschlossen ist oder zumindest fern liegt
(vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7a). Ein Erfolg in der Hauptsache war nicht
schlechthin ausgeschlossen.
Eine Kostenentscheidung ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht notwendig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127
Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.