Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2004
LSG Bayern: geschiedene frau, pfändung, meldung, auszahlung, erfüllung, auflage, einziehung, beendigung, mitwirkungspflicht, krankenversicherung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 15 RJ 1621/02
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 152/04
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung der zu Gunsten der Pfändungsgläubigerin abgetrennten Rentenbeträge betreffend den
Zeitraum vom 05.10.1999 bis 30.09.2000.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.01.1993 Berufsunfähigkeitsrente. Wegen eines Unterhaltsrückstandes
und laufender Unterhaltsforderungen von 434,00 DM wurde der Rentenanspruch mit Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 25.08.1997 gepfändet. Mit einem weiteren Beschluss vom 14.04.1998 wurden wegen
derselben Forderung Ansprüche des Klägers an seinen Arbeitgeber, die Fa. B. Bau- und Kamintechnik GmbH,
gepfändet und eine Zusammenrechnung der gepfändeten Bezüge angeordnet. Die Beklagte trennte daraufhin -
ausgehend von einem Arbeitseinkommen in Höhe von 620,00 DM - mit Bescheid vom 04.09. 1998 monatlich 505,40
DM zu Gunsten der Gläubigerin ab.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte am 29.04.1999 zurück, die dagegen erhobene
Klage (Az.: S 6 RJ 991/99) wurde vom Gericht wegen unbekannten Aufenthalts des Klägers am 09.11.2001
ausgesetzt.
Laut Neufeststellungsbescheid vom 25.05.1999 belief sich der Abtrennungsbetrag unter Berücksichtigung eines
Arbeitseinkommens in Höhe von 630,00 DM ab 01.07.1999 auf 551,76 DM. In diesem Bescheid wurde der Kläger
auch auf seine Mitteilungspflichten hinsichtlich der Veränderung des Arbeitsentgelts hingewiesen.
Am 22.08.2000 teilte die Fa. B. Bau und Kamintechnik GmbH der Beklagten auf Anfrage mit, dass der Kläger dort seit
05.10. 1999 nicht mehr beschäftigt sei. Daraufhin stellte die Beklagte mit Ablauf des Monats September 2000 die
Abtrennung ein.
Am 16.04.2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten, gab an, ohne festen Wohnsitz zu sein, und beantragte die
Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Pfändungsbeträge ab Beschäftigungsaufgabe. Daraufhin teilte die
Beklagte dem Kläger am 14.05.2002 mit, die Pfändung habe erst nach Mitteilung von der Beschäftigungsaufgabe am
22.08.2000 zum 01.10.2000 eingestellt werden können.
Mit seinem Widerspruch vom 21.05.2002 machte der Kläger geltend, die Mitteilung über die Beschäftigungsaufgabe
sei per Datenaustausch auch an die Beklagte gegangen. Sie habe keine rechtliche Handhabe, das Geld
einzubehalten. Demgegenüber heißt es im Widerspruchsbescheid vom 20.08.2002, die Beklagte habe mit befreiender
Wirkung an die Gläubigerin geleistet. Der Kläger habe seine Obliegenheit verletzt, die Beschäftigungsaufgabe
mitzuteilen.
Hiergegen hat der Kläger am 14.10.2002 Klage erhoben und die Meldung des ehemaligen Arbeitgebers zur
Sozialversicherung vorgelegt. Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des
Sozialgerichts vom 25.06.2003 abgelehnt, die Beschwerde hiergegen vom 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts
mangels Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 19.09. 2003 zurückgewiesen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 14.05.2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2002 unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen im
Widerspruchsbescheid abgewiesen. Der Überweisungsbeschluss gelte, selbst wenn er zu Unrecht erlassen sein
sollte, zu Gunsten des Versicherungsträgers dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er
aufgehoben werde und die Aufhebung zur Kenntnis des Versicherungsträgers gelange.
Gegen den am 21.02.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. März 2004 Berufung eingelegt und
vorgetragen, sein Arbeitgeber habe ihn nicht erst am 22.08.2000 bei der Beklagten als nicht mehr beschäftigt
gemeldet, sondern bereits im Oktober 1999. Er beantrage daher, die Beklagte zu verurteilen, die an seine
geschiedene Frau durch Abtrennung zu Unrecht ausbezahlten Beträge an ihn zurückzuerstatten.
Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 10.08.2004 mangels Erfolgsaussicht
abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.01. 2004 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 05.10.1999 bis 30.09.2000 einbehaltenen Abtrennungsbeträge an
ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.01.2004
zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakten wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2002. Er ist
nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 04.09.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.04.1999, das unter dem Az.: S 6 RJ 991/99 beim Sozialgericht München anhängig
ist. Auf Grund veränderter Tatsachen - Aufgabe der Berufstätigkeit des Klägers - ist nicht dieselbe Rechtsfrage
strittig, so dass § 96 SGG nicht einschlägig ist.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.01.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Auszahlung der im strittigen Zeitraum abgetrennten Rentenbeträge.
Sein Begehren kann der Kläger im Wege der unechten Leistungsklage geltend machen, nachdem er behauptet, dass
er Anspruch auf die gesamte Rentenhöhe habe und deswegen durch die ablehnenden Bescheide vom 14.05.2002 und
20.08.2002 beschwert sei.
Der unstreitig bestehende Anspruch des Klägers auf Berufsun- fähigkeitsrente ist in der strittigen Zeit vom 05.10.1999
bis 30.09.2000 durch Erfüllung im Sinne des § 362 BGB erloschen. Den Abtrennungsbetrag in Höhe von 551,76 DM
hat die Beklagte mit befreiender Wirkung an die geschiedene Ehefrau des Klägers bezahlt, weil dieser ein Pfandrecht
an der Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten zustand. Setzt die Leistung an einen Dritten zum Zweck der
Erfüllung nach bürgerlichem Recht wirksame Erklärungen des Schuldners voraus, so ersetzt die im Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss enthaltene Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen die
Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist (§ 836 Abs.1 ZPO).
Zwar ergab sich der Abtrennungsbetrag nur unter Berücksichtigung der zusätzlichen Forderung des Klägers gegenüber
seinem Arbeitgeber, der Fa. B. Bau und Kamintechnik GmbH, die gleichzeitig gepfändet war, im strittigen Zeitraum
aber nicht mehr bestand. Damit war die Pfändung dieser Forderung gegenstandslos (Thomas-Putzo, ZPO,
Kommentar, 24. Auflage, § 829 Rdz.27). Ab 05.10.1999 errechnete sich also kein abtrennbarer Betrag. Für diesen Fall
bestimmt § 836 Abs.2 ZPO, dass der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zu Gunsten
des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig gilt, bis er aufgehoben wird und die
Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Wäre also die Überweisung der Forderung des Klägers an seinen
Arbeitgeber von vornherein unwirksam gewesen, oder zwischenzeitlich aufgehoben worden, hätte die Beklagte
dennoch mit befreiender Wirkung an die Gläubigerin des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses leisten können,
so lange sie davon keine Kenntnis hatte. Um so mehr muss dies für den Fall gelten, dass der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erst durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seine Wirksamkeit einbüßt. Dass
sich Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung im Hinblick auf § 54 Abs.3 SGB 1 nach den §§ 828 ff. ZPO
richten, hat das Bundessozialgericht bereits klargestellt (SozR 1200 § 54 Nrn.5 und 6).
Soweit der Kläger behauptet, die Fa. B. Bau und Kamintechnik GmbH habe ihn nicht erst am 22.08.2000 bei der
Beklagten als nicht mehr beschäftigt gemeldet, sondern bereits im Oktober 1999, so hat er hierfür keinen Beweis
angetreten. Aus den vorliegenden Akten der Beklagten ergibt sich vielmehr, dass diese erst durch ihren eigenen Anruf
vom 22.08.2000 beim Arbeitgeber ermittelt hat, dass der Kläger dort seit 05.10.1999 nicht mehr beschäftigt war.
Zweifellos traf die Beklagte im Hinblick auf die §§ 14 und 17 SGB I die Verpflichtung, den Bestand und die Höhe der
Forderung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber zu überprüfen. Dies insbesondere deshalb, weil es der
Beklagten oblag, den Pfändungsbetrag selbst zu errechnen. Frühere Ermittlungen (vor dem 22.08.2000) waren der
Beklagten jedoch dadurch erschwert, dass sich ihre Akten seit Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom
29.04.1999 beim Sozialgericht befanden und mehrmalige Ladungen des Klägers zur mündlichen Verhandlung bzw.
zum Erörterungstermin erfolglos geblieben sind. Aus dem Umstand, dass der Kläger unbekannten Aufenthalts war,
musste nicht geschlossen werden, das er über kein Arbeitseinkommen mehr verfügte.
Ihre fehlende Kenntnis von der Unwirksamkeit der Pfändung ist der Beklagten umso weniger zurechenbar, als der
Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Zuletzt war er mit Neufeststellungsbescheid vom 25.05.1999 darauf
hingewiesen worden, Änderungen seines Arbeitseinkommens unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger bestreitet nicht,
eine derartige Mitteilung unterlassen zu haben.
Soweit er darauf hinweist, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn ordnungsgemäß abgemeldet, ist dagegen
einzuwenden, dass diese Meldung gemäß § 28a SGB IV der zuständigen Einzugsstelle, also der
Krankenversicherung, erteilt worden ist. Nachdem der Kläger lediglich eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des §
8 SGB IV ausgeübt hat, bestand keine Verpflichtung, der Beklagten als Rentenversicherungsträger Meldung zu
erstatten. Gemäß § 5 Abs.2 Ziffer 1 SGB VI sind Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, in dieser
Beschäftigung versicherungsfrei. Die Kenntnis der Einzugsstelle von der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. B. Bau und Kamintechnik GmbH ist der Beklagten daher nicht zurechenbar.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.