Urteil des LSG Bayern vom 02.12.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 02.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 16 SB 5/07
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SB 67/08
Bundessozialgericht B 9 SB 14/09 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1962 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 gem. §§ 2 Abs.2, 69
Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Der Kläger hat am 09.04.2003 einen Arbeitsunfall erlitten. Er ist beim Schneeräumen vor dem E.-Hotel in G. mit dem
linken Unterschenkel in die Schneefräse geraten und hat sich hierbei eine erhebliche Weichteilverletzung zugezogen.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten hat deswegen mit Bescheid vom 07.01.2004 befristet bis
30.04.2004 eine Rente in Höhe von 20 % mit einer Gesamtvergütung in Höhe von 1.142,40 Euro abgefunden.
Auf den Erstantrag des Klägers nach dem SGB IX vom 13.06.2006 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen
Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz vom 16.10.2006 das bestehende "chronische
Schmerzsyndrom linker Unterschenkel nach Unfallverletzung" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20
festgestellt.
Der Widerspruch vom 23.10.2006 gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz
vom 16.10.2006 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 04.12.2006
zurückgewiesen worden.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht München nach Beiziehung weiterer
ärztlicher Unterlagen mit Beweisanordnung vom 14.06.2007 Dr.T. B. gem. § 106 Abs.3 Nr.5 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser ist mit nervenärztlichem Gutachten
vom 10.10.2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass das "chronische Schmerzsyndrom linker Unterschenkel nach
Unfallverletzung" mit einem Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen sei. Daneben bestehe eine "phobische Störung"
mit einem Einzel-GdB von 10. Der Gesamt-GdB sei mit 20 weiterhin angemessen bewertet. Dementsprechend hat
das Sozialgericht München die Klage mit Urteil vom 10.04.2008 abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 23.05.2008 ging am selben Tag beim Bayerischen Landessozialgericht
(BayLSG) ein. Von Seiten des BayLSG wurden die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten, die Unfallakten der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die erstinstanzlichen Unterlagen einschließlich der
Streitakte S 40 AL 1268/02 beigezogen.
Nach Überprüfung der erstinstanzlichen Unterlagen wurde der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben des
BayLSG vom 05.08.2008 gebeten, gem. § 73 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Vollmacht bis spätestens
01.10.2008 zu übersenden. In der Sache stelle sich die Frage, ob ausschließlich Unfallfolgen geltend gemacht würden
oder darüber hinaus ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht glaubhaft
gemacht werde (§ 69 Abs.2 Satz 1 SGB IX).
Der Bevollmächtigte des Klägers hob mit Berufungsbegründung vom 31.07.2008 hervor, dass für Dr.G. Dr.R. T. gem.
§ 109 SGG erstinstanzlich hätte gehört werden müssen. Er beantrage erneut Dr.R. T. nach § 106 SGG gutachtlich zu
hören. Dieser Gutachter sei fachlich als Schmerztherapeut besser qualifiziert als der erstinstanzlich gehörte Dr.T. B
...
In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2008 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers entsprechend seinem
Schriftsatz vom 23.05.2008, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.04.2008 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 16.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, einen GdB von 80 festzustellen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 10.04.2008 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gem. § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie
entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) zulässig. Der Beklagte hat die fehlende Vollmacht des Bevollmächtigten des Klägers nicht gerügt (§ 73 Abs.6
Satz 4 SGG n.F.).
Menschen sind gemäß § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind gemäß § 2 Abs.2 SGB IX im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Das KOV-VfG ist entsprechend
anzuwenden, soweit nicht das SGB X Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach 10-er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs.1 BVG
festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt (§ 69 Abs.1 SGB IX).
Die eingangs zitierten Rechtsnormen werden durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2004, 2005 und 2008" ausgefüllt.
Wenngleich diese Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für das
Gericht nicht zwingend bindend sind, werden sie dennoch regelmäßig zur Gesetzesauslegung und als wertvolle
Entscheidungshilfe herangezogen. Das Gebot der Gleichbehandlung, wie es in Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG)
normiert ist, erfordert es auch in diesem Fall, keinen anderen Bewertungsmaßstab als den üblichen anzulegen (vgl.
Urteil des 9a Senats des BSG vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1991, S.227 ff. zu
"Anhaltspunkte 1983").
Mit Urteilen vom 23.06.1993 - 9a/9 RVs 1/91 und 9a/9 RVs 5/92 (ersteres publiziert in BSGE 72, 285 = MDR 1994
S.78, 79) hat das BSG wiederholt dargelegt, dass den "Anhaltspunkten 1983" keine Normqualität zukommt; es
handelt sich nur um antizipierte Sachverständigengutachten. Sie wirken sich in der Praxis der Versorgungsverwaltung
jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muss dieser Zwitterstellung Rechnung tragen. Die
"Anhaltspunte 1983" haben sich normähnlich entwickelt nach Art der untergesetzlichen Normen, die von
sachverständigen Gremien kraft Sachnähe und Kompetenz gesetzt werden. Allerdings fehlt es insoweit an der
erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetzlichen Vorgaben und der parlamentarischen Verantwortung
hinsichtlich der Besetzung des Gremiums sowie der für Normen maßgeblichen Veröffentlichung. Hinsichtlich der
richterlichen Kontrolle der "Anhaltspunkte 1983" ergeben sich Besonderheiten, ungeachtet der Rechtsqualität der
"Anhaltspunkte 1983". Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können nicht durch
Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden; die Gerichte - sind insoweit prinzipiell auf
eine Evidenzkontrolle beschränkt. Eine solche eingeschränkte Kontrolldichte wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
mit den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Regelungsbereiches und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber
begründet (vgl. Papier, DÜV 1986, S.621 ff. und in Festschrift für Ule, 1987, S.235 ff.). Eine solche Beschränkung in
der gerichtlichen Kontrolle ist auch für die "Anhaltspunkte 1983" geboten, weil sonst der Zweck der gleichmäßigen
Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95 (vgl. NJW 1995, S.3049,
3050) die Beachtlichkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren als "antizipierte
Sachverständigengutachten" bestätigt. Der in Art.3 des Grundgesetzes (GG) normierte allgemeine Gleichheitssatz
gewährleistet innerhalb des § 3 SchwbG nur dann eine entsprechende Rechtsanwendung, wenn bei der Beurteilung
der verschiedenen Behinderungen regelmäßig gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. Entsprechendes gilt auch
für die neu gefassten "Anhaltspunkte 1996", die die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Fortschritte in der
medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die Rechtsprechung des BSG,
zwischenzeitliche Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der bisherigen
"Anhaltspunkte 1983" eingearbeitet haben (BSG mit Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/03 R in SGb 2004 S.378) bzw.
nunmehr die "Anhaltspunkte 2004, 2005 und 2008".
Ergänzend ist auf § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) hinzuweisen: Soweit in den
tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Hiervon ausgehend ergibt sich aus den beigezogenen Akten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten entsprechend dem Bericht des Klinikums A-Stadt vom 17.09.2003, dass aus unfallchirurgischer Sicht mit
einer Arbeitsfähigkeit ab 25.08.2003 zu rechnen gewesen wäre. Das neurologische und psychiatrische Konzil geht von
einer Möglichkeit der Arbeitsaufnahme an anderer Stelle mit Vermeidung von Winterdienst oder Gebrauch von
Mähmaschinen aus. Der Kläger sehe dies ähnlich und wolle sich aus eigenem Antrieb um einen nicht belastenden
Arbeitsplatz bemühen.
Dies korrespondiert mit den erstinstanzlichen Feststellungen von Dr.T. B. mit nervenärztlichem Gutachten vom
10.10.2007, der neben dem "chronischen Schmerzsyndrom linker Unterschenkel nach Unfallverletzung" mit einem
Einzel-GdB von 20 eine "phobische Störung" mit einem Einzel-GdB von 10 festgestellt hat. Hierbei hat Dr.T. B.
zutreffend den Bewertungsrahmen beachtet, den die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" in Rz.26.3
vorgeben. Denn die behandelnde Ärztin und Schmerztherapeutin Dr.B. G. hat mit Arztbrief vom 03.08.2005 ein
"chronisches Schmerzsyndrom im Stadium II nach Gerbershagen bei Zustand nach Unterschenkeltrauma im Jahr
2003" bestätigt.
Das Klinikum A-Stadt hat weiterhin mit Arztbrief vom 10.07.2007 einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung
geäußert und Amitriptylin bzw. Omeprazol als Therapie empfohlen. Ein "Verdacht auf eine Somatisierungsstörung"
beinhaltet jedoch noch nicht, dass die entsprechende Funktionsstörung im Sinne von § 69 Abs.1 SGB X bereits
manifest ist. Dementsprechend ist in Berücksichtigung des Bewertungsrahmens der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit" in Rz.26.3 für das nervenfachärztliche Gebiet insgesamt ein GdB von 20 zutreffend festgestellt
worden.
Für den erkennenden Senat ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit, den Sachverhalt auf chirurgisch-orthopädischem
Fachgebiet weiter aufzuklären. Die aktenkundigen Fotos der unteren Extremitäten des Klägers zeigen links deutliche
Spuren des Arbeitsunfalles mit der Schneefräse vom 09.04.2003. Dennoch liegen entsprechend dem Messblatt für
untere Gliedmaßen (nach der Neutral-Null-Methode) die Bewegungsmaße im Wesentlichen im Normbereich. Lediglich
im Bereich des oberen Sprunggelenkes links findet sich der leicht pathologische Wert 10/0/20. Außerdem ist der linke
Unterschenkel an den Messpunkten gegenüber dem rechten Unterschenkel leicht verdickt (Differenzen von 1 cm bis 3
cm), sieht man von der geringfügigen Verschmächtigung von 1 cm 15 cm unterhalb des inneren Gelenkspaltes ab.
Ausweislich des Berichtes von Priv.Doz.Dr. W. (Klinikum A-Stadt) vom 16.08.2004 hindert dies den Kläger jedoch
nicht, längere Strecken zu gehen und Rad zu fahren, auch wenn er hierbei Schmerzen im Bereich der linken Wade
verspürt. In Beachtung von Rz.26.18 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" ergibt sich somit keine
Erhöhung des GdB, da aus chirurgisch-orthopädischer Sicht die Funktionsfähigkeit des linken Unterschenkels und
damit des linken Beines weitestgehend vorhanden ist. Die bestehende Schmerzsymptomatik auch bei längerem
Stehen ist - wie bereits erwähnt - im Bereich der nervenärztlichen Würdigung durch Dr.T. B. einbezogen worden.
Verfahrensrechtlich ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht München eine weitere Beweisaufnahme nach §
109 SGG zutreffend nicht durchgeführt hat. Denn das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 16.11.2007
ausgeführt, dass Dr. R. G. gem. § 109 SGG gutachtlich zu hören sei. Der Kläger wurde um Stellungnahme bis
21.01.2008 gebeten, aus welchen Gründen die Verpflichtungserklärung noch nicht übersandt und der
Kostenvorschuss gem. § 109 SGG noch nicht einbezahlt worden sei. Das Ersuchen um Fristverlängerung mit
Schriftsatz vom 21.01.2008 ist um einen Tag verspätet am 22.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen.
Weiterhin hat der Bevollmächtigte des Klägers erst nach Terminsanberaumung mit Ladung vom 11.03.2008 mit
Schriftsatz vom 28.03.2008 Dr. R. T. benannt und beantragt, diesen gem. § 106 SGG gutachtlich zu hören, also auf
Kosten der Staatskasse und nicht auf eigenes Kostenrisiko.
Zweitinstanzlich hat der erkennende Senat keine Notwendigkeit gesehen, Dr.R. T. gem. § 106 SGG zu hören. Denn
gem. § 69 Abs.1 SGB IX kommt es auf das Ausmaß der bestehenden Funktionsbeeinträchtigung oder
Funktionsbehinderung an. Zur Beurteilung derselben nach Maßgabe von Rz. 18 Abs.8 und 26. Abs.3 der "
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" sind Nervenärzte grundsätzlich ebenso geeignet wie speziell
ausgebildete Schmerztherapeuten. Insoweit hat Dr.T. B. mit Gutachten vom 10.10.2007 über die bestehende
Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Unterschenkels hinaus das Vorliegen einer leichten psychischen Störung
in Form einer phobischen Störung beschrieben. Der Kläger wird z.B. an das Motorengeräusch einer Schneefräse
erinnert, wenn er einen Rasenmähermotor hört. Nachdem jedoch typische flash-back-Erinnerungen nicht beschrieben
worden sind, bedingt die vorliegenden Affektstörung einen Einzel-GdB von maximal 10 wie bereits erwähnt.
Auch die aktenkundig bestehende Lese- und Rechtschreibschwäche führt entsprechend Rz. 26.3 der "Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit" nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Der erkennende Senat verkennt nicht,
dass der Kläger verspätet eingeschult worden ist, weil er damals an einem Asthma-Leiden gelitten hat. Im Alter von 9
Jahren sei der Kläger nach eigenen Angaben dann in England in ein Internat gekommen, wo er bis zu seinem 13.
Lebensjahr geblieben sei. Danach sei er auf eine Spezialschule für Schüler mit Schreib- und Leseschwäche
gekommen. Er habe schließlich eine Ausbildung zur Holzfachkraft gemacht, habe allerdings relativ bald eine
Anstellung in einem Sicherheitsdienst als Wachmann angenommen. Später habe er zum Teil auch auf dem Bau
gearbeitet. Zuletzt sei er nach eigenen Angaben als Hausmeister angestellt gewesen (vgl. Gutachten von Dr. T. B.
vom 10.10.2007). Die Schreib- und Leseschwäche ist nach Rz. 26.3 der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit" mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 mit der Folge zu berücksichtigen, dass hieraus gemäß Rz. 19
Abs.3 und 4 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" keine Erhöhung des Gesamt-GdB resultiert.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.04.2008
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).