Urteil des LSG Bayern vom 11.02.2004

LSG Bayern: ausbildung, erwerbsfähigkeit, arbeitsmarkt, belastung, behinderung, verkäuferin, gastwirtschaft, rechtspflege, entlastung, arbeitsbedingungen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 16 RA 420/00
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 47/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. November 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1943 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war von Oktober 1958 bis Dezember 1982 als Verkäuferin
und von April 1983 bis zur Geschäftsaufgabe im März 1987 in der Gastwirtschaft ihres Ehemannes
versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie bis 27.11.1999 Arbeitslosengeld. Ab 01.03.2003 erhält sie
mit Bescheid vom 07.02.2003 Altersrente für Frauen in Höhe von 567,98 EUR monatlich.
Auf den am 30.11.1999 gestellten Rentenatrag erstellten die Internistin Dr. R. und der Orthopäde Dr. N. im Auftrag der
Beklagten Gutachten vom Januar 2000, wonach bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben sei.
Mit Bescheid vom 14.02.2000 lehnte die Beklagte den gestellten Antrag ab, weil die Klägerin trotz
Gesundheitsstörungen an den Kniescheiben, Kreuzschmerzen, degenerativen Veränderungen der Hals- und
Lendenwirbelsäule, Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, Übergewicht, Fettleber und venöser Insuffizienz der Beine im
bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig sein könne. Außerdem bestehe ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für Tä-tigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Am 26.07.2000 wies die Beklagte den von der
Klägerin eingelegte Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, welches nach Beiziehung der
Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Nürnberg sowie diverser Befundberichte der
behandelnden Ärzte Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 24.09.2001, des Neurologen, Psychiaters und
Psychotherapeuten Dr. B. vom 22.10.2001 und des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 13.11.2001 eingeholt
hat. Der Sachverständige Dr. G. ist unter Einbeziehung der Sachverständigengutachten von Dr. M. und Dr. B. zu der
Beurteilung gelangt, dass die Klägerin vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, vorzugsweise in
geschlossenen Räumen, verrichten könne. Nicht mehr zumutbar seien ihr besondere nervliche Belastungen, eine
stärkere Beanspruchung des Bewegungsapparates (ständige Belastung der Wirbelsäule mit überwiegendem Stehen,
häufigem Heben und Tragen schwerer Lasten, monotone Zwangshaltungen, ständiges Treppensteigen). Anschließend
hat das SG auf Antrag der Klägerin ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. O. vom 10.06.2002 eingeholt,
wonach die Klägerin noch vollschichtig vorwiegend leichte Tätigkeiten in geschlossenen, wohltemperierten Räumen im
Wechselrhythmus, ohne besondere nervliche Belastung und besondere Belastungen des Bewegungs und
Stützsystems verrichten könne. Durch Urteil vom 07.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei
weder erwerbs - noch berufsunfähig. Sie könne einer Berufstätigkeit noch vollschichtig nachgehen, weswegen die
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Es könne noch vollschichtig zumindest leichte Arbeit in wechselnder
Körperhaltung vorzugsweise in geschlossenen Räumen erbracht werden. Zu vermeiden seien besondere nervliche
Belastungen (wie Nacht- oder Wechselschicht), stärkere Belastungen des Bewegungsapparates (ständige Belastung
der Wirbelsäule mit überwiegendem Stehen, häufigem Heben und Tragen schwerer Lasten, monotone
Zwangshaltungen) und ständiges Treppensteigen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und mit ihren mannigfaltigen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründet. Insbesondere leide sie unter dauernden Schmerzsymptomen, die
sich trotz Therapie nicht besserten. Vom Versorgungsamt sei ihr u.a. deswegen ein GdB von 30 zuerkannt worden.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat ein Gutachten des Chirurgen Dr. S. vom 10.11.2003 eingeholt, wonach die
Klägerin zu den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsetzbar sei. Sie könne
noch leichte Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, teilweise im Gehen, nur gelegentlich im Stehen und nicht im Freien
verrichten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom
07.11.2002 sowie des Bescheides vom 14.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2000 zu
verurteilen, auf den Antrag vom 30.11.1999 bis zum 28.02.2003 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu
leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Rentenakten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf die Sozialleistung Versichertenrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993 - SGG).
Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 SGG) sowie auch
ansonsten zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) - insoweit weist der
Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993, BGBl. I, 50) - ist die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig oder
teilweise erwerbsgemindert.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 -
RRG 92, anwendbar gem. § 300 Absätze 1 und 2 SGB VI noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EMRefG- BGBl I, S. 1827 aufgrund des am 30.11.1999
gestellten Antrags). Wegen des für die beschäftigungslose Klägerin geltenden richterrechtlichen Gewohnheitsrechts
zu Arbeitsmarktrenten (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8;
früher BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13) genügt zwar schon ein Unvermögen zur vollschichtigen
Berufsausübung. Aber auch daran ist die Klägerin durch ihren Gesundheitszustand nicht gehindert.
Zur Beurteilung des zunächst festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die
Feststellungen aller Sachverständigen und der Verwaltungsgutachter. Bei der Klägerin bestehen lediglich
Verschleißveränderungen der Wirbelsäule ohne funktionelles Defizit und eine mäßige Retropatellararthrose mit
Knorpelschaden bei freier Beweglichkeit beider Kniegelenke bei festem Bandapparat. Die auf psychiatrischem
Fachgebiet festgestellte somatoforme Störung führt zu keinen Funktionsdefiziten. Der Stoffwechselstörung kann im
Rahmen der Ernährung wie bei einem gesunden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Rahmen der sog. Verteilzeit
begegnet werden. Wegen weiter Einzelheiten nimmt nimmt der Senat wiederum Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen im Urteil des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Zusammenfassend ist die Klägerin damit zu den üblichen
Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsetzbar. Es können noch leichte Arbeiten,
vorwiegend im Sitzen, teilweise im Gehen, nur gelegentlich im Stehen und nicht im Freien durchgeführt werden.
Mit diesem Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI
verankerten Gedanken des Berufsschutzes soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (vgl. BSG, Urteil vom
30. Juli 1997, Az.: 5 RJ 8/96 ). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens beurteilt sich die Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die
Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet
worden. Auch nach der Stufentheorie für Angestellte ist der Anknüpfungspunkt für eine Einteilung in Berufsgruppen
die für den jeweiligen Beruf erforderliche Ausbildung als generelle - wenn auch bei tatsächlicher Ausübung des Berufs
nicht zwingende - Zugangsvoraussetzung (BSGE 55, 45 bis 53; BSGE 49, 54, 56 = SozR 2200 § 1246 Nr. 51 S. 156).
Zur praktischen Ausführung dieser rechtlichen Vorgaben und zur Vermeidung einer rechtlich nicht zu rechtfertigenden
unterschiedlichen Anwendung u.a. der § 43 SGB VI bzw. § 240 SGB VI i.d.F. des EMRefG bei Berufen mit gleicher
Qualität (SozR 2200 § 1246 Nr. 137) ist ein Mehrstufenschema entwickelt worden, das inzwischen auf sechs
Hauptstufen begrenzt ist. Die Stufen sind nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der
im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Es haben sich danach im
wesentlichen drei Gruppen mit den Leitberufen des "unausgebildeten" Angestellten, des Angestellten mit einer
Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer "längeren Ausbildung" (Entscheidungen des BSG,
BSGE 48, 202; 49, 450, 55, 45) herausgebildet.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der bisherigen Beruf der Klägerin - wie das SG auch schon zutreffend
entschieden hat - keiner Gruppe mit einem Leitberuf der qualifizierten angelernten Angestellten zuzuordnen. Die
Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war von Oktober 1958 bis Dezember 1982 als Verkäuferin und von April 1983 bis
zur Geschäftsaufgabe im März 1987 in der Gastwirtschaft ihres Ehemannes versicherungspflichtig beschäftigt.
Unabhängig von der Wertigkeit des Berufs der Verkäuferin, von dem sie sich gelöst hat, war die Tätigkeit der Klägerin
zum Schluss (Hauptberuf) von der einfach angelernten Beschäftigung in einer Gastwirtschaft geprägt. Sofern sie
diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist Sie damit nicht berufsunfähig, denn nur Angehörige des oberen Bereichs
der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Angestellten dürfen sozial zumutbar nicht schlechthin auf das
allgemeine Arbeitsfeld verweisen werden. Soweit ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese
nicht nur ganz geringen qualitativen Wertes sein. Sie müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale auszeichnen,
z.B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung, die Notwendigkeit beruflicher oder
betrieblicher Vorkenntnisse (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 S 187 m.w.N.). Derartige Einschränkungen
bestehen bei der Klägerin nicht. Damit muss auch nicht mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit
konkret benannt werden.
Bei der Klägerin ist eine derartige Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auch nicht unbillig. Denn bei ihr
bestehen keine derart schweren oder vielfältigen Beschäftigungshinder-nisse, die eine Beschäftigungsmöglichkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch auschlössen. Dies ist im Einzelfall nur zu prüfen, wenn das
Verfahrensergebnis - wie hier nicht - Anlass dazu gibt. Denn es können von der Klägerin noch leichte Arbeiten,
vorwiegend im Sitzen, teilweise im Gehen, nur gelegentlich im Stehen und nicht im Freien durchgeführt werden.
Dieses Tätigkeitsprofil ist noch vom Begriff der leichten Tätigkeiten umfasst (Beschluss des Großen Senats des BSG
vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Insbesondere werden keine unüblichen Arbeitsbedingungen
verlangt, die eine Rücksichtnahme wegen einer besonders schweren Leistungsbeeinträchtigung oder einer Vielzahl
von Ausschlüssen (Verengung auf wenige Teilaufgabenbereiche) erforderten. Denn weder hat die Klägerin besondere
Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246
Nrn. 104, 117) noch weist sie Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen
besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der
Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und
Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8),
Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30). Insbesondere ist die Klägerin noch gehörig
umstellungsfähig, um sich auf eine neue Tätigkeit einzulassen. Das hat besonders die Beweiserhebung durch die
Begutachtung der beiden Psychiater ergeben. Die im Rahmen einer Diabetesdiät erforderlichen Zwischenmahlzeiten
(z.B. ein Viertel Liter Buttermilch oder ein Viertel Liter fettarme Milch, ein fettarmer Joghurt, eine Grapefruit, Birne oder
ein Apfel) kann ein an Diabetes erkrankter Arbeitnehmer ebenso wie ein gesunder Arbeitnehmer während der
Arbeitszeit im Rahmen der sog. Verteilzeit zu sich nehmen. Dies hat der Sachverständige Dr. G. überzeugend
dargelegt. Es sind somit auch keine von den betriebsüblichen Arbeitsbedingungen abweichenden Pausen erforderlich.
Da die Klägerin einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen kann. liegt bei ihr auch keine Erwerbsunfähigkeit gemäß §
44 SGB VI in der bis 01.01.2001 geltenden Fassung vor, ebenso wenig Erwerbsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der
ab 01.01.2001 geltenden - noch strengeren - Fassung (sechsstündiges Erwerbsvermögen). Denn erwerbsunfähig sind
nach § 44 Abs. 2 SGB VI (Rentenreformgesetz 1992 mit Geltung bis 31.12.2000) Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit
auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße bzw. ab
01.04.1999 einen Betrag von 630,00 DM übersteigt. Nach dem EMReformG ist voll erwerbsgemindert, wer wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.