Urteil des LSG Bayern vom 08.08.2007

LSG Bayern: universität, versicherungsschutz, kurs, hochschule, veranstaltung, organisation, arbeitsunfall, klettern, abgrenzung, lehrauftrag

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.08.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 U 480/01
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 322/04
Bundessozialgericht B 2 U 292/07 B
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Juli 2004 und der Bescheid vom 21. Mai 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 werden aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom
20. Juni 1998 ein Arbeitsunfall war. III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge
zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Unfall vom 20. Juni 1998 Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung besteht.
Die Klägerin war an der Universität A. im Magisterstudium Sportwissenschaften immatrikuliert und bereitete ihre
Promotionsarbeit vor. Zugleich hatte sie einen besoldeten Lehrauftrag vom 4. Mai 1998 mit dem Thema
"Leichtathletik, Schwimmen, Spiele für Studierende aller Lehrämter". Die Bezüge wurden als Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt. Mit dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Kanzler der Universität A. , bestand eine Vereinbarung vom 25. Mai 1998 für die Erteilung von
Unterricht als Kursleiterin für das Sportzentrum der Universität A. u.a. für die Zeit vom 19. bis 21. Juni 1998.
Am Samstag, den 20. Juni 1998, verunglückte sie im Rahmen dieses Kurses im Klettergarten B. im Allgäu. Im
Vorstieg einer Klettertour stürzte sie ca. 20 m ab; sie zog sich verschiedene Verletzungen zu, u.a. trat eine
Teilschädigung des linken Armnervengeflechtes ein. Der Kanzler der Universität teilte der Beklagten mit Schreiben
vom 5. August 1998 mit, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin einen Unfall erlitten habe. Die
Klägerin sei als Lehrbeauftragte und Kursleiterin im Bereich des Hochschulsports tätig und gleichzeitig an der
Universität als Studentin immatrikuliert.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1999 erstattete die Beklagte die zum Kostenersatz vorgelegten Rechnungen nach den für
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Sätzen. Sie zahlte der Klägerin im Dezember 1999 einen
Vorschuss in Höhe von 850,00 DM auf eine voraussichtlich zu gewährende Verletztenrente aus.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Es habe kein
Arbeitsunfall vorgelegen. Der Unfall habe sich bei einer Veranstaltung der Universität ereignet, an der die Klägerin
nicht in ihrer Eigenschaft als Studentin teilgenommen habe, so dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c
des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ausscheide. Ein Versicherungsschutz bestehe auch nicht nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da die Klägerin als selbstständige Übungsleiterin gehandelt habe und somit nicht bei der
Ausübung einer abhängigen Beschäftigung verunglückt sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die
Klägerin eine Bestätigung des Prof. Dr. A. , Lehrstuhl für Sportpädagogik der Universität A. , vom 11. September 2001
vor. Danach habe der von der Klägerin durchgeführte Kurs primär unter der Intention sportwissenschaftlicher
Forschungs- und Erkenntnisinteressen gestanden. Für die wissenschaftliche Weiterqualifikation und für die Erprobung
der erlebnispädagogischen Programmbestandteile wie auch für die Erarbeitung der forschungsmethodischen
Herangehensweise seien eigene Kurs- und Praxiserfahrungen eine wesentliche Grundlage gewesen. Der Kurs sei
somit ein wesentliches Element der wissenschaftlichen Weiterqualifikation der Klägerin gewesen. Dennoch wies die
Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2001 zurück.
Zur Begründung der Klage vor dem Sozialgericht Augsburg hat die Klägerin vorgebracht, der Unfall habe sich während
der Aus- und Fortbildung an der Hochschule ereignet. Sie sei dabei als Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB
VII versichert gewesen. In Vorbereitung der Abschlussprüfung im Magisterstudium und der Promotion habe sie auf
Weisung des zuständigen Lehrstuhlinhabers die Organisation, Überwachung und Durchführung von Hochschul-
Kletterveranstaltungen übernommen. Die Praxiserfahrungen seien in den laufenden Lehr- und Forschungsbetrieb des
Lehrstuhls eingebunden und Bestandteil der sportwissenschaftlichen Forschung und Lehre des von ihr zu diesem
Zeitpunkt studierten Magisterstudiengangs "Sportwissenschaften" gewesen. Das Fach "Klettern" stelle ein offizielles
Wahl-Ausbildungsfach dar. Bei dem Kletterwochenende habe es sich um eine Veranstaltung der Universität A.
gehandelt.
Demgegenüber hat die Beklagte auf den besoldeten Lehrauftrag vom 4. Mai 1998 und die Vereinbarung vom 25. Mai
1998 verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2004 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII versichert gewesen, da sie bei dem Unfall nicht als Beschäftigte der Universität tätig gewesen sei. Von einer
persönlichen Abhängigkeit in der für Arbeitnehmer typischen Gestalt der Weisungsunterworfenheit gegenüber dem
Arbeitgeber sei nicht auszugehen. Sie sei als freiberufliche Übungsleiterin tätig geworden. Ein Versicherungsschutz
komme auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII in Betracht, da sie an der Lehrveranstaltung der Universität nicht
als Studierende teilgenommen habe. Vielmehr sei sie als Übungsleiterin eingesetzt gewesen. Grundlage hierfür sei die
Vereinbarung vom 25. Mai 1998 auf der Basis des Lehrauftrags von 4. Mai 1998 gewesen. Dass die Veranstaltung
gleichzeitig für den Fortgang ihres Studiums dienlich gewesen sei, ändere nichts daran, dass ihre Teilnahme durch
ihre Eigenschaft als Übungsleiterin geprägt gewesen sei.
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls
als Studentin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII versichert gewesen, da sie als Studentin an dem Kletterkurs
teilgenommen habe. Der Kletterkurs sei Bestandteil ihrer Ausbildung im Rahmen des Sport-Magisterstudiums
gewesen. Dem stünde nicht entgegen, dass sie bei dieser Veranstaltung in der Funktion als Übungsleiterin tätig
gewesen sei. Es sei nicht darum gegangen, das Klettern zu erlernen, sondern die Organisation einer solchen
Veranstaltung im Rahmen ihres Studiums zu absolvieren und hieraus die benötigten theoretischen und praktischen
Erkenntnisse im Rahmen ihres zu bearbeitenden Themas "Begründung erlebnispädagogischer Methoden innerhalb der
Adipositas-Therapie" zu gewinnen. Die Durchführung des Kletterwochenendes habe ihr im Vorfeld der eigentlichen
Hauptstudie dazu gedient, Erfahrungen und Einschätzungen zu sammeln, die der Einordnung und Abgrenzung ihres
Themas und seiner Realisierbarkeit dienten. Insoweit sei der Kurs zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche
Absolvierung des Magister- bzw. Promotionsstudiums gewesen. Hierzu hat sie eine weitere Bescheinigung des Prof.
Dr. A. vorgelegt, der auch als Zeuge benannt wurde.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 die Auffassung vertreten, Versicherungsschutz als
Studierende komme nicht in Betracht. Es bleibe offen, welchen spezifischen Erkenntnisgewinn der Kletterkurs für
Studenten gehabt haben soll. Das Sammeln von "Erfahrungen und Einschätzungen im Vorfeld der eigentlichen
Hauptstudie, die der Einordnung und Abgrenzung des Themas und seiner Realisierbarkeit dienten", sei hierfür
irrelevant. Die Promotionsarbeit als solche sowie auch das Anfertigen einer Diplomarbeit stünden nicht unter
Versicherungsschutz. Im Übrigen habe die Klägerin z.B. bei der Begutachtung vom 25. November 1999 selbst
angegeben, dass sie bei dem streitgegenständlichen Unfall als Kursleiterin tätig gewesen sei. Die Beklagte hat ferner
die Ansicht vertreten, die Klägerin sei Unternehmerin gewesen. Eine gemischte Tätigkeit läge nicht vor.
Die Sach- und Rechtslage wurde in einer nichtöffentlichen Sitzung vom 13. Juni 2007 mit den Beteiligten erörtert. Die
Klägerin hat eine CD-Rom der Magisterarbeit zum Thema "Wirksamkeit der Erlebnispädagogik im Rahmen einer
Therapiemaßnahme für adipöse Jugendliche" sowie einen Ausdruck ihrer Promotionsarbeit "Zur Wirksamkeit
erlebnispädagogischer Aktivitäten in der Adipositastherapie" zur Einsicht vorgelegt. Ferner hat der Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 8. August 2007 Prof. Dr. A. als Zeugen zur fraglichen Zuordnung der Tätigkeit der
Klägerin am Unfalltag vernommen. Auf die jeweilige Niederschrift der Sitzung wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg von 20. Juli 2004 und den Bescheid vom 21. Mai 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis
vom 20. Juni 1998 ein Arbeitsunfall war und ihr hieraus Leistungen zu gewähren sind.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie
der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-
und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig (BSG
v. 15. Februar 2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem
Unfall vom 20. Juni 1998 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Dabei muss das äußere Ereignis mit der die
Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Vorliegend kommt ein
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 c SGB VII in Betracht.
Zu Recht lehnte das Sozialgericht einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ab. Danach sind kraft
Gesetzes Beschäftigte versichert. Das Sozialgericht gelangte zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in ihrer
Funktion als Kursleiterin und Lehrbeauftragte eine selbstständige Tätigkeit ausübte. Von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da sich der Senat insoweit die Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen
macht.
Ein Versicherungsschutz besteht jedoch nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII. Versichert sind danach Studierende
während der Aus- und Fortbildung. Unstreitig war die Klägerin als Studierende an der Universität immatrikuliert; die
Belegung eines Magisterstudienganges ist dabei ausreichend (zum Ganzen Roller: Studenten, Studierende,
Hochschulen, Fachhochschulen - zum Verständnis der Begriffe im Sozialversicherungsrecht nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, in: SGb 2000, 349 ff, 353 m.w.N.). Allerdings muss ein innerer Zusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und der dem Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit vorliegen. Insoweit ist eine
Abgrenzung zu nicht versicherten eigenwirtschaftlichen bzw. privaten Tätigkeitsbereichen vorzunehmen. Das
Bundessozialgericht (BSG) stellt dabei darauf ab, dass für die Annahme einer versicherten Tätigkeit diese im
organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen muss (z.B. BSG v. 16.12.1958, Az.: 2 RU 266/56;
BSGE 44, 100, 102; BSGE 73, 5, 6). Private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten - auch zur Vorbereitung von
Diplomarbeiten - außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen
Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen sind demgemäß nicht
versichert (BSGE 73, 5 m.w.N.).
Unstreitig ist, dass die Kletterveranstaltung von der Hochschule im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports
organisiert wurde und deren Durchführung in deren Gesamtverantwortung stand. Die Klägerin ist auch grundsätzlich
als Studentin anzusehen. Dies ergibt sich aus ihrer Immatrikulation sowie aufgrund ihrer Angaben, die von dem
Zeugen Prof. Dr. A. bekräftigt wurden, dass die Teilnahme an dem Kurs für die Absolvierung des Magisterstudiums
erforderlich war. Schließlich sind das Klettern und die Auswirkung auf Adipositaspatienten in den wissenschaftlichen
Arbeiten der Klägerin ausdrücklich abgehandelt worden.
Allerdings ist zum einen der Versicherungsschutz beim Anfertigen einer universitären Arbeit nicht schon deshalb
gegeben, weil die damit verbundenen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums stehen.
Entscheidend ist auch hier, ob der organisatorische Verantwortungsbereich der Universität auch die Durchführung der
dem Studium dienenden Verrichtungen erfasst (BSG a.a.O.). Zum anderen war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auch
Lehrbeauftragte der Universität und aufgrund der vertraglichen Vereinbarung als Kursleiterin tätig. Zutreffend weist die
Beklagte darauf hin, dass die Klägerin somit selbst auch maßgeblich bei der Organisation der Veranstaltung mit
beteiligt war. Im Rahmen dieser Organisation war sie, wie oben dargelegt, als selbstständige Übungsleiterin und somit
in nichtversicherter Funktion tätig. Insoweit liegt bezogen auf die Klägerin eine gemischte Tätigkeit vor, zum einen als
nichtversicherte Übungsleiterin, zum anderen als versicherte Studentin. Versicherungsschutz besteht in diesen
Fällen, wenn das fremdwirtschaftliche Interesse gegenüber dem eigenwirtschaftlichen beherrschend ist. Ob eigen-
oder fremdwirtschaftliche Interessen rechtlich wesentlich und somit beherrschend sind, bestimmt sich danach, ob die
dem Unternehmen dienende Tätigkeit für diesen Zweck hypothetisch auch allein vorgenommen worden wäre, wenn
der private Zweck entfallen wäre (vgl. BSGE v. 27.10.87, HV-Info 2/1988, 131; SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
Der Zeuge Prof. Dr. A. erklärte, er habe der Klägerin den Kletterkurs vorgeschlagen. Aus der glaubhaften Aussage
des Zeugen ergibt sich, dass es sich um eine Art Pilotstudie handelte, bei dem es um die Verbindung von
erlebnispädagogischen Inhalten mit traditionellen Inhalten der Adipositastherapie ging. Hauptaspekt des Kurses war,
wie sich die Kursteilnehmer im Anschluss an Kletteraktivitäten über ihre psychischen Prozesse artikulieren. Die
Klägerin war bei ihrer Entscheidung nicht frei, sondern hatte die Anweisungen des Hochschullehrers zu befolgen.
Ausdrücklich gab der Zeuge an, dass sich die Klägerin zwar theoretisch dieser Anweisung hätte widersetzen können,
"der Kurs aber stark im Interesse der Magisterarbeit" war. Hieraus wird für den Senat deutlich, dass die Teilnahme als
Magisterstudentin wesentlich und beherrschend war und private Zwecke weitgehend entfallen sind, zumal auch die
Entlohnung von 160.- DM pro Kurstag abzüglich aller Eigenaufwendungen für ein begrenztes wirtschaftliches
Eigeninteresse spricht.
Bei Gesamtbetrachtung ist auch von einem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule für den
Kletterkurs im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung auszugehen. Der Kurs war Teil des allgemeinen
Hochschulsportangebots und wurde vom Zeugen stark im Interesse der Magisterarbeit konzipiert. Der Zeuge hatte der
Klägerin nicht nur allgemeine Anweisungen gegeben, sondern auch dahingehend, wie sie den konkreten Kurs
durchzuführen hat. In Vorgesprächen mit der Klägerin wurde geklärt, dass sie den Kurs vor Ort alleine abzuhalten
habe; sie sollte dabei lernen, den Prozess der Verbalisierung in Gang zu setzen und zu unterstützen.
Damit steht für den Senat fest, dass der Kletterkurs nicht nur der Magisterarbeit dienlich war, wie das Sozialgericht
annahm, sondern die Klägerin darüber hinaus auch in ihrer Funktion als Übungsleiterin vor Ort stark an die Vorgaben
des Hochschullehrers im Rahmen des Magisterstudiums gebunden war. Gerade die Tätigkeit als Kursleiterin sollte der
Erlangung bestimmter fachlicher Erkenntnisse dienen, die im Rahmen der Magisterarbeit zu verwerten waren. Der
Teilnehmerkreis aus dem allgemeinen Hochschulsport, also von Studenten, die nicht der Zielgruppe der adipösen
Jugendlichen entsprach, war bewusst vom Zeugen zum Zwecke der anfänglichen Vereinfachung im Rahmen der
Pilotstudie ausgewählt worden. Der Kletterkurs wurde von der Hochschule organisiert und war im Rahmen der
Pilotstudie von dem Zeugen ausgesucht und konzipiert worden. Die Klägerin war eng den Weisungen und
Konzeptionen des Zeugen unterworfen, um eine erfolgversprechende Magisterarbeit erstellen zu können. Da der Kurs
und der organisatorische Ablauf im Einzelnen zwischen der Klägerin und dem Zeugen abgesprochen war, verblieb
dieser damit nur ein sehr begrenzter Bereich der Eigeninitiative, so dass die Organisationshoheit der Hochschule als
gegeben anzusehen ist.
Der Senat gelangte damit zu der Überzeugung, dass nach dem Gesamteindruck im vorliegenden Einzelfall die
Organisationshoheit der Universität trotz der Leitungsfunktion der Klägerin vor Ort bestand. Ein Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII ist damit anzunehmen.
Dem stehen auch nicht die Erstangaben, insbesondere die Unfallanzeige des Kanzlers der Universität vom 5. August
1998, entgegen. Zwar wies dieser darauf hin, dass die Klägerin "im Rahmen ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin" einen
Unfall erlitten hatte, doch wurde zugleich angegeben, dass sie gleichzeitig an der Universität als Studentin
immatrikuliert gewesen ist. Die zu fordernde rechtliche Bewertung der Tätigkeit ist schwierig. Es ist nicht ersichtlich,
dass sich die Universität hiermit im Einzelnen auseinander gesetzt hat. Der Hinweis auf die Übungsleiterinnentätigkeit
steht vielmehr im Zusammenhang mit der Begründung eines anfallenden Verdienstausfalls.
Das Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben und das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls festzustellen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.