Urteil des LSG Bayern vom 27.11.2008

LSG Bayern: adäquate gegenleistung, gemeinnützige arbeit, arbeitsmarkt, rechtsschutz, eingliederung, stadt, erwerbstätigkeit, verfassung, einheit, kauf

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 16 AS 1095/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 954/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) strebt an, die Vollziehung einer Absenkung seiner Leistungen auf Null
für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 zu verhindern.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) unterbreitete dem Bf. ein auf den 18.08.2008 datiertes Angebot
für eine Hilfsarbeitertätigkeit bei der A. im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach §
16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Bf. sollte als Hilfsarbeiter im Sozialkaufhaus mithelfen. Die Tätigkeit wäre bis zum
31.01.2009 befristet gewesen, der zeitliche Umfang sollte 20 Stunden wöchentlich betragen; Lage und Verteilung der
Arbeitszeit hätten flexibel gestaltet werden können. Der Bf. meldete sich aber nicht bei der A ...
Im Vorfeld hatte die Bg. bereits mehrfach Absenkungen nach § 31 SGB II festgestellt:
Zunächst erging mit Bescheid vom 10.05.2007 eine Absenkung in Höhe von 30 v.H. der für den Bf. maßgebenden
Regelleistung für den Zeitraum Juni bis August 2007. Die Bg. trägt vor, der Bf. hätte sich geweigert, eine ihm mit
Schreiben vom 05.03.2007 angebotene Tätigkeit bei der evangelisch-lutherischen Gesamtkirchenverwaltung nach §
16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. In dieser Angelegenheit ist beim Sozialgericht Augsburg ein Klageverfahren
anhängig (S 16 AS 761/08). Das Sozialgericht hat Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt; eine im PKH-rechtlichen Sinn
hinreichende Erfolgsaussicht hat das Sozialgericht bejaht, weil zweifelhaft sei, ob es sich um eine "zusätzliche"
Arbeit gehandelt hätte. Sodann erfolgte mit Bescheid vom 23.08.2007 eine Absenkung in Höhe von 60 v.H. der für
den Bf. maßgebenden Regelleistung für den Zeitraum September bis November 2007. Dem Bf. wäre, so die Bg., mit
Schreiben vom 31.05.2007 eine Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bei der A. angeboten worden. Wiederum
hätte der Bf. die Arbeit nicht ausgeführt. In dieser Angelegenheit ist ebenfalls beim Sozialgericht ein Klageverfahren
anhängig (S 16 AS 764/08). Dieses hat die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt;
bei der Tätigkeit im Sozialkaufhaus, so das Sozialgericht zur Begründung, hätte es sich um eine gemeinnützige Arbeit
gehandelt, bei der auch das Tatbestandsmerkmal der Zusätzlichkeit nicht zweifelhaft sei. Das nächste Angebot hatte
die Bf. mit Schreiben vom 12.06.2007 unterbreitet (Aufforderung, sich um eine ausgeschriebene Stelle bei der B. zu
bewerben; es hatte sich um ein Stellenangebot für den "ersten Arbeitsmarkt" gehandelt). Da der Bf. auch dies ignoriert
hatte, hatte die Bg. mit Bescheid vom 04.09.2007 einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds (Alg) II für den
Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 festgestellt. Auch hierzu gibt es ein Klageverfahren beim Sozialgericht (S 16
AS 765/08). Die Bewilligung von PKH hat dieses abgelehnt. Mit Schreiben vom 02.08.2007 hatte die Bg. dem Bf. eine
Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II bei der Stadt A-Stadt angeboten. Da dieser auch darauf nicht eingegangen
war, hatte die Bg. mit Bescheid vom 31.10.2007 den Zeitraum des vollständigen Wegfalls des Alg II gegenüber dem
Bescheid vom 04.09.2007 um die Monate Januar und Februar 2008 verlängert. Auch diesbezüglich ist vor dem
Sozialgericht ein Klageverfahren anhängig (S 16 AS 766/08). Hier hat das Sozialgericht PKH bewilligt. Denn es hegt
Bedenken, ob es sich bei den für den Bf. vorgesehenen Tätigkeiten nicht um Pflichtaufgaben der Gemeinde handeln
würde, die nicht "zusätzlich" im Sinn von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II seien. Außerdem sei im Stellennachweis die Art
der Tätigkeit zu unbestimmt gefasst gewesen. Eine weitere vollständige Absenkung war mit Bescheid vom
05.03.2008 ausgesprochen worden; betroffen war der Zeitraum April bis Juni 2008. Mit Schreiben vom 18.01.2008
hatte die Bg. den Bf. wiederum ohne Erfolg aufgefordert, sich um eine angebotene Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt
zu bewerben. Das hiergegen beim Sozialgericht anhängige Klageverfahren trägt das Aktenzeichen S 16 AS 768/08.
Einen PKH-Antrag hat das Sozialgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Am 06.03.2008 hatte die
Bg. den Bf. erneut vergebens aufgefordert, sich auf ein Stellenangebot aus dem "ersten Arbeitsmarkt" zu bewerben.
Sodann war dem Bf. mit Schreiben vom 02.05.2008 eine Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II angeboten worden;
auch darauf hatte dieser nicht reagiert. Daher hatte die Bg. mit Bescheid vom 11.06.2008 für den Zeitraum Juli bis
September 2008 die Absenkung des Alg II auf Null festgestellt. Ein sozialgerichtliches Verfahren im einstweiligen
Rechtsschutz war ohne Erfolg geblieben. Momentan ist auch bezüglich dieser Angelegenheit eine Klage vor dem
Sozialgericht anhängig (S 16 AS 878/08). Die Bewilligung von PKH hat dieses mangels hinreichender Erfolgsaussicht
abgelehnt.
Auf die neuerliche Ablehnung des aktuellen Angebots vom 18.08.2008 reagierte die Beklagte, indem sie mit Bescheid
vom 12.09.2008 in einem Zusatzblatt das vollständige Entfallen des Alg II für den Zeitraum Oktober bis Dezember
2008 feststellte. Der Widerspruch des Bf. blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008), ebenso ein
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht. Gegen dessen negativen Beschluss vom
16.10.2008 richtet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und
des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags des Bf. im
Beschwerdeverfahren sind keine Gründe ersichtlich, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm
eingelegten Rechtbehelfe sprechen.
Mit dem größten Teil seines immerhin elfseitigen Beschwerdevortrags rügt der Bf. allgemein die "Politik" und
Verwaltungspraxis der Bg., wobei er dieser - allerdings nicht anhand konkreter Beispiele - sinngemäß vorwirft,
permanent das Recht zu brechen. Solche pauschalen Vorhaltungen tragen zur Rechtsfindung nichts bei. Nur sehr
wenige Passagen aus der Beschwerdebegründung zielen wenigstens ansatzweise auf den konkret zu entscheidenden
Rechtsfall.
Immerhin hat der Bf. zum Ausdruck gebracht, dass er die "Zusätzlichkeit" der streitigen Tätigkeit in Abrede stellt.
Dieser Ansicht vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden nur im
öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Maßnahmen erfasst. Wegen der parallelen Problematik erscheint es
angebracht, diesbezüglich auf die Regelungen von § 261 SGB III zu ABM-Maßnahmen zurückzugreifen (vgl.
Senatsbeschluss vom 14.05.2007 - L 7 B 166/07 AS PKH; Eicher in: Ders./Spell- brink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16
RdNr. 213 m.w.N.). Dass die hier fragliche Tätigkeit im Sozialkaufhaus im öffentlichen Interesse liegt, steht außer
Zweifel (§ 261 Abs. 3 SGB III analog).
Wie das Sozialgericht bejaht auch der Senat die Zusätzlichkeit im Sinn von § 261 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Nach dieser
Regelung sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Im Rahmen der insoweit durchzuführenden Prüfung erscheint es häufig
geboten, sich von einer reinen Kausalitätsbetrachtung zu lösen und vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände
unter Anlegung eines konkreten Maßstabs vorzunehmen (Vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 219). Dabei müssen Sinn
und Zweck von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in die Überlegungen einfließen. Das Gesetz möchte verhindern, dass
reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden (Pfohl in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbwLG, § 16 SGB II
RdNr. 64 ); Ein-Euro-Jobs müssen der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen (vgl. Eicher, a.a.O., § 16
RdNr. 213 a; Ziel von Ein-Euro-Jobs ist auch nicht, einen Arbeitsbereitschaftstest oder eine Gegenleistung für das Alg
II abzuverlangen). Des weiteren soll Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden (Pfohl, a.a.O., § 16 SGB II RdNr.
65 f.). Unter Anlegung dieses Maßstabs ist das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, die Tätigkeit sei als
zusätzliche einzustufen; der Senat schließt sich dem vollumfänglich an. Die Ansicht des Bf., die Arbeitsgelegenheit
würde dadurch bestehende Arbeitsverhältnisse gefährden, dass sie in Konkurrenz zum Waren- und
Dienstleistungsmarkt träte, trifft nicht zu.
Ein gewisses Problem sieht der Senat in der Gestaltung der Rechtsfolgenbelehrung. Die Anforderungen an eine
hinreichende Rechtsfolgenbelehrung können nicht für alle "sanktionsfähigen" Obliegenheitsverletzungen einheitlich
beurteilt werden. Stets kommt es darauf an, was nach Lage der Dinge auf der einen Seite im Interesse des
Hilfeempfängers geboten, auf der anderen Seite aus der Sicht der Behörde noch zumutbar erscheint. Grundsätzlich
sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, damit ein zunächst renitenter Hilfeempfänger doch noch Einsicht und
Kooperation zeigt. Andererseits aber darf den Leistungsträgern nichts abverlangt werden, was bei vernünftiger
Betrachtung offenkundig unnötig, unzumutbar oder unpraktikabel ist. Die Rechtsfolgenbelehrung darf nicht dazu
instrumentalisiert werden, den Leistungsträgern möglichst hohe Hürden für eine Absenkung entgegen zu stellen;
dominierend muss stets das Motiv der optimalen Eingliederung in das Arbeitsleben sein (Senatsbeschluss vom
08.08.2007 - L 7 B 506/07 AS ER).
Wägt man diese Gesichtspunkte mit- und gegeneinander ab, erscheint die Belehrungspraxis der Bg., den Terminus
der Grundpflichten einzuführen und anhand dieses Oberbegriffs die Sanktionsbandbreite darzustellen, nicht optimal.
Solche Belehrungen erschöpfen sich nahezu darin, den abstrakten Gesetzestext - wenn auch bürgerfreundlicher
aufbereitet - wiederzugeben. Würde ein Verstoß gegen eine in einer Eingliederungsvereinbarung fixierte Pflicht
inmitten stehen, wäre die von der Bg. gewählte Belehrung hinreichend. Hinsichtlich der Aufnahme einer - außerhalb
einer Eingliederungsvereinbarung - angebotenen Arbeitsgelegenheit verlangt die Bg. dem Hilfesuchenden dagegen
eine beachtliche Konkretisierungs- und Subsumtionsleistung ab. Es kann jedoch dahin stehen, ob die Belehrung
insoweit unzureichend ist. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall hat die Rechtsfolgenbelehrung die Warnfunktion, die ihr
nach dem objektiven Willen des Gesetzgebers zukommen soll, erfüllt. Angesichts dessen, dass der Bf. innerhalb
eines Zeitraums von etwa einem Jahr sechsmal mit Leistungsabsenkungen - viermal davon sogar auf Null -
konfrontiert war und die letzte Absenkung auf Null sich aktuell auf den Zeitraum Juli bis September 2008 erstreckte,
wusste der Bf. mit Hilfe der von der Bg. erteilten Rechtsfolgenbelehrung genau, was auf ihn zukommen würde, wenn
er das Angebot ohne triftigen Grund ablehnen würde. Vor diesem Hintergrund wäre es reine Förmelei, der Bg. zum
Nachteil gereichen zu lassen, dass sie keine gerade auf die Tätigkeit im Sozialkaufhaus gemünzte Belehrung erteilt
hat. Auch wenn grundsätzlich gilt, dass in jedem Einzelfall eine neue Belehrung erforderlich ist, so wirken sich die
umfangreichen einschlägigen Erfahrungen des Bf. doch dahin aus, dass eine hinreichende Warnung vorgelegen hat.
Auch im Übrigen ist die Absenkung rechtmäßig. Der Senat räumt ein, dass die rechtliche Prüfung bei Absenkungen in
Wiederholungsfällen sich mitunter sehr kompliziert gestalten kann. Denn die drastischeren Absenkungen im
Wiederholungsfall setzen voraus, dass bereits vorher innerhalb des nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II gesetzten
zeitlichen Rahmens eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorgelegen haben. Da hier die diesbezüglichen
Behördenentscheidungen noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind und daher keine Tatbestandswirkung entfalten
können, müssen die Vortatbestände ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden. Daraus ergibt sich für den
vorliegenden Fall jedoch nicht, dass dem Bf. im Rahmen einer Folgenabwägung einstweiliger Rechtsschutz zugebilligt
werden müsste. Denn bei vier der sechs Vortatbestände - und zwar bei denjenigen, für die das Sozialgericht PKH
nicht bewilligt hat - bestehen an dem Vorliegen entsprechender Pflichtverletzungen keine Zweifel. Die verschiedenen
Pflichtverletzungen verkörpern auch keine tatsächliche Einheit (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.08.2008 - L 7 B
604/08 AS PKH). Angesichts ihrer Typengleichheit handelt es sich auch um Wiederholungen (vgl. dazu a.a.O.).
Der Bf. sei darauf hingewiesen, dass er keinen "Berufsschutz" genießt (vgl. § 10 SGB II). Er kann sich daher nicht
darauf stützen, Hilfsarbeitertätigkeiten seien zu minderwertig.
Schließlich verstößt die Absenkung nicht gegen die Verfassung. Dem Bf. steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch
zu, Leistungen zu beziehen und gleichzeitig nicht mit Eingliederungsmaßnahmen behelligt zu werden. Vielmehr muss
er in Kauf nehmen, dass er entsprechend dem Grundsatz des Förderns und Forderns die vollen Leistungen nur dann
erhalten kann, wenn er bereit ist, sich auf die Zielsetzungen des SGB II einzulassen (vgl. Senatsbeschluss vom
02.06.2008 - L 7 B 216/08 AS ER). Dass die Mehraufwandsentschädigung keine adäquate Gegenleistung im
arbeitsvertraglichen Sinn darstellt, ändert daran nichts. Das Bundessozialgericht hat jüngst mit Urteil vom 13.11.2008
- B 14 AS 66/07 R die Höhe der Mehraufwandsentschädigung gebilligt. Unabhängig von rechtlichen Erwägungen liegt
bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass der Bf. unbedingt Eingliederungsmaßnahmen bedarf, um seinen
Lebensunterhalt irgendwann durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Denn seit Beendigung seines
Bauingenieurstudiums, offenbar im Jahr 1996, ist er arbeitslos. Eine Gewöhnung an die Arbeitsprozesse innerhalb
eines Beschäftigungsverhältnisses tut daher dringend Not.
Auch gegen den vollständigen Wegfall des Alg II bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken,
wenn der Begriff "ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen" nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II dahin
interpretiert wird, dass unter Umständen auch die Direktzahlung der Miete an den Vermieter davon erfasst wird (vgl.
Senatsbeschluss vom 03.06.2008 - L 7 B 291/08 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).