Urteil des LSG Bayern vom 25.11.2008

LSG Bayern: serbien, akte, form, arbeitsmarkt, beschränkung, wiederholung, rentenanspruch, berufsunfähigkeit, sozialversicherungsabkommen, bäckerei

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 R 755/06 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 329/07
Bundessozialgericht B 5 R 64/09 B
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin ist 1955 geboren und hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hat in Deutschland als Arbeiterin in
einer Bäckerei gearbeitet, mit Versicherungszeiten zwischen 24.08.1971 und 05.11.1977 (52 Kalendermonate).
Anschließend war sie in Serbien seit 01.01.1986 als Mitinhaberin eines landwirtschaftlichen Unternehmens bis zum
Beginn der Invalidenpension am 20.01.2001 versichert.
Dem am 22.09.2000 in Serbien gestellten Rentenantrag gab die Beklagte nicht statt (Bescheid vom 17.06.2003,
Widerspruchsbescheid vom 11.08.2003). Grundlage war eine gutachterliche internistische Untersuchung in
Deutschland am 19.05.2003 mit dem Ergebnis, dass die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte
Tätigkeiten verrichten könne. In Serbien festgestellte Gesundheitsstörungen wie ein Bluthockdruck Grad III und eine
hypertensive und dilatative Kardiomyopathie ließen sich nicht bestätigen.
Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 16.09.2003 einen erneuten Rentenantrag (" ... mir eine erneuerte Rente
zustellen ...", " ... dass Sie mir sofort einen neuen Bescheid zustellen ...", sie wollte ausdrücklich keine Klage
erheben) und am 04.11.2003 einen förmlichen Rentenantrag. Die Beklagte forderte von der Klägerin weitere
medizinische Befunde an und veranlasste eine gutachterliche Untersuchung bei der Invalidenkommission in B., die
am 12.11.2004 durchgeführt wurde. Die Kommission sah eine Aufhebung des Leistungsvermögens auf Dauer. Der
ärztliche Dienst der Beklagten wertete das Gutachtensergebnis mit den beigefügten medizinischen Befunden dahin
aus, dass die Klägerin ab dem Untersuchungszeitpunkt nur noch zwei bis unter vier Stunden tätig sein könne und eine
Besserungsaussicht bestehe.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.01.2006 ab, weil die Klägerin zwar seit 04.11.2003
erwerbsgemindert sei, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente jedoch nicht mehr erfülle. Den
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006 als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht Landshut hat im anschließenden Klageverfahren von der Klägerin noch weitere Berichte für die Zeit
vor Februar 2003 erbeten und ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. vom 27.01.2007 eingeholt, ohne
Untersuchung der Klägerin, die sich für nicht reisefähig hielt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens konnte die Klägerin
noch im Jahre 2003 vollschichtig tätig sein, eine Leistungseinschränkung auf unter vollschichtig und auf weniger als
sechs Stunden sei erst im November 2004 eingetreten.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2007 als
unbegründet abgewiesen. Eine Erwerbsminderung habe spätestens bis Februar 2003 eingetreten sein müssen, damit
alle Anspruchvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt seien. Bei einem späteren Eintritt der
Erwerbsminderung seien in den letzten fünf Jahren zuvor nicht mehr mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten
belegt. Die Zeit des Bezugs der Invalidenrente in Serbien verlängere den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht,
das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen sehe eine Gleichstellung der Zeiten des Bezugs der
Invalidenpension mit Zeiten, die nach deutschem Recht den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern würden, nicht vor. Auch
sonst lägen keine Ausnahmetatbestände vor, mit denen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden
könnten. Insbesondere sei eine durchgehende Belegung aller Kalendermonate seit 1984 nicht mehr möglich.
Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch im Jahre 2003 wenigstens sechs Stunden täglich
arbeiten können. Ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne nicht begründet
werden, da die Klägerin angesichts ihrer letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland ohne Benennung
einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, sie habe alle verfügbaren Unterlagen vorgelegt, aus
denen ersichtlich sei, dass sie wirklich krank sei.
In der Sache begehrt sie die Aufhebung der Entscheidungen über ihren Rentenantrag und die Gewährung von Rente
wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten
des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass
der Klägerin der begehrte Rentenanspruch nicht zusteht.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurück und
sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Entscheidung des
Sozialgerichts ist ausführlich und richtig begründet, einer Wiederholung der Begründung bedarf es nicht. Nach der
Sachlage war eine weitere Beweiserhebung im Berufungsverfahren nicht veranlasst, zumal die Klägerin keine
weiteren, einer Sachaufklärung dienlichen Unterlagen vorgelegt hat.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.