Urteil des LSG Bayern vom 30.11.2000

LSG Bayern: berufliche eingliederung, genfer konvention, recht der europäischen union, freizügigkeit der arbeitnehmer, verordnung, soziale vergünstigung, sprachkurs, erwerbstätigkeit, ausreise

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.11.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 37 AL 1945/97
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 410/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.09.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen für einen Deutsch-Sprachkurs streitig.
Der am ... 1966 geborene Kläger und Berufungskläger, ein Kosovo-Albaner, war seinen eigenen Angaben zufolge bis
zu seiner Ausreise im Dezember 1996 Englischlehrer in Jugoslawien. Er wurde mit Bescheid des Bundesamtes zur
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.04.1997 (Az.: 21805.96-138) als Flüchtling im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28.07.1951, BGBl.1953 II, 559; im Folgenden: GK)
anerkannt. Ihm wurde eine zunächst bis 15.07.1999 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt und durch
Nebenbestimmung die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis grundsätzlich
gestattet.
Am 07.08.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Förderleistungen für einen ganztägigen
DeutschSprachkurs, der vom 03.11.1997 bis zum 27.04.1998 dauern sollte. Da der Kläger weder Spätaussiedler noch
unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter oder Kontingentflüchtling war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
22.10.1997 die beantragte Förderung ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
09.12.1997 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht (SG) München (Az.: S 37 AL 1945/97) machte der Kläger
geltend, dass die Regelungen über die Gewährung der Sprachförderung zumindest entsprechend auf ihn angewendet
werden müssten, ein sachlicher Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen liege
nicht vor. Auch ein Verstoß gegen Art.3 und Art.7 GK wurde gerügt. Ferner sah der Kläger einen Verstoß gegen die
Regelungen der EG-Verordnung Nr.1408/71: Er falle zum einen als Flüchtling unter den persönlichen Geltungsbereich
der Verordnung, und zum anderen gehöre die begehrte Förderung zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne der
Verordnung, so dass er Anspruch auf die Leistung habe. Zur Begründung stützte sich der Kläger auf die hierzu seiner
Meinung nach einschlägige Rechtsprechung des EuGH. Mit Urteil vom 22.09.1999 wies das SG München die Klage
ab, da der Kläger nicht zum förderungsfähigen Personenkreis im Sinn des § 419 SGB III gehöre. Eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes sei ebenso wenig gegeben wie ein Verstoß gegen höherrangiges Recht.
Gegen das am 13.12.1999 zugestellte Urteil des Sozialgerichts München wurde am 22.12.1999 Berufung eingelegt,
mit der der Kläger in erster Linie nochmals sowohl eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art.3
Abs.1 GG rügt als auch die Unvereinbarkeit der §§ 419, 420 SGB III mit höherrangigem, unmittelbar geltendem
europäischen Recht. Die Argumentation im Urteil des BSG vom 11.05.1999 (B 11 AL 71/98 R) sei unbefriedigend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG München vom 22.09.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des
Arbeitsamtes München vom 22.10.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1997 zu verurteilen, einen
Deutsch-Sprachlehrgang zu fördern. Hilfsweise beantragt er, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ausländer, die gemäß § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht abgeschoben werden dürften, hätten keinen
rechtlich gesicherten dauerhaften Aufenthaltsstatus. Die Sprachförderung sei aber (nur) im Hinblick auf den
dauerhaften Verbleib gerechtfertigt.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Dem Senat haben die Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs.1, 55 Abs.1 Nr.1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs.4 SGG kommt dann
nicht in Betracht, wenn die im Einzelnen begehrten Förderungsleistungen nicht konkretisiert sind und nicht absehbar
ist, wann der Kläger an der Maßnahme teilnehmen wird (BSG, Urteil vom 21.06.1994, SozR 3-4100 § 56 AFG Nr.14
S.51 mit weiteren Nachweisen). In der vorliegenden Streitsache hat der Kläger an dem ursprünglich beantragten Kurs
nicht teilgenommen. Wann er einen Deutsch-Sprachkurs besuchen wird, ist derzeit offen. Zwischen den Beteiligten
geht es um die Frage, ob der Kläger dem Grunde nach Förderungsleistungen für einen Deutsch-Sprachkurs
beanspruchen kann. Die begehrten Leistungen im Einzelnen hat er nicht weiter konkretisiert. In einem solchen Fall ist
eine allgemein auf Förderung gerichtete Klage als Feststellungsklage nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG auszulegen (BSG
SozR 3-4300 § 420 SGB III Nr.1 S.2 zur Sprachförderung; BSG 21.06.1994 a.a.O. mit weiteren Nachweisen zu
Leistungen der Rehabilitation).
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 55 Abs.1 Nr.1 SGG für die Feststellungsklage liegen vor. Die Verpflichtung
der Beklagten zur Förderung eines Sprachkurses ist ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. An der
Feststellung seines Anspruchs hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, da die Beklagte die Förderung abgelehnt hat
und er diese Leistungen begehrt.
Die Klage und damit die Berufung des Klägers erweisen sich jedoch als unbegründet.
1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 420 SGB III in Betracht, soweit der Anspruch
schon vor dem 01.01.1998 entstanden ist. Nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 426 Abs.1 SGB III könnten
auch die Regelungen des § 62a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) einschlägig sein.
Nach § 420 Abs.1 SGB III haben Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Dauer von sechs Monaten während der
Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang 1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im
Sinne des § 7 Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe nach § 418 nicht erfüllen, 2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und 3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der
Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines
Sichtvermerks oder durch Übernahmerklärung nach § 33 Abs.1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen
worden sind (Kontingentflüchtlinge), wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die besonderen
Voraussetzungen sind in Absatz 2 geregelt; verlangt wird Bedürftigkeit, Erwerbstätigkeit von bestimmter Dauer vor der
Ausreise, das Fehlen der für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die
Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gemäß § 420 Abs.3 haben die Berechtigten nach den Absätzen 1 und 2
daneben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem
Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate.
Nach § 62a des früheren AFG war der Anspruch auf Eingliederungshilfe und Kostenübernahme für Deutsch-
Sprachkurse im Wesentlichen entsprechend geregelt. Berechtigt waren gemäß § 62a Abs.4 AFG Spätaussiedler,
Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge, wenn sie weitere Voraussetzungen wie unter anderem Bedürftigkeit und
Erwerbstätigkeit vor der Ausreise erfüllten.
Unabhängig von der Frage, ob im Fall des Klägers die weiteren, besonderen Voraussetzungen der Sprachförderung
gegeben sind, hat der Kläger schon deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil er nicht zu dem
begünstigten Personenkreis nach dem SGB III und dem AFG gehört.
Er ist zunächst weder Spätaussiedler noch Kontingentflüchtling gemäß § 420 Abs.1 Nr.1 und 3 SGB III und § 62a
Abs.4 Nr.1 und 3 AFG.
Außerdem wurde der Kläger auch nicht im Sinne des § 420 Abs.1 Nr.2 SGB III und § 62a Abs.4 Nr.2 AFG als
Asylberechtigter anerkannt. Eine dahingehende Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge liegt nicht vor. Vielmehr besitzt der Kläger, wie sich aus dem Sichtvermerk in seinem Reisepass ergibt,
die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention (GK). Diese Rechtsposition eines
Konventionsflüchtlings (hierzu § 51 Ausländergesetz, § 3 Asylverfahrensgesetz) kann aber nicht der eines
anerkannten Asylberechtigten gleichgestellt werden, wie das BSG im Urteil vom 11.05.1999 (SozR 3-4300 § 420 SGB
III Nr.1) schon entschieden hat.
2. Eine analoge Anwendung der §§ 420 Abs.1 Nr.2 SGB III und 62a Abs.4 Nr.2 AFG scheidet schon deswegen aus,
weil eine zu schließende planwidrige Regelungslücke nicht festgestellt werden kann. Insbesondere wurden bei der
Neuregelung des Arbeitsförderungsrechts durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.03.1997, BGBl.I
S.594, unter Anknüpfung an die Rechtsprechung im Recht der Ausbildungsförderung (BVerwGE 99, 254) im Rahmen
der Förderung der Berufsausbildung die Konventionsflüchtlinge in den förderungsfähigen Personenkreis aufgenommen
(§ 63 Abs.1 Nr.5 und 6 SGB III). Dagegen blieb der Gesetzgeber des SGB III für die Eingliederungshilfe und
Sprachförderung bei der alten Regelung des § 62a AFG (vgl. BSG 11.05.1999, a.a.O. S.5; BT-Drucks.13/4941 S.165,
226). Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesetzgebers von einem anderslautenden Plan sind nicht erkennbar.
Vielmehr wird mit der Regelung der Sprachförderung bewusst ein spezifischer, von der Berufsausbildung
abweichender Zweck verfolgt, worauf das BSG in seinem Urteil vom 11.05.1999 a.a.O. S.6 bereits hingewiesen hat.
Danach dient die Sprachförderung der umfassenden beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung von Personen,
die auf Dauer im Bundesgebiet bleiben werden. In dieses Eingliederungsziel hat der Gesetzgeber die Flüchtlinge nach
der GK nicht aufgenommen.
3. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Zwischen
dem Aufenthaltsstatus der Asylberechtigten und demjenigen der Flüchtlinge nach der GK bestehen erhebliche
Unterschiede. Während es die Asylberechtigten Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
haben (§ 68 Asylverfahrensgesetz) und ihr Aufenthalt damit von Anfang an auf einer dauerhaften
aufenthaltsrechtlichen Grundlage beruht, muss den Konventionsflüchtlingen lediglich eine gemäß § 34 Abs.1
Ausländergesetz befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt werden (§ 70 Asylverfahrensgesetz; vgl. auch Renner,
Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 70 Asylverfahrensgesetz Rdnr.6). Die daraus abzuleitende unterschiedliche
generelle Prognose über den Verbleib des Ausländers in Deutschland bildet im Hinblick auf das Ziel der Eingliederung
einen sachlichen Grund dafür, Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge bei der Sprachförderung unterschiedlich zu
behandeln (BSG 11.05.1999 a.a.O. S.7. mit weiteren Nachweisen). Das gilt auch für die Differenzierung gegenüber
den Kontingentflüchtlingen im Sinne des § 420 Abs.1 Nr.3 SGB III und § 62a Abs.4 Nr.3 AFG, die ebenfalls auf Dauer
in das Bundesgebiet aufgenommen werden und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (dazu Renner a.a.O. §
3 Asylverfahrensgesetz Rdnr.23 ff., insbesondere Rdnr.25, 28).
4. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Sprachförderung unmittelbar aus Art.24 GK, wie das BSG
bereits entschieden hat (Urteil vom 11.05.1999 a.a.O. S.6). Selbst wenn man davon ausginge, dass aus der GK
unmittelbare Ansprüche gegen Leistungsträger auf Sozialleistungen abgeleitet werden könnten (s. aber BSGE 24, 20,
23; dazu BSG SozR 4100 § 104 AFG Nr.14 S.20), scheitert dieser Anspruch schon daran, dass Art.24 GK nur auf die
Gleichbehandlung des Flüchtlings mit den Inländern gerichtet ist, die gemäß § 420 SGB III und § 62a Abs.4 AFG
keinen Anspruch auf Sprachförderung haben (hatten), während der Kläger die Gleichstellung mit anderen Ausländern
anstrebt. Ferner trifft der Vorbehalt in Art.24 Nr.2b ii GK zu. Denn die Kosten der Eingliederungshilfe und
Sprachförderung werden vom Bund erbracht (§ 421 Abs.4 SGB III) und damit "ausschließlich aus öffentlichen Mitteln
bestritten". Unter dieser Voraussetzung kann aber der Aufnahmestaat von der gebotenen Inländerbehandlung der
Flüchtlinge abweichen.
5. Schließlich erfolgt ein Anspruch des Klägers auch nicht aus übergeordnetem Recht der Europäischen Union (EU),
insbesondere aus der EG-Verordnung 1408/71. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BSG in
dessen Urteil vom 11.05.1999 a.a.O. S.7/8 an. Danach muss nicht entschieden werden, ob der Kläger als Flüchtling
deswegen nicht unter Art.2 Abs.1 Halbsatz 2 EG-Verordnung 1408/71 fällt, weil die Verordnung nur der Umsetzung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU dient und ein Wanderungstatbestand hier gerade nicht vorliegt.
Jedenfalls nämlich enthalten die einschlägigen Art.77 ff. der Verordnung keine Regelung, auf die ein Anspruch auf
Sprachförderung zu stützen wäre. Ferner könnte der Kläger über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs.1
EG-Verordnung 1408/71 allenfalls die Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen erreichen. Da diese aber, wie
bereits ausgeführt, als solche Sprachförderung nicht beanspruchen können, lässt sich ein Anspruch des Klägers
daraus nicht ableiten.
Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung seines Klageanspruchs auch nicht auf Art.7 Abs.2 der EG-
Verordnung 1612/68 mit der Begründung stützen, er habe auf die Sprachförderung als "soziale Vergünstigung" einen
Rechtsanspruch. Denn diese Vorschrift begünstigt in Verbindung mit Art.7 Abs.1 der Verordnung nur
Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, zu denen der Kläger gerade nicht zählt. Außerdem verlangt Art.7 Abs.2
EG-Verordnung 1612/68 nur die Gleichbehandlung mit den "inländischen Arbeitnehmern", welche in dieser Eigenschaft
die Sprachförderung gerade nicht erhalten.
Die Vorlage der Streitsache zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die der Kläger hilfsweise
begehrt, ist nicht erforderlich, weil spezifische, ungeklärte europarechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG sind nicht ersichtlich.