Urteil des LSG Bayern vom 16.10.2008

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, heizung, rechtsschutz, ausdehnung, beschwerdeinstanz, beschwerdeschrift

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 45 AS 1966/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 831/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Das Verfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin und
Beschwerdeführerin (Bf.) hat beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz gegen einen
Absenkungsbescheid beantragt. Hintergrund der Absenkung war, dass gegen die Bf. eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eingetreten war; diese hatte ein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 gekündigt,
weil sie einen höheren Schulabschluss machen wollte. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) hat -
anknüpfend an diese Sperrzeit - eine Absenkung des Alg II gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II für den Zeitraum August
bis Oktober 2008 festgestellt. Das Sozialgericht hat es mit Beschluss vom 08.09.2008 abgelehnt, die aufschiebende
Wirkung des gegen den Absenkungsbescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, weil es die Entscheidung der
Bg. für zutreffend gehalten hat.
II.
Der Senat behandelt die Beschwerde unter Zurückstellung ganz erheblicher Bedenken als noch zulässig. Diese
Bedenken ergeben sich daraus, dass die Bf. in der Beschwerdeinstanz ein völlig neues Rechtsschutzziel in das
Verfahren eingeführt hat. Wie die Beschwerdeschrift vom 11.09.2008 zeigt, geht es ihr vermutlich nicht mehr darum,
gegen die konkrete Absenkung vorzugehen, sondern höhere Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt zu erhalten.
Sie versucht ausschließlich darzulegen, dass ihr gerade nicht die vollen Unterkunfts- und Heizkosten erbracht werden.
Auch ihr Antrag lässt kaum Zweifel daran aufkommen, dass es ihr nur um höhere Leistungen für Unterkunft und
Heizung geht: Der Beschluss des Sozialgerichts sei aufzuheben und nach Maßgabe des Gesetzes seien so lange
Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe zu gewähren, bis tatsächlich eine Entscheidung eines anderen
Leistungsträgers vorliege. Die weggefallene Regelleistung ist dagegen kein Thema. Zu den Kosten für Unterkunft und
Heizung fehlt es jedoch an einer behördlichen Regelung, die Anknüpfungspunkt für die Gewährung von einstweiligem
Rechtsschutz durch den Senat sein könnte. Anknüpfungspunkt war vielmehr der Absenkungsbescheid, der indes zu
Leistungen für Unterkunft und Heizung keine Regelung im rechtlichen Sinn trifft.
Angesichts des so genannten Meistbegünstigungsgrundsatzes interpretiert der Senat das Beschwerdeziel dennoch
dahin, dass auch bezüglich der konkreten Absenkung einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird. So interpretiert ist die
Beschwerde unbegründet. Der Senat schließt sich dem Ergebnis des Sozialgerichts in vollem Umfang an. Dieses hat
überzeugend dargelegt, dass die Feststellung der Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von § 31
Abs. 4 SGB II Tatbestandswirkung hat. Da die Bf. diese hat offenbar bestandskräftig werden lassen, muss ihr
Regelungsgehalt auch im Rahmen des § 31 Abs. 4 SGB II zugrundegelegt werden. Zudem hat das Sozialgericht
zutreffend festgestellt, die Höhe und zeitliche Lage bzw. Ausdehnung der Absenkung seien gesetzeskonform. Weitere
Ausführungen von Seiten des Senats erübrigen sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).