Urteil des LSG Bayern vom 19.01.2009

LSG Bayern: stadt, vertretung, wohnung, arbeitsgemeinschaft, rücknahme, heizung, passivlegitimation, sozialhilfe, bezirk, aufenthalt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 AS 16/06
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 780/08 AS PKH
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) erhob am 04.01.2006 "Untätigkeitsklage" gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) zum
Sozialgericht München und beantragte die Bg zur Verbescheidung folgender Anträge bzw. folgenden Widerspruchs zu
verurteilen: Antrag auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 02.12.2004 für Dezember 2004, Antrag
vom 07.07.2005 auf Gewährung der Hälfte der Mietkosten der Wohnung ihrer Mutter in A-Stadt, bei der sie wohne,
nachdem sie ihre eigene Wohnung in M. aufgeben musste und das Wohnungsamt in M. ihr bisher keine eigene
Wohnung zugewiesen habe und Widerspruch vom 26.09.2005 gegen den Bescheid vom 04.08.2005, mit dem die Bg
Leistungen für eine Bekleidungserstausstattung ablehnte. Die Bg führte zur Klageerwiderung aus, dass die Klage
unzulässig sei, da die Bf unter Betreuung stehe. Im Übrigen sei die Klage unzulässig, da die Bg für eine Überprüfung
des Bescheides der Landeshauptstadt M. -Sozialhilfe- vom 11.11.2005 über die Bewilligung von Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz im Zeitraum vom 07.12.2004 bis zum 31.12.2004 nicht zuständig sei. Außerdem sei über
diesen Antrag mit bestandskräftigen Bescheid entschieden worden. Für die Übernahme der Unterkunftskosten in A-
Stadt sei der dortige Sozialleistungsträger örtlich zuständig, nicht aber die Bg, dies sei mit bestandskräftigem
Bescheid vom 22.07.2005 mitgeteilt worden. Der Antrag vom 07.07.2005 auf Gewährung einer Beihilfe zum Kauf von
Bekleidung sei mit Bescheid vom 04.08.2005 abgelehnt worden. Den hiergegen nicht fristgerecht eingelegten
Widerspruch vom 26.09.2005 habe die Betreuerin der Klägerin nach Rücksprache mit dieser am 01.11.2005
zurückgenommen. Ein Widerspruch, über den zu entscheiden sei, sei derzeit nicht anhängig. Mit Schreiben vom
25.11.2007 beantragte die Bf die "Beiordnung eines Rechtsbeistandes" wegen ihrer Schwerbehinderung. Die
Arbeitsgemeinschaft A-Stadt Stadt teilte auf Anfrage mit, dass die Bf seit dem 01.08.2005 fortlaufend
Arbeitslosengeld II erhalte. Auf einen Hinweis des Sozialgerichts hin erklärte die Bf, dass ihre damalige Betreuerin die
Widersprüche ohne ihr Einverständnis zurückgezogen habe. Mit Beschluss vom 28.07.2008 lehnte das Sozialgericht
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ab, da der Klage die erforderliche
Erfolgsaussicht fehle. Die von der Bf angegriffenen Bescheide seien bestandskräftig. Gegen diesen Beschluss hat die
Bf am 28.08.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trug sie vor, dass sie
psychisch krank sei und daher einen Rechtsbeistand benötige. Die Rücknahme ihrer Widersprüche durch die damalige
Betreuerin verstoße gegen das Grundgesetz, da sie damals geschäftsfähig gewesen und nicht unter
Einwilligungsvorbehalt gestanden habe. Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des
Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, hat aber in
der Sache keinen Erfolg. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung
durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer
Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bf verfolgt im Wege der Klagehäufung gemäß § 56 SGG
mehrere Klageziele, die zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende
Erfolgsaussicht haben. Der Antrag der Bf die Bg zu verurteilen, die Leistungen für den Monat Dezember 2004 zu
überprüfen, ist unbegründet, da die Bg für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. für
Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht zuständig ist. Insofern fehlt der Bg die
Passivlegitimation. Über den Antrag Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die Wohnung in A-
Stadt zu erbringen, hat die Bg mit bestandskräftigen Bescheid vom 22.05.2005 entschieden. Im Übrigen ist die Bg für
diese Leistungen örtlich nicht zuständig , da die Agentur für Arbeit für die Leistungen der Grundsicherung zuständig
ist, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. § 36 SGB II). Nach den
Angaben der Bf lebt diese seit Mai 2005 in A-Stadt. Damit ist die Arbeitsgemeinschaft A-Stadt Stadt örtlich zuständig.
Bezüglich des Antrags die Bg zum Erlass eines Widerspruchbescheides aufgrund des Widerspruchs vom 26.09.2006
gegen den Bescheid vom 04.08.2005 zu verurteilen ist die Klage wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides
unbegründet. Die Betreuerin der Bf hat den Widerspruch im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, der die "Vertretung vor
Behörden, insbesondere Sozialleistungsträger" umfasst, wirksam zurückgenommen. Eine Abstimmung oder
Genehmigung der Rücknahme durch die Bf war nicht erforderlich Daher kann die Klage der Bf keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg haben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.07.2008 war
zurückzuweisen. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.