Urteil des LSG Bayern vom 30.10.2003

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 34 AL 681/99
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 249/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist nurmehr die Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 10.02.1999 streitig, mit dem der
Eintritt einer Sperrzeit vom 27.02.1999 bis 21.05.1999 festgestellt worden war.
Der 1954 geborene Kläger war bei der Beklagten nach einer Tätigkeit als Fahrer/Belader vom 19.05.1986 bis
18.11.1987 seit dem 19.11.1987 arbeitslos gemeldet. Nach Erschöpfung seines Arbeitslosengeldes-Anspruchs (Alg)
bezog er, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, seit 19.07.1988 durchgehend Arbeitslosenhilfe (Alhi), ab
01.01.1999 in Höhe von wöchentlich DM 257,81 (wöchentliches Bemessungsentgelt DM 780,00; Leistungsgruppe
A/O).
Am 04.02.1999 wurde ihm ein Stellenangebot als Gartenarbeiter bei der Firma M. - Landschaftsplanung- unterbreitet,
wobei der Stundenlohn für die auch mit Anlernkräften besetzbare Stelle DM 18,00 betrug.
Das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses scheiterte nach Angaben der Firma an der Bewerbung des
Klägers. Dieser wurde als nicht geeignet angesehen, da er sich schriftlich als Speditionskaufmann beworben hatte,
obwohl ein Gartenarbeiter gesucht wurde. Hierzu legte die Firma eine Kopie der vom Kläger per Fax eingereichten
Bewerbung einschließlich eines tabellarischen Lebenslaufs vor. Danach bewarb er sich ohne nähere Angaben "als
Speditionskaufmann". In dem der Bewerbung beigeführten tabellarischen Lebenslauf gab er zur Berufsausbildung an,
Speditions-Kaufmann o.N. zu sein.
Mit Bescheid vom 10.02.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 27.02. bis 21.05.1999
fest. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen eines
Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma M. vereitelt, weil er sich als Speditionskaufmann beworben habe, obwohl
das Stellenangebot auf "Gartenarbeiter" gelautet habe.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der im Deckblatt der
Bewerbung enthaltene Begriff "Speditionskaufmann" ein reines Schreibversehen bei dem automatischen Ausdruck
darstelle. Für die Firma M., sei völlig klar gewesen, dass es sich um eine Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag
des Arbeitsamtes München vom 04.02.1999 gehandelt habe. Die irrtümliche Verwendung des Begriffs
"Speditionskaufmann" im Deckblatt der Bewerbungsunterlagen sei überhaupt nicht ausschlaggebend und relevant für
das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen.
Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1999 erfolglos. Der Kläger habe sich entgegen dem
Vorschlag, sich telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, am 08.02.1999 per Fax als
Speditionskaufmann beworben, obwohl das Arbeitsangebot als Gartenarbeiter ausgeschrieben gewesen sei. Insoweit
sei sehr wohl davon auszugehen, dass er es darauf abgesehen habe, dieses Arbeitsangebot zu vereiteln, indem er
sich als Speditionskaufmann beworben habe. Dieses Verhalten könne auch nicht als Versehen ausgelegt werden. Die
vorgeschlagene Helfertätigkeit sei dem Kläger zumutbar gewesen, insbesondere seien auch gesundheitliche
Einschränkungen berücksichtigt worden.
Nach einem am 24.07.1997 von der Arbeitsamtsärztin R. erstellten Gutachten kann der Kläger vollschichtig leichte bis
mittelschwere Arbeiten in zeitweise abwechselnder Arbeitshaltung verrichten.
Zur Begründung seiner dagagen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen
sein bisheriges Vorbringen wiederholt und nochmals ausgeführt, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, er habe sich
per Fax beworben. Das Telefax stelle ein gebräuchliches Kommunikationsmittel dar. Ihm sei auch nicht aufgegeben
worden, sich ausschließlich telefonisch zu bewerben.
Mit Urteil vom 30.05.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich dabei im Wesentlichen den
Ausführungen des Bescheides vom 10.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1999
angeschlossen und auf diese ausdrücklich Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, es sei zwar richtig, dass er durch den
potentiellen Arbeitgeber abgelehnt worden sei, keineswegs habe aber der Arbeitgeber ihn deswegen abgelehnt, weil in
dem Gartenbaubetrieb kein "Speditionskaufmann" benötigt worden sei. Man habe wohl von seinem ansonsten sehr
ordentlich ansprechenden schriftlichen Bewerbungsgesuch Abstand genommen, da die Beklagte den potentiellen
Arbeitgeber darauf hingewiesen habe, dass dieser zum einen schon längere Zeit arbeitslos gewesen sei. Überdies
seien Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung geäußert worden. Immerhin sei er schon längere Zeit
arbeitslos und beziehe nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der LVA Oberbayern.
Hiergegen wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, der Kläger sei nicht Speditionskaufmann, er habe diesen Beruf
nicht erlernt und sei in letzter Zeit auch nicht als solcher beschäftigt gewesen. Vielmehr sei er in den letzten zwölf
Jahren arbeitslos gewesen, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass in dem Bewerbungstext automatisch
"Speditionskaufmann" eingespeichert gewesen sei. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so habe der
langzeitarbeitslose Kläger Bewerbungsschreiben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müssen, bevor er diese dem
Arbeitgeber zukommen lasse. Wie der Kläger zu der Erkenntnis gelange, dass nicht die Bewerbung als
"Speditionskaufmann" den Arbeitgeber von einer weiteren Verfolgung des Bewerbungsangebots abgehalten habe,
sondern andere Gründer hierfür ausschlaggebend gewesen sein sollen, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie habe den
Kläger jedenfalls nicht in irgendeiner Weise "negativ gekennzeichnet", insbesondere nicht seine
Langzeitarbeitslosigkeit zur Disposition gestellt. Von gesundheitlichen Einschränkungen sei ihr seinerzeit nichts
bekannt gewesen, da der Kläger diesbezüglich auch keine Einschränkungen geltend gemacht habe. Abschließend sei
noch erwähnt, dass der Kläger seit dem 12.02. 1999 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, wobei die AOK-München
von einer durchgehenden Erkrankung ab 16.02.1999 ausgehe. Daher endete der Alhi-Anspruch (Leistungsfortzahlung
im Krankheitsfall) am 30.03.1999. Die AOK habe allerdings das Krankengeld erst nach Ablauf der Sperrzeit ab
22.05.1999 erbracht. Krankengeld sei ihm bis einschließlich 30.04.2000 gewährt worden. Seit dem 01.05.2000 erhalte
er Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2003, zu der der Kläger nicht erschien, gab die Beklagte nach
Hinweis des Vorsitzenden, dass die Bewilligung der Alhi für den streitigen Zeitraum nicht aufgehoben worden sei, ein
Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass sie sich bereit erklärte, dem Kläger für die Zeit vom 27.02.1999 bis 21.05.1999
Alhi zu zahlen, soweit kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Dieses Teilanerkenntnis nahm der Kläger an.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 so- wie den Bescheid vom
10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig §§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (- SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 30.05.2001 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide
der Beklagten vom 10.02.1999 und 29.04.1999 nicht zu beanstanden sind. Denn der Kläger hat durch die Art seiner
Bewerbung das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Denn ausweislich des vom
Arbeitgeber zurückgesandten Bewerbungsschreibens hat er sich ausdrücklich als "Speditionskaufmann" beworben
und somit kein Interesse an der vorgeschlagenen Stelle als Gartenarbeiter bekundet.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers
und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein. "Nicht angenommen oder nicht angetreten" ist
eine angebotene Beschäftigung, wenn die Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt wird, wobei dies
durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt oder dem potentiellen Arbeitgeber, aber auch durch
schlüssiges Verhaltung möglich ist. Bei letzterem muss dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen
werden können, dass der Arbeitslose nicht bereit ist, die ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen.
Dem Kläger wurde am 04.02.1999 postalisch eine Arbeitsstelle als Gartenarbeiter bei der Firma M. angeboten. Am
07.02.1999 bewarb sich der Kläger dort per Fax, allerdings nicht als Gartenarbeiter, sondern als Speditionskaufmann.
Die Firma gab daraufhin das Bewerberangebot mit der Stellungnahme zurück, es werde ein Gartenarbeiter und kein
Speditionskaufmann gesucht. Das Vorbringen des Klägers, dass der im Deckblatt enthaltene Begriff
"Speditionskaufmann" ein reines Schreibversehen gewesen sei und es für den potentiellen Arbeitgeber völlig klar
gewesen sein müsse, dass es sich um eine Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes München
vom 04.02.1999 gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist der Kläger nicht Speditionskaufmann - er
hat diesen Beruf nicht erlernt und war in letzter Zeit auch nicht als solcher beschäftigt. Vielmehr war er in den letzten
zwölf Jahren arbeitslos. Von daher scheint es wenig glaubhaft, dass in dem Bewerbungstext automatisch
"Speditionskaufmann" eingespeichert war. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so musste der
langzeitarbeitslose Kläger Bewergungsschreiben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, bevor er diese dem potentiellen
Arbeitgeber zukommen lässt. Jedes andere Verhalten, dass dem Arbeitslosen zuzurechnen ist und das zum
Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses führt, stellt im Ergebnis eine Vereitlung eines
Vermittlungsvorschlags dar mit der Folge des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit. Nicht nachvollziehbar ist auch das
Vorbringen des Klägers, dass nicht seine Bewerbung als "Speditionskaufmann" den Arbeitgeber von der weiteren
Verfolgung des Bewerberangebots abgehalten habe, sondern andere Gründe hierfür ausschlaggebend gewesen sein
sollen. Insoweit sind die aktenkundigen Stellungnahmen des Arbeitgebers eindeutig. Es steht auch aufgrund des
Akteninhalts fest, dass die Beklagte den Kläger nicht in irgendeiner Weise "negativ gekennzeichnet" hat,
insbesondere nicht seine Langzeitarbeitslosigkeit zur Disposition gestellt hat. Von gesundheitlichen Einschränkungen
des Klägers war der Beklagten seinerzeit nichts bekannt, da der Kläger diesbezüglich keine Einschränkungen geltend
gemacht hatte.
Ein wichtiger Grund stand dem Kläger nicht zur Seite, da es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot gehandelt hat.
Ebenso wenig liegen Gründe für die Anerkennung einer besonderen Härte im Sinne des § 144 Abs.2 SGB III vor.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 30.05.2001 zurückzuweisen. Die
Entscheidung konnte gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem
zugestimmt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.