Urteil des LSG Bayern vom 25.08.2005

LSG Bayern: reaktive depression, psychiatrische behandlung, psychotherapeutische behandlung, neurofibromatose, behinderung, psychische störung, chondropathia patellae, diagnose, kopfschmerzen, befund

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 17 SB 597/00
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SB 111/04
Bundessozialgericht B 9a SB 61/05 B
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom
09.06.2004 und des Bescheides vom 14.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2000
verurteilt, beim Kläger ab 24.06.1999 einen GdB von 20 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu 1/5 auf der
Grundlage der Mittelgebühr zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger seit Antragstellung im Juni 1999 ein Grad der Behinderung (GdB)
von mindestens 20 sowie ab 21.03.2002 von 30 nach § 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. § 69
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vorliegt.
Der 1960 geborene Kläger mit polnischer Staatsangehörigkeit beantragte am 20.06.1999 wegen einer Lipomatose,
Kopfschmerzen linksseitig und Gelenkschmerzen die Feststellung seines GdB. Der Beklagte zog Befundberichte des
Internisten Prof.Dr.S. und des Orthopäden Dr.P. bei. Letzterer fügte Arztbriefe des Nervenarztes Dr.H. vom Januar
1999, des Radiologen Dr.G. ebenfalls vom Januar 1999, einen MRT-Bericht bezüglich des rechten Handgelenks von
Dr.W. vom Februar 1999, einen Arztbrief von Prof.Dr.H. von der Klinik für Dermatologie und Allergologie B. der TU M.
vom 11.03.1999, von Prof.Dr.C. von der Neurologischen Klinik der TU M. vom 24.03.1999 bei. Es wurde zusätzlich
ein Befundbericht von Dr.H. eingeholt. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der Unterlagen durch Dr.B. erging am
14.01.2000 ein Bescheid, mit dem der Antrag, Behinderungen nach dem SchwbG festzustellen, abgelehnt wurde.
Beim Kläger liege zwar eine Behinderung, nämlich eine "Lipomatose" vor. Der dadurch bedingte GdB betrage jedoch
nicht wenigstens 20. Nicht als Behinderungsleiden könnten "Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen" festgestellt werden,
da die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen keinen GdB von wenigstens 10 erreichten.
Auf den Widerspruch des Klägers erging nach erneuter versorgungsärztlicher Prüfung durch Dr.T. am 27.04.2000 ein
zurückweisender Widerspruchsbescheid. Die beantragte Untersuchung sei nicht erforderlich, weil die aktenkundigen
Befunde ein ausreichendes Bild der Behinderungen ergäben.
Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 15.05.2000 klageführend an das Sozialgericht München gewandt.
Sein Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 05.07.2000 einen GdB von 50 geltend gemacht. Das
Sozialgericht hat nochmals Befundberichte von Dr.P. , Dr.H. und Dr.S. eingeholt und anschließend den Neurologen
und Psychiater Dr.M. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Laut dessen Gutachten vom
05.08.2001 hat der Kläger bei der Untersuchung am 21.02.2001 über seit einigen Jahren bestehende diffuse
Kopfschmerzen vor allem linksseitig und Schmerzen im Bereich der knotigen Veränderungen seiner Haut geklagt. Die
letztgenannte Symptomatik sei erstmalig 1999 mit rechtsseitigen Leistenschmerzen aufgetreten. Er nehme fast
täglich Schmerzmittel ein. Während einer Auslandsreise 1999 nach Polen sei er kurz bewusstlos gewesen, habe im
Bereich der linken Gesichtshälfte für eine halbe Stunde ein Taubheitsgefühl verspürt. Zeitweise habe er links
Ohrgeräusche. Seine Mutter sei an einem Morbus Recklinghausen erkrankt und habe ähnliche Hautveränderungen wie
er. Seine Schmerzen machten ihn nervös, er möchte endlich Klarheit über seine Krankheit haben. Er möchte
gleichzeitig seinen Arbeitsplatz nicht gefährden (Konstrukteur und Projektleiter bei B.). Nach dem Abitur sei er 1986
mit seiner Frau nach Deutschland geflohen. Sein Kind sei 1984 geboren. Seine Mutter sei Lehrerin und im 50.
Lebensjahr in Polen berentet worden wegen des Morbus Recklinghausen. Dr.M. hat bei der Untersuchung des Klägers
im Bereich des Oberschenkels ventral beidseits flächige, im Unterhautfettgewebe verschiebliche Lipome getastet,
ferner im Bereich der Flanken beidseits und im Bereich der Unterarme beidseits. Die Lipome seien im Bereich des
Unterbauchs am deutlichsten ausgeprägt mit einem drei bis vier Zentimeter großen Durchmesser. Ein Druckschmerz
bestehe an den Lipomen im Bereich der Oberarmrückseite und im Bereich des unteren Drittels des Leistenbandes
rechts. Die neurologische Untersuchung habe einen regelrechten Befund ergeben. Psychisch liege eine allenfalls
leicht reaktiv depressive Symptomatik vor. Die Kopfschmerzen seien eher vegetativ-vasomotorischer Genese. Die
kernspintomographische Untersuchung des rechten Handgelenks habe keine pathologischen Veränderungen gezeigt,
die im Zusammenhang mit einer Neurofibromatose bestehen könnten. Die Dermatologische Abteilung der TU M. habe
eine generalisierte gutartige knotige Lipomatose festgestellt und eine Lipomatosis dolorosa in Erwägung gezogen. Es
sei dem Kläger zur Abklärung eine Probeexzision empfohlen worden, die er jedoch abgelehnt habe, da er eine
Streuung und Aktivierung der Hauterkrankung befürchte. Aus ärztlicher Sicht seien diese Befürchtungen unbegründet,
sie zeigten die ängstliche Grundhaltung des Klägers. Auch die Neurologische Klinik der TU M. habe einen
regelrechten Befund erhoben; es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen eines Morbus Recklinghausen. Die
Gesundheitsstörungen des Klägers seien als "Lipomatosis und Neurasthenie" zu bezeichnen, für beide
Gesundheitsstörungen sei ein Einzel-GdB von jeweils 10 angemessen. Auch der Gesamt-GdB betrage ab
Antragstellung 10.
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Ärztin für Neurologie
und Psychiatrie Dr. A. ein weiteres Gutachten vom 22.03.2002 nach Untersuchung am 21.03.2002 eingeholt. Im
Rahmen des psychischen Befundes hat die gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass der Kläger sehr klagsam
wirke und unter hohem Leidensdruck stehe. Sein Denken sei konzentriert auf die sogenannte Neurofibromatose, an
der auch seine Mutter erkrankt sei. Die Diagnose Lipomatose oder schmerzhafte Lipomatose scheine ebenso
möglich. Der Kläger empfinde sich durch die kleinen, weichen, sehr schmerzhaften und druckempfindlichen
Geschwülste im Bereich der Muskulatur, im Lendenbereich unter der Muskulatur, im Leisten- und Rumpfbereich des
Rückens, an den Unterarmen und im Oberschenkelbereich beeinträchtigt. Er fühle sich in seinem Schamgefühl und im
Kontaktverhalten in nahezu sämtlichen Lebensqualitäten stark behindert, zum Beispiel in der Arbeit, bei Konferenzen,
ausgedehnten Reisen, beim längeren Sitzen. Es handle sich dabei um eine Somatisierung sowie eine reaktive
depressive Verstimmung und eine hypochondrische Störung. Psychische und physische Komponenten der
Angstentwicklung seien nicht zu übersehen, ebenso wie der Wunsch nach Ruhe, Wärme und Rückzug. Auch die
Druckgefühle im Hals, der linkslokalisierte Kopfschmerz im Scheitelbereich seien psychosomatisch einzuordnen. Dr.
A. hat folgende Diagnosen gestellt: 1. Reaktive Depression mit Psychosomatose, Angstentwicklung,
Anpassungsstörung, chronischer Verlauf - leichter Schweregrad (entspricht Einzel-GdB 20). 2. Chronisches
Schmerzsyndrom bei Psychosomatose bei zu Grunde liegender Neurofibromatose im Sinne eines Morbus
Recklinghausen. DD: Lipomatose oder schmerzhafte Lipomatose (entspricht Einzel-GdB 20). Der GdB betrage ab Juni
1999 bis Februar 2002 insgesamt 10, für die Lipomatose Einzel-GdB 10, Kopfschmerzen, Schmerzsyndrom,
Neurasthenie Einzel-GdB 10. Ab aktueller Begutachtung, das heißt ab März 2002, betrage der Gesamt-GdB
entsprechend den Ausführungen unter "Diagnosen" 30. Zur Begründung ist dargelegt worden, bei der Diagnose
"Lipomatose" handle es sich um eine relativ harmlose, wenig behindernde Erkrankung. Bei einer schmerzhaften
Lipomatose liege die Behinderung im chronischen Schmerzsyndrom. Die Neurofibromatose sei eine genetisch
bedingte Erkrankung, die letztlich höher einzustufen sei und auch ohne schwere körperliche Leistungseinschränkung
einen erheblichen psychogenen Faktor beinhalte. Allein die Einflussnahme durch die Erkrankung der Mutter genüge
als Angstfaktor und mache auch die reaktive Depression und den somatogenen Schmerz durchaus vorstellbar. Die
Diagnose "Neurasthenie" erscheine zu gering.
Der Beklagte hat am 08.08.2002 auf Grund einer nervenärztlichen Stellungnahme von Dr.K. ein Vergleichsangebot
vorgelegt, mit dem er sich bereit erklärt hat, wegen der Gesundheitsstörungen "psychovegetative Störungen,
Lipomatose" ab 21.03.2002 einen GdB von 20 festzustellen. Dr.K. hat zur Begründung ausgeführt, bei der von Dr. A.
beschriebenen Gesundheitsstörung handle es sich um eine depressive Verstimmung leichten Grades ohne kognitive
oder mnestische Störungen und ohne psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung. Der Kläger sei weiterhin
als Konstrukteur in guter Position ohne Leistungseinschränkungen mit Auslandsaufenthalten in Spanien, USA und
Mexiko tätig. Das außerdem festgestellte chronische Schmerzsyndrom bei Psychosomatose würde zu einer
Doppelbewertung der psychischen Störung führen. Es sei daher kein höherer GdB als 20 vertretbar.
Der Kläger hat dieses Angebot am 25.08.2002 abgelehnt und die Verurteilung des Beklagten, bei ihm einen GdB von
30 festzustellen, beantragt.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 03.04.2003 hat der Kläger angeregt, wegen weiterer Leiden auf
orthopädischem Fachgebiet einen Befundbericht von Dr.P. einzuholen. Dieser hat in seinem Bericht vom 10.04.2003
mitgeteilt, dass die Beschwerden seit Januar 1999 relativ konstant geblieben seien. Er habe Polyarthralgien,
rezidivierende pseudoradikuläre HWS- und LWS-Syndrome, Spreiz-, Senkfuß, Chondropathia patellae links stärker als
rechts festgestellt. Es seien noch ziehende Beschwerden im Bereich des rechten Beines Anfang Januar 2003
hinzugekommen, es habe ein Muskelfaserriss mit geringfügigem Hämatom ermittelt werden können. Er habe jeweils
zweitägige AU-Bescheinigungen ausgestellt im März 1999, im Januar 2001, Januar, September und Dezember 2002;
die AU vom 16. bis 18.12.2002 sei bis 27.12.2002 verlängert worden.
Das Sozialgericht hat von Dr.M. eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten von Dr. A. und zum Befundbericht
von Dr.P. eingeholt (10.10.2003). Aus dem Befundbericht von Dr.P. ergebe sich keine Änderung der Bewertung; die
Einschätzung von Dr. A. hinsichtlich des Gesamt-GdB sei nicht nachvollziehbar. Die Diagnose einer
Neurofibromatose sei bioptisch nicht gesichert, der Kläger lehne selbst eine entsprechende Abklärung ab. Auch wenn
es sich bei dem Begriff der Neurasthenie um einen in der heutigen Diagnostikklassifikation weitgehend überholten
Begriff handle, der eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion und hypochondrisch somatoformer
Störung entspreche, habe keine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit festgestellt werden können. Eine Bewertung mit GdB 10 werde weiterhin als ausreichend
angesehen. Die von Dr. A. beschriebene Befundkonstellation habe auch bei der von ihm durchgeführten Untersuchung
festgestellt werden können.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2004 hat der Beklagte auf Grund einer erneuten Stellungnahme von Dr.K. mitgeteilt, dass
er sein Vergleichsangebot vom 08.08.2002 aufrechterhalte.
Das Sozialgericht hat im Anschluss daran ein weiteres Gutachten von dem Chirurgen und Sozialmediziner Dr.L. vom
21.04.2004 nach Untersuchung des Klägers eingeholt. Bei der Untersuchung hat der Kläger angegeben, er sei vom
19.02. bis 12.03.2004 krankgeschrieben gewesen, es habe ein Verdacht auf Schlaganfall bestanden. Er hat einen
Kurzbericht der A.kliniken in D. über einen stationären Aufenthalt vom 19. bis 25.02.2004 mitgebracht, in dem als
Diagnose "dissoziative brachiofaszide Parästhesien" genannt worden war. Es habe ein Kuraufenthalt in Bad G. im
Juni 2001 stattgefunden. Als aktuelle Beschwerden hat der Kläger angegeben: Ein- und Durchschlafstörungen, das
Gefühl von Nadelstichen in sein linkes Ohr, Schmerzen an den Knoten, Sehprobleme (er könne nach einer Stunde
nicht mehr richtig fokussieren und habe jetzt eine Brille bekommen), Ohrenschmerzen bzw. hoher Pfeifton linksseitig;
Anschwellen des rechten Fußes bei längerem Gehen, Druckgefühl in der Brust wegen der Knoten im unteren
Brustbereich, Kniebeschwerden rechts. Der gerichtliche Sachverständige hat den Kläger bezüglich der Beweglichkeit
der Extremitäten und der Wirbelsäule eingehend (mit Messungen nach der Neutral-Null-Methode) untersucht und eine
Fotodokumentation vom rechten Unterarm und linken Oberarm angefertigt. Es habe ein unauffälliger Befund am
Bewegungs- und Stützapparat festgehalten werden können, auch habe der Kläger mehrere Telefonbücher mit dem
rechten Arm ohne Schmerzen drehen und heben können. Nach Auffassung von Dr.L. könne der Verdacht auf Morbus
Recklinghausen nicht bestätigt werden, insbesondere weil keine typischen äußerlichen Lipome vorhanden seien.
Stattdessen bestünden druckschmerzhafte Knotenbildungen von ca. Erbsen- bis Pflaumengröße unter der Haut, die
wenig verschieblich seien. Eine weiterführende Diagnostik nach dem sog. Schlaganfall habe keinen
richtungsweisenden Befund ergeben. Außer der Fixierung auf Beschwerden am Körper, die Druckschmerzen und die
etwas hypochondrische Selbstbeobachtung seien beim Kläger keine wesentlichen weiteren Auffälligkeiten gegeben.
Die Behinderungen seien seines Erachtens folgendermaßen zu bezeichnen: "psychovegetative Minderbelastbarkeit,
somatoforme Störung bei Lipomatose." Der GdB hierfür betrage ab Juni 1999 20. Dabei sei dem Vergleichsvorschlag
des Beklagten zu folgen. Ein eigentliches Schmerzsyndrom mit übergreifendem Charakter auf den Organismus liege
beim Kläger nicht vor. Die somatoforme/psychische Störung entspreche einer neurotischen Fehlverarbeitung ohne
wesentliche Störungen der Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit. Eine dauerhafte psychiatrische Behandlung, die für die
Vergabe eines GdB von 30 und höher regelhaft gefordert werde, erfolge nicht.
Von Klägerseite ist anschließend ein ausführlicher Untersuchungsbericht der A.kliniken vom 08.04.2004 vorgelegt
worden. Der Kläger ist dort vom 19. bis 25.02.2004 neurologisch, psychopathologisch, körperlich untersucht worden
mit folgenden Zusatzuntersuchungen: EKG, Röntgen des Thorax, CT des Kopfes, MRT des Schädels, MRT-Angio der
Hirngefäße, Neurosonologie der hirnzuführenden Gefäße, EEG, Medianus-SEP, AEP, Liquor-Untersuchung,
Blutuntersuchung. Sämtliche Untersuchungen haben keine Auffälligkeiten ergeben. Laut ärztlichem Attest von Dr.P.
vom 02.02.2004 hat der Kläger bei erhöhter Thrombosegefährdung, einem LWS-Syndrom und einem Knieleiden einen
erhöhten Platzbedarf bei Flugreisen. Aus einer Kurzmitteilung der Rehabilitationsklinik Schloß Bad B. geht hervor,
dass der Kläger dort vom 29.04. bis 27.05.2004 stationär behandelt worden ist.
Am 09.06.2004 hat das Sozialgericht München durch Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2000 und auf
Feststellung einer Behinderung und eines GdB. Das Gericht sei davon überzeugt, dass eine Behinderung nicht
vorliege, für die ein GdB von wenigstens 20 anzusetzen sei. Die Lipomatose sei als eigenständige Behinderung
grundsätzlich nicht zu erfassen, da Lipome (gutartige Fettgeschwulste) im Regelfall nicht zu einer nennenswerten
Funktionsbeeinträchtigung führten. Dementsprechend fehle in der GdB-Tabelle der "Anhaltspunkte" eine Bewertung für
diese Gesundheitsstörung. Eine Neurofibromatose sei beim Kläger bislang nicht diagnostiziert worden. Die
vorliegende Lipomatose sei insoweit relevant, als der Kläger durch diese Gesundheitsstörung bedingt an psychischen
Störungen leide. Es liege die Behinderung "psychische Störungen bei Lipomatose" vor, die allerdings mit einem
Einzel-GdB von 10 ausreichend bewertet sei. Das Gericht stützte sich dabei auf die Feststellungen und
Einschätzungen von Dr.M ... Es sei zu berücksichtigen, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers
offenbar nicht erforderlich sei und eine nervenärztliche Behandlung nur vorübergehend von Januar 1999 bis Februar
2000 stattgefunden habe, wobei der behandelnde Nervenarzt Dr.H. als Diagnosen "lediglich" vasomotorische
Kopfschmerzen und verminderte psychische Belastungsfähigkeit angab (Befundbericht vom 30.10.2000). Die
Einschätzung der Sachverständigen Dr. A. sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, insbesondere auch der
aufgebläht wirkende Diagnosenstrauß. Die Sachverständige habe eine Doppelbewertung der psychischen Störungen
vorgenommen und nicht begründet, weshalb ihr die Diagnose "Neurasthenie" als nicht ausreichend erscheine. Zwar
habe der Beklagte ein Vergleichsangebot mit GdB 20 vorgelegt, eine Begründung hierfür sei jedoch durch das
Gutachten der Dr. A. nicht erbracht. Auch der Bewertung des chirurgischen Sachverständigen Dr.L. werde keine
maßgebliche Bedeutung beigemessen, weil er sich hinsichtlich der psychischen Störung fachgebietsübergreifend
geäußert habe. Das Attest von Dr.P. vom 02.02.2004, in dem ein erhöhter Platzbedarf bei Flugreisen begründet
wurde, stehe im Gegensatz zu dem insoweit unauffälligen Befund, den der Sachverständige Dr.L. erhoben habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2004 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht
eingelegt. Er hat weiterhin entsprechend dem Gutachten von Dr. A. ab Antrag einen GdB von 20 und ab 21.03.2002
(Untersuchung durch Dr. A.) einen GdB von 30 begehrt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.10.2004 beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit die
Feststellung eines GdB von 20 vor dem 21.03.2002 bzw. eines höheren GdB nach diesem Zeitpunkt begehrt werde.
Das Vergleichsangebot vom 08.08.2002 bleibe bestehen.
In einem am 01.02.2005 abgehaltenen Erörterungstermin hat der Kläger mitgeteilt, er sei nach wie vor der Auffassung,
an Morbus Recklinghausen erkrankt zu sein und befürchte, durch eine Gewebeentnahme sein Leiden zu
verschlimmern. Er habe seit einem Jahr Rötungen und Entzündungen im Bereich beider Wangen.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2005 hat der Kläger Bescheinigungen des Hautarztes Dr.G. vom 17.02.2005 und der
praktischen Ärztin G. vom 04.02.2005 sowie von Dr.S. vom 15.02.2005 und Dr.P. vom 16.02.2005 übergeben, in
denen mitgeteilt wurde, seit wann sich der Kläger bei ihnen in Behandlung wegen welcher Erkrankungen befinde und
welche Medikamente bzw. Hilfsmittel verordnet worden sind.
Für den Beklagten hat Dr.K. diese Befunde am 21.03.2005 ausgewertet: Er hat festgestellt, dass bisher von keinem
Arzt eine Neurofibromatose diagnostiziert worden sei. Diese Erkrankung könne in zwei Formen auftreten: Die
Neurofibromatose-I (Neurofibromatose von Recklinghausen) werde auf Chromosom 17 vererbt, die Neurofibromatose-II
auf Chromosom 22. Klinische Merkmale der erstgenannten Erkrankung seien Veränderungen im Bereich der Haut, der
Augen und des Knochens, bei der zweitgenannten träten benigne Tumoren im Bereich des zentralen Nervensystems
auf. Selbst wenn bei einer genetischen Untersuchung festgestellt werden könnte, dass der Kläger die Erkrankung von
der Mutter ererbt habe, würde sich auf Grund der klinischen Untersuchungen auf neurologischem und hautärztlichem
Fachgebiet keine Änderung ergeben. Die psychovegetative Symptomatik infolge der Beschwerden und Befürchtungen
des Klägers vor weiterer Erkrankung seien im Vergleichsvorschlag berücksichtigt. Durch diese Befürchtungen sei es
zwar zu stationären Abklärungen gekommen, nicht aber zu einer regelmäßigen nervenärztlichen oder ähnlichen
Behandlung. Auch im vorläufigen Entlassungsbericht der Rehaklinik Bad B. vom 27.05.2004 seien eine
Somatisierungsstörung diagnostiziert und lediglich pflanzliche Präparate zur Behandlung der psychovegetativen
Symptomatik verordnet worden.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2005 hat der Bevollmächtigte des Klägers eine neue Amtsbegutachtung angeregt; er hat
mit Schriftsatz vom 22.06.2005 einen Befundbericht der I.klinik in P. vom 16.04.2005 übersandt. Dieser
handschriftliche Bericht ist vom Beklagten/Dr.K. am 26.07.2005 ausgewertet worden: Aus dem vorläufigen
Entlassungsbericht ergebe sich außer der bekannten subkutanen Lipomatose ein schmetterlingsartiges Erythem im
Gesichtsbereich mit Bläschen und kleinknotigen Veränderungen. Bis vor einer Woche sei deshalb Metronidazol wegen
des Verdachts auf Milbenbefall im Gesichtsbereich eingenommen worden. Neu sei ein Therapieversuch mit Valoron
bis zu viermal zwanzig Tropfen täglich empfohlen worden. Bei dem Erythem im Gesichtsbereich handle es sich um
eine akute Erkrankung, die vor kurzem aufgetreten sei und diagnostisch noch nicht eingeordnet werden könne. Auch
wenn die Differenzialdiagnose eines Lupus erythematodes geäußert worden sei, erfolge bisher keine immunsupressive
Behandlung. Eine wesentliche Änderung für den Zeitraum von sechs Monaten sei deshalb noch nicht nachgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom
09.06.2004 und des Bescheids vom 14.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2000 zu
verurteilen, bei ihm ab 24.06.1999 einen GdB von 20 und ab 21.03.2002 einen GdB von 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.06.2004
zurückzuweisen, soweit sie über das Vergleichsangebot vom 08.08.2002 hinausgeht.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akte des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakten
des ersten und zweiten Rechtszuges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nach §§ 51 Abs.1 Nr.7, 143, 151 SGG zulässig und erweist sich teilweise als begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger ab Antragstellung am 24.06.1999 Anspruch auf
Feststellung eines GdB von 20 wegen der bei ihm bestehenden "psychovegetativen Störungen, Lipomatose". Ein GdB
von 30 ab 21.03.2002 liegt jedoch nicht vor.
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Beklagte nach § 4 SchwbG bzw. seit 01.07.2001 nach § 69 SGB IX auf
den Erstfeststellungsantrag des Klägers im angefochtenen Bescheid zu Recht eine Feststellung abgelehnt hat, weil
ein GdB von wenigstens 20 nicht vorlag (§ 69 Abs.1 Satz 5 SGB IX). Dabei war das Ausmaß der beim Kläger seit
seiner Antragstellung vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsbeeinträchtigungen, die von dem
für das Lebensalter typischen Zustand nicht nur vorübergehend (d.h. länger als sechs Monate gemäß § 2 Abs.1 SGB
IX) abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigen, zu bewerten (§ 3 Abs.3
SchwbG bzw. § 69 Abs.1 SGB IX). In diesem Zusammenhang war auf das normähnliche versorgungsrechtliche
Bewertungssystem der AP abzustellen, da diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
23.06.1993, SozR 3-3870 § 4 Nr.6) wie antizipierte Sachverständigengutachten im Interesse der Gleichbehandlung
aller Behinderten sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren zu beachten sind.
Die mit der vorliegenden benignen druckschmerzhaften Lipomatose verbundenen psychischen Störungen, die sich in
Angst vor einer fortschreitenden Erkrankung wie bei der Mutter des Klägers, in diffusen Schmerzen, hypochondrischer
Selbstbeobachtung und verschiedensten somatischen Beschwerden äußern, wurden vom Beklagten im
angefochtenen Bescheid vom 14.01.2000, der in der Begründung lediglich eine Lipomatose als Behinderung (mit GdB
von 10) erwähnt, nicht vollständig erfasst. Sie wurden gleichwohl von den drei gerichtlichen Sachverständigen (Dr.M. ,
Dr. A. und Dr.L.) im Wesentlichen in gleicher Intensität beschrieben, allerdings unterschiedlich bewertet. Dr. A. hat
hierfür ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung den höchsten GdB, nämlich 30, vorgeschlagen, Dr.M. den niedrigsten
von 10. Letzterer hat in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. A. vom 10.10.2003 ausdrücklich erklärt, dass
die von dieser beschriebenen psychischen Störungen auch bei seiner eigenen Untersuchung im Februar 2001 bereits
vorgelegen hätten. Dr.L. befand sich mit seiner Einschätzung (GdB 20 ab Antrag) in der Mitte.
Der Senat ist zur Auffassung gelangt, dass die psycho-vegetativen Begleiterscheinungen der beim Kläger 1999
aufgetretenen Lipomatose seit Antragstellung im Juni 1999 im Wesentlichen gleich stark ausgeprägt waren, weil der
Kläger offensichtlich von Anfang an befürchtete, dass seine Lipomatose ähnlich wie bei seiner Mutter verlaufen
werde. Der Beklagte erklärte sich in seinem Vergleichsangebot vom 08.08.2002 aufgrund der nervenärztlichen
Stellungnahme von Dr.K. zwar erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A. bereit, einen GdB von 20 beim
Kläger festzustellen. Eine eingehendere Begründung der Erhöhung des GdB von 10 auf 20 ab 21.03.2002 enthält die
nervenärztliche Stellungnahme von Dr.K. aber nicht. Für eine gleichbleibende Bewertung der Behinderung des Klägers
ab Antrag hat sich demgegenüber, wenn auch fachübergreifend, der gerichtliche Sachverständige Dr.L.
ausgesprochen, der unter Heranziehung der Vorgaben der AP Nr.26.3 zutreffend argumentiert hat.
Hinsichtlich der GdB-Höhe hat Dr.K. für den Beklagten überzeugend ausgeführt, dass in Anbetracht der beruflichen
Leistungsfähigkeit des Klägers, der als Maschinenbau- und Elektrotechniker nach wie vor als Konstrukteur in der
Autobranche eine verantwortungsvolle berufliche Position innehat, weite Dienstreisen unternimmt und bisher keine
längerfristige psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt, noch keine wesentliche
Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit angenommen werden kann. Somit liegen die
Voraussetzungen für einen GdB von 30 gem. AP Nr.26.3 nicht vor. Dr. A. musste sich zu Recht vom Beklagten und
vom Sozialgericht entgegenhalten lassen, dass sie durch ihre Aufsplitterung der verschiedenen Diagnosen zu einer
ungerechtfertigten Doppelbewertung gelangt ist. Andererseits überzeugt das Urteil des Sozialgerichts München nicht
ganz, soweit es die Lipomatose nur wegen einer mit ihr verbundenen Neurasthenie im Sinne einer allgemeinen
Unsicherheit, Besorgtheit und Ängstlichkeit des Klägers für relevant hielt und einen GdB von 10 für ausreichend
erachtete. Damit werden die beim Kläger vorliegende ausgedehnte benigne Lipomatose (ohne Beteiligung der Hände
und des Gesichts) und das damit verbundene psychovegetative Beschwerdebild unterschätzt. Immerhin sind die
zahlreichen Fettgeschwulste des Klägers teilweise druckschmerzhaft und - bei genauem Hinsehen, im Gegenlicht
(vgl. Gutachten von Dr.L. S.21) - äußerlich auch erkennbar. Die organisch nicht erklärbaren zahlreichen körperlichen
Mißempfindungen und Ängste des Klägers sind - wenn auch hypochondrisch verstärkt - glaubhaft; sie könnten
allerdings durch eine dem Kläger mehrfach medizinisch empfohlene, für ihn ungefährliche Biopsie verringert werden.
Verschiedentlich vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Sektor sind insbesondere
nach den Feststellungen von Dr.L. nicht nachgewiesen.
Die zuletzt geltend gemachte akute Hauterkrankung, deretwegen sich der Kläger am 16.04.2005 in die I.klinik begab,
bei der es sich laut Bescheinigung von Dr.G. vom 17.02.2005 eventuell um eine Rosacea oder einen subakuten
kutanen Lupus erythematodes handelt, konnte noch nicht GdB-wirksam berücksichtigt werden. Der Beklagte hat
durch Dr.K. am 26.07.2005 nachvollziehbar dargelegt, dass bisher Klarheit weder über die Diagnose noch über die
erforderliche Behandlung besteht. Nach den AP Nr.26.17 werden beide Hauterkrankungen abhängig von ihrer
Ausdehnung und kosmetischen und funktionellen Auswirkung entweder gering mit GdB Null bis 10 oder bei stärkerer
Ausdehnung und entstellender Wirkung mit GdB 20 bis 30 bzw. 20 bis 40 bewertet. Falls eine der beiden
Erkrankungen beim Kläger eindeutig diagnostiziert ist und in einem erheblichen Ausmaß fortbesteht, sollte der Kläger
einen Antrag auf Neufeststellung seines GdB beim Beklagten einreichen.
Somit hatte die Berufung lediglich teilweise Erfolg.
Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 183, 193 SGG und berücksichtigte sowohl den gegenüber dem
angefochtenen Bescheid des Beklagten und dem Urteil des Sozialgerichts München eingetretenen teilweisen Erfolg
des Klägers, aber auch das Vergleichsangebot des Beklagten vom 08.08.2002.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.