Urteil des LSG Bayern vom 28.10.2010

LSG Bayern: stationäre behandlung, unfallfolgen, gutachter, rechtsschutz, zustand, organisation, rente, erwerbsfähigkeit, chirurg, bandscheibenvorfall

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 9 U 223/08
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 420/10 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht
München Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Die Bf. begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 6. Juli 2006, bei dem sie
ausgerutscht und gestützt war. Nach den Erstdiagnosen im Durchgangsarztbericht vom 7. Juli 2006 erlitt sie eine
Kniegelenksdistorsion rechts mit Patellaluxation, eine Innenbandzerrung des Kniegelenks, eine Zerrung des
Innenmeniskusvorder- und -hinterhornes sowie einen Kniegelenkserguss. Eine am 10. Juli 2006 durchgeführte
Arthroskopie ergab einen Zustand nach traumatischer Patellaluxation rechts sowie eine präpatellare Plica (Falte).
Der von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) beauftragte Chirurg Prof. Dr. B. stellte in seinem
Gutachten vom 30. Januar 2007 unter Einbezug eines radiologischen Zusatzgutachtens vom 30. November 2006 als
Unfallfolgen eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenks, eine mäßig Muskelminderung der
rechten unteren Extremität, ein Knochenmarködem im lateralen Femurcondylus im Sinne eines posttraumatischen
Ödems sowie rezidivierende Gelenkblockaden fest. Das stattgehabte Trauma sei eine wesentliche Teilursache für die
Luxation der Patella gewesen. Vorerkrankungen hätten zum Unfallzeitpunkt keinen Krankheitswert gehabt. Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 10 v.H. ein.
Demgegenüber gelangte Prof. Dr. H. als beratender Arzt der Bg. in einer Stellungnahme vom 16. März 2007 nach
Aktenlage zu dem Ergebnis, dass das Ereignis nur als Gelegenheitsursache zu werten sei. Die Folgen der
Patellaluxation seien nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 2. April 2007 lehnte die Bg. zunächst weitere Leistungen ab 1. August 2006 ab. Als Folgen des
Unfalls sei lediglich eine folgenlos verheilte Zerrung des rechten Kniegelenks anzuerkennen. Dem Gutachten vom 30.
Januar 2007 könne nicht gefolgt werden.
Im Widerspruchsverfahren holte die Bg. ein Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 22. August 2007 ein. Der
Sachverständige vertrat die Ansicht, dass es durch das Unfallereignis neben einer Zerrung des rechten Kniegelenks
zu einer traumatischen außenseitigen Kniescheibenluxation mit nachweisbarem Knorpeldefekt an der Rückfläche der
rechten Kniescheibe gekommen sei. Die MdE betrage 10 v.H.
Mit Bescheid vom 15. November 2007 erkannte die Bg. auch eine endgradige Bewegungseinschränkung nach
Verrenkung der rechten Kniescheide (Patellaluxation) als Unfallfolge an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab.
Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit hätten bis 31. August 2007 bestanden. Den erneuten
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht München verfolgt die Bf., die zunächst vom VdK vertreten wurde, einen Anspruch auf
Verletztenrente weiter. Das Sozialgericht hat zahlreiche medizinische Unterlagen beigezogen, u.a. den
Entlassungsbericht der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums I. vom 15. Januar 2009 über eine
stationären Aufenthalt vom 23. November bis 3. Dezember 2008 sowie den ärztlichen Entlassungsbericht aus einer
anschließenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 7. Januar 2009.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 hat der VdK die Niederlegung der Vertretung mitgeteilt. Im Anschluss hat sich der
jetzige Prozessbevollmächtigte bestellt.
Der vom Sozialgericht beauftragte Chirurg und Unfallchirurg Dr. L. hat in einem Gutachten vom 10. November 2009
die MdE ebenfalls mit 10 v.H. bewertet. Durch den Unfall sei es zu einer traumatischen Patellaluxation am rechten
Kniegelenk mit Verursachung eines kleinen zentralen Knorpelschadens an der Kniescheibenrückseite gekommen. Die
von der Bf. geklagten Wirbelsäulenbeschwerden seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Die Bf. hat weitere ärztliche Unterlagen, insbesondere zu den Wirbelsäulenbeschwerden, vorgelegt und die Einholung
eines Ergänzungsgutachtens angeregt. Die Ausführungen des Dr. L. seien in einigen Punkten nicht ausreichend.
Am 16. März 2010 hat die Bf. die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Insbesondere sei eine Einbeziehung
der zuletzt vorgelegten ärztlichen Unterlagen bezüglich des Rückenleidens notwendig. Hierfür sei noch eine
Beweisaufnahme erforderlich. Dabei sei sogar die Gewährung einer MdE um 30 v.H. sehr wahrscheinlich.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt,
da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Eine weitere medizinische Beweisaufnahme sei im
Klageverfahren nicht mehr erforderlich. Dr. L. habe in seinem Gutachten umfassend zu den Unfallfolgen Stellung
genommen und hierbei bereits die vorhandene gesundheitliche Situation der Bf. im Bereich des Knies, aber auch des
Rückens gewürdigt.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Eine
ergänzende Begutachtung hinsichtlich des Rückens sei unumgänglich. Das Gutachten des Dr. L. stelle auf den
Bereich des Knies, nicht aber den Rücken ab. Die Röntgenbilder, die mit Schriftsatz vom 30. März 2010 übersandt
worden seien, hätten dem Sachverständigen nicht vorgelegen.
Die Bg. hat ausgeführt, dass die Beschwerden an der Wirbelsäule nicht kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen
seien. Zum einen sei der Unfallhergang nicht geeignet, eine Wirbelsäulenverletzung zu verursachen, zum anderen
hätten bereits lange vor dem Unfall erhebliche degenerative Schäden an der Wirbelsäule bestanden. Dr. L. habe hierzu
gebührend Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen ist dabei neben einem Antrag, dem
Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten
Rechtsverfolgung auch die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 115 ZPO.
Prozesskostenhilfe wird gemäß § 73 a Abs. 2 SGG nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten
im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 9 SGG vertreten ist. Hierunter zählt auch der VdK (s.a. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73 a SGG Rdnr. 4).
Im Rahmen der Frage nach der Bedürftigkeit ist deshalb zu berücksichtigen, ob eine derartige Verbandsmitgliedschaft
besteht, ohne dass eine Prozessvertretung nach § 73 a Abs. 2 SGG tatsächlich erfolgt. So hat das
Bundessozialgericht bereits mit seiner Entscheidung vom 12. März 1996 deutlich gemacht, dass im
sozialgerichtlichen Verfahren einem Beteiligten, der sich als Mitglied eines Verbandes durch einen Angestellten seiner
Organisation vertreten lassen kann, Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist (BSG NZS 1996, 397 ff). Ausdrücklich
wird klargestellt, dass nicht mittellos ist, wer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch seine Organisation hat.
Ein Verstoß gegen das Grundgesetz wurde vom BSG ebenfalls ausdrücklich abgelehnt.
Diesen Rechtsschutz durch den VdK nahm die Bf. auch zunächst in Anspruch. Triftige Gründe, weshalb kein
Vertrauen mehr in die Rechtsvertretung durch den VdK bestünde, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Insbesondere kann der VdK große Erfahrung in der Vertretung sozialversicherungsrechtlicher Verfahren wie dem auf
Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorweisen.
Darüber hinaus ist dem Sozialgericht zuzustimmen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zur
Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht
begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Soweit die Bf. vor allem auf die Wirbelsäulenbeschwerden verweist, die nach ihrer Ansicht unfallbedingt seien, hat
diese der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige Dr. L. umfassend gewürdigt. Dem Gutachter lagen
insbesondere Berichte des Klinikums I. vom 15. Januar und 6. Februar 2009 über die stationäre Behandlung vom 23.
November bis 3. Dezember 2008, die den Bereich LWK 4 und 5 und SWK 1 betraf, sowie der anschließende Reha-
Bericht vor. An mehreren Stellen des Gutachtens befasste er sich mit den Wirbelsäulenbeschwerden sowie den hierzu
vorliegenden Befunden. Er führte hierzu aus, dass entsprechende Beschwerden erstmalig über fünf Monate nach dem
Ereignis im Rahmen der stationären Behandlung in der BG-Unfallklinik M. im Februar 2007 geltend gemacht wurden.
Hierbei lagen dem Gutachter auch Bilddokumente vor. So verweist er auf die Kernspintomographie vom 23. April
2007, die den typischen Befund eines bisegmentalen degenerativen lumbalen Bandscheibenschadens ergab und
keine posttraumatischen Veränderungen. Der Bericht der BG-Unfallklinik vom 5. März 2007 spricht von einem
chronischen Lumbago bei Osteochondrose L 4/5 und L5/S1 bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 links.
Belegt ist ein Bandscheibenvorfall L4/5, der bereits im Jahre 2002 operativ versorgt wurde, so dass vom Vorliegen
eines erheblichen Vorschadens auszugehen ist. Dr. L. gelangt daher auch zu dem Ergebnis, dass die Herstellung
eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Veränderungen an der
Lendenwirbelsäule "konstruiert" erscheint. Der Senat kann daher offen lassen, ob darüber hinaus überhaupt ein
geeigneter Unfallhergang vorliegen würde.
Die als Unfallfolgen anerkannten Beschwerden am Kniegelenk bedingen nach allen vorliegenden Gutachten keine
MdE von mindestens 20 v.H.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in
Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.