Urteil des LSG Bayern vom 24.04.2007

LSG Bayern: altersrente, marokko, wartezeit, hessen, form, erfüllung, akte, beschränkung, betriebskrankenkasse, name

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.04.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 R 170/06
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 819/06
Bundessozialgericht B 5a R 422/07 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist 1930 geboren, marokkanischer Staatsbürger und lebt in Marokko. Er beantragte bei der Beklagten am
22.10.2003 Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.04.2004 ab, weil sich
Versicherungszeiten in Deutschland nicht ermitteln ließen. Nachfolgende Schreiben des Klägers beantwortete sie mit
dem Hinweis auf diesen Bescheid. Als sich der Kläger an das Sozialgericht Augsburg wandte, wies die Beklagte
seine Einwendungen mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen,
weil keine Versicherungszeiten in Deutschland nachgewiesen seien. Im Übrigen seien auch keine
Versicherungszeiten in Marokko nachgewiesen, so dass der Kläger auch die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt
habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Altersrente weiter.
Gegenüber der Beklagten und dem Sozialgericht hat der Kläger auf vielfältige Anfragen angegeben, er habe im Jahre
1971 für sechs Monate in Deutschland gearbeitet und zwar in der Kabelverlegung. Dokumente habe er keine mehr. Er
hat auf die Frage nach seinem Arbeitgeber Begriffe genannt, aus denen sich weder der Name einer Person noch der
eines Unternehmens ableiten lassen. Bei der Frage nach Beschäftigungsorten hat er Worte angegeben, von denen nur
B. und M. als Orte in Deutschland identifizierbar waren. Die Beklagte und das Sozialgericht haben mit Bezug auf
diese und weitere, den Angaben des Klägers namensähnliche Orte Ermittlungen angestellt und dabei Auskünfte von
den Landesversicherungsanstalten Hessen und Oberbayern, der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, den
Allgemeinen Ortskrankenkassen R. , R. , Hessen und Rheinland-Pfalz sowie der Betriebskrankenkasse Post und der
Innungskrankenkasse Südwest eingeholt. Nirgends haben sich Mitgliedschaften oder Versicherungsunterlagen
feststellen lassen. Beim heimischen Versicherungsträger hat der Kläger keine Versicherungsnummer, von
Beschäftigungsverhältnissen in Marokko ist dort nichts bekannt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Gewährung von Altersrente.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Altersrente zu, weil keine Beitragszeiten
in der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen sind.
Alle Renten wegen Alters nach §§ 35 f SGB VI erfordern die Erfüllung einer Wartezeit. Eine solche Wartezeit konnte
der Kläger nach den §§ 50 f SGB VI nur mit Hilfe von Beitragszeiten in Deutschland erfüllen.
der Kläger nach den §§ 50 f SGB VI nur mit Hilfe von Beitragszeiten in Deutschland erfüllen.
Für das Vorliegen solcher Beitragszeiten haben sich keine Belege, nicht einmal Anhaltspunkte gefunden. Es ist bei
den Angaben des Klägers auch nicht ersichtlich, welche Ermittlungen noch angestellt werden könnten.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.