Urteil des LSG Bayern vom 13.07.2005

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalles, serbien und montenegro, endogene depression, psychiatrische behandlung, erwerbsfähigkeit, stationäre behandlung, rente, firma, gesundheitszustand

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.07.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 RJ 1065/01 A
Bayerisches Landessozialgericht L 1 R 105/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über eine deutsche Ver- sichertenrente des serbischen Klägers wegen eines
Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Für den 1950 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom 05.02.1970 bis 21.09.1985 vom 04.09.1986 bis 31.01.1987
Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. In der Zeit vom 04.11.1985 bis 02.09.1985 und vom 03.02.1987 bis zum
31.08. 1988 war er in Deutschland ohne Leistungsbezug arbeitslos.
In Jugoslawien liegen über neun Jahre Versicherungszeiten im Zeitraum vom 31.05.1991 bis 14.06.2000 vor. Dort
bezieht der Kläger seit 01.03.2000 Rente.
Den am 15.10.1999 beim jugoslawischen Versicherungsträger ge- stellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 08.03.2001 ab, weil beim Kläger keine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliege. Dazu stützte sich die
Beklagte auf die Ergebnisse einer klinisch-stationären Untersuchung und Begutachtung vom 12.02. bis 14.02.2001 in
ihrer ärztlichen Gutachterstelle in R ... Sowohl der Internist Dr. R. wie der Arzt für Psychiatrie Dr. A. stellten dabei ein
vollschichtiges Leistungsvermögen im Beruf des Maschinenschlossers und in der von 1990 bis 1999 ausgeübten
Tätigkeit des Klägers als selbständiger Geschäftsführer eines Baugeschäfts fest. Dieses sei durch die
Kriegsereignisse in Jugoslawien weitgehend zum Erliegen gekommen, was ihn sehr betroffen gemacht und finanziell
ruiniert habe. Daher sei im Jahre 1998 über zwei Monate eine stationäre Behandlung in einem psychiatrischen
Krankenhaus erfolgt, die bei regelmäßiger Medikation ambulant fortgeführt worden sei.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit der Vorlage mehre- rer psychiatrischer Behandlungsberichte. Nach
einer Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. D. und vergeblichen Bemühungen zur Ermittlung des vom Kläger in
Deutschland ausgeübten Berufes wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2001
zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und wiederum auf seine psychiatrische
Behandlung hingewiesen, die ihn gänzlich erwerbsunfähig mache.
Der Kläger ist unter Angabe gesundheitlicher Gründe nicht beim Gerichtssachverständigen, dem Internisten Dr. P. ,
zur Untersuchung erschienen. Im daraufhin nach Aktenlage erstatteten Gutachten vom 14.05.2002 hielt Dr. P. eine
persönliche Untersuchung des Klägers für unabdingbar. Später vorgelegte Berichte, wie schon bekannt über den
Aufenthalt 26.04. bis 11.05. 2001 sowie über Behandlungen vom 01.08.2001, 13.08.2001 und 17.09.2001 sind vom
Sachverständigen Dr. P. ebenfalls nach Aktenlage am 10.09.2002 gewürdigt worden. Wiederum hat der
Sachverständige zur genauen Leistungsbeurteilung eine Untersuchung für unerlässlich gehalten. Das SG hat dem
Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25.09.2002 die Übernahme der Kosten einer Begleitperson angeboten. Dieser hat
wiederum Atteste über eine bestehende Reiseunfähigkeit vorgelegt, insbesondere einen Untersuchungsbericht des
behandelnden Neuropsychiaters Dr. K. vom 21.10.2002 und eines weiteren Facharztes für Neuropsy- chiatrie vom
22.10.2002 sowie einem EMG- und neuropsychiatrischen Befund. Erneut äußerte sich dazu Dr. P. am 23.06.2004 und
19.07.2004.
Durch Urteil vom 26.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen, weil sich ein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wegen der Weigerung des Klägers, sich in Deutschland untersuchen zu lassen, nicht beweisen
lasse.
Mit seiner Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger ein Attest des Psychiaters Dr. K. , vom
23.02.2005, vorgelegt, wonach eine endogene Depression mit Therapieresistenz bestehe. Am 07.07.2005 hat der
Kläger erneut einen Bericht des Dr. K. mit der Diagnose einer Suizidneigung, nunmehr vom 01.07.2005 vorgelegt,
wonach der Kläger nach einem längeren Zeitraum (seit 01.04.2002) wiederum zu Untersuchung komme. Er sei
reiseunfähig, verweigerte aber auch eine Hospitalisierung. Es erfolge eine regelmäßige Medikation.
Der Senat hat ergebnislos Ermittlungen über Beschäftigungen des Klägers vom 01.08.1973 bis 26.09.1975 bei der
Firma B. bzw. vom 02.04.1979 bis 18.10.1980 bei der Firma K. , jeweils in A. , angestrengt. Dort waren keine
Unterlagen mehr vorhanden.
Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26.08.2004
sowie des Bescheides vom 08.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2001 zu verurteilen,
ihm aufgrund des am 15.10.1999 gestellten Antrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zwar zuläs- sig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Er- werbsfähigkeit. Eine solche Leistung kann nach §§
43, 44 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI wegen des am
15.10.1999 gestellten Antrags anzuwenden) nur beanspruchen, wer bis zum 31.12.2000 erwerbs- bzw. berufsunfähig
ist.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 -
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI RRG 92 in der Fas- sung des Gesetzes zur Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM bzw. 325 EUR übersteigt.
Eine rechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens liegt allerdings auch entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes vor, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne
hat) verwiesen werden müsste. Diese durch Richterrecht (Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, Az: GS
2/95) geschaffene Rechtslage (sog. Arbeitsmarktrente bei untervollschichtigem Leistungsvermögen) ist vom
Gesetzgeber zum Beispiel im 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl. I S.659) anerkannt und auf
Versicherte be-grenzt worden, die eine Tätigkeit nicht mehr vollschichtig ausüben können. Bei Versicherten, die eine
Tätigkeit noch vollschichtig ausüben können, ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2
Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Berechtigte im Ausland erhalten diese Rente aber dorthin nicht ausbezahlt
(§ 112 Satz 1 SGB VI).
Schließlich ist gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI der Anspruch des Klä- gers im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklage aufgrund des ab 01.01.2001 geltenden Reformgesetzes der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (EMRefG) ab diesem Zeitpunkt auch unter den Erfordernissen einer teilweisen und vollen
Erwerbsminderung zu prüfen, die bei einem unter drei Stunden gesunkenen Erwerbsvermögen (volle
Erwerbsminderung § 43 Abs. 1 SGB VI idF des EMRefG) bzw. einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs
Stunden (teilweise Erwerbsminderung § 43 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des EMRefG) vorliegt.
Eine derartige volle Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit lässt sich beim Kläger weder zum Zeitpunkt der
Antragstellung bis zu der durch das EMRefG eingetretene Rechtsänderung (Opfergrenze von acht Stunden) noch erst
recht nicht danach unter den erschwerten Bedingungen einer Grenze von sechs Stunden beweisen.
Der Sachverständige in erster Instanz, Dr. P. , hat in mehreren Gutachten nach Aktenlage überzeugend dargelegt,
dass sich aufgrund der vom Kläger übersandten Facharztberichte kein schlüssiges Leistungsbild gewinnen lässt.
Dazu ist eine persönliche Untersuchung und Exploration unerlässlich. Entgegen den Bekundungen der behandelnden
Ärzte ist der Kläger danach mit einer Begleitperson, deren Kosten vom Gericht getragen werden, auch im Stande,
eine Reise nach Deutschland zu unternehmen, wie Dr. P. in seiner jüngsten gutachterlichen Äußerung vom
19.07.2004 ausführt. Dafür spricht auch die noch während der Untersuchung in R. im Februar 2001 demonstrierte
Reisefähigkeit, obwohl damals bereits ähnliche Befunde wie in den jetzt vorgelegten Facharztberichten attestiert
worden sind. Jedenfalls lassen die in R. nach stationärer Begutachtung durch den Arzt für Psychiatrie Dr. A.
erhobenen Befunde nicht den Schluss auf ein rechtlich relevant herabgesunkenes Leistungsvermögen zu. Das
Gleiche - wie zu den vorgelegten Attesten - gilt hinsichtlich der vom jugoslawischen Versicherungsträger am
01.03.2000 erfolgten Untersuchungen durch den Neuropsychiater Dr. V ... Insbesondere widerspricht das dort
gefundene aufgehobene Leistungsvermögen dem ein Jahr später in R. gefundenen Untersuchungsergebnis. Diese
Widersprüche hätten sich nur durch eine ambulante Untersuchung in Deutschland klären lassen.
Der jetzt beim Kläger vorhandene Gesundheitszustand ist ohne rechtliche Bedeutung, weswegen es auf die neu
vorgelegten Arztberichte über den aktuellen Gesundheitszustand nicht ankommt. Denn ab Juli 2002 sind die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Kläger nicht gegeben, wenn auch die allgemeine
Wartezeit erfüllt ist. Danach besteht nur dann Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wenn
a) die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten belegt
wären, vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI, 44 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 43 Abs. 3 SGB VI, oder
b) der Versicherungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre, §§ 240 Abs. 2 bzw. 241 Abs.2 SGB VI in
Verbindung mit § 1418 Abs. 1 RVO (zur Anwendung dieser Vorschrift vgl. BSG SozR 3 2600 § 197 SGB VI Nr. 1),
oder
c) die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles mit
Anwartschaftserhaltungszeiten (hierzu zählen auch freiwillige Beiträge) voll belegt oder noch belegbar wäre, vgl. §§
240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, oder
d) die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbe- standes eingetreten wäre, durch den die allgemeine
Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, vgl. §§ 43 Abs. 4, 53, 245 SGB VI bzw. § 44 Abs. 4 i.V.m. §§ 43 Abs. 4, 53, 245 SGB
VI.
Die nach unter Ziff. a) erforderlichen Voraussetzungen sind beim Kläger ab Juli 2002 nicht mehr erfüllt. Sein
jugoslawischer/serbischer Versicherungsverlauf weist nach dem Juni 2000 keine Versicherungszeiten mehr auf.
Dehnungs- oder Streckungctatbestände im Sinne der Anwartschaftserhaltung für Rentenbezugszeiten des anderen
Staates sieht das für den Kläger noch geltende Abkommen nicht vor (vgl. DJUSVA vom 12.10.1968, Art. 25). Der
Senat hält diese Neuregelung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ
19/99 R) für verfassungsgemäß. Naturgemäß konnte eine Anwartschaftserhaltung bei den erst im Jahre 1984 durch
das Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl.I 1532) eingeführten Anwartschaftserhaltungszeiten im
Abkommen aus dem Jahre 1968 noch nicht berücksichtigt werden. Ein neues Abkommen mit Serbien bzw. der
Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro besteht nicht.
Ein Vertrauensschutz für die bereits 1984 dem Grunde nach erworbenen Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit nach §§ 240, 241 SGB VI in den jeweiligen Fassungen vor und nach dem EMRefG (oben
Alternative c) scheitert schon an Versicherungslücken im Jahre 1985 (Oktober) und ab dem 01.09. 1988, ohne dass
Anwartschaftserhaltungszeiten nach deutschem Recht im Sinne von §§ 240, 241 SGB VI oder eine Ersetzung von
Beitragszeiten vermittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen.
Erst recht liegt angesichts der vom Kläger fortgesetzten Berufstätigkeit kein Versicherungsfall der verminderten
Erwerbstätigkeit im Jahre 1984 vor (s.o. Alternative b).
Diese versicherungsrechtliche Situation bedeutet, dass lediglich eine retrospektive medizinische Sachermittlung zum
Juli 2002 hätte erfolgen können, bei der eine Untersuchung im Jahre 2005 nunmehr eine bedingte Aussagekraft hätte.
Auch von daher kommt letztlich der Beurteilung nach Untersuchung, wie sie vom 12.02. bis 14.02.2001 bei der
ambulanten Untersuchung in Regensburg erfolgte, ein maßgeblicher Beweiswert zu. Denn sie erfolgte in größerer
zeitlicher Nähe zum letztmöglichen Versicherungsfall, als dies jetzt der Fall gewesen wäre. Daher kommt auch den
jetzt vorgelegten Attesten des Dr. K. vom 23.02.2005 und des Dr. K. vom 01.07.2005 keine Bedeutung mehr zu,
zumal sie keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand im Juli 2002 zulassen.
Der Kläger ist aber auch nicht berufsunfähig. Denn es lässt sich nicht nicht beweisen, dass bei der Prüfung einer
unzumutbaren Berufsausübung lediglich von dem durch die Grenzen des sog. Berufsschutzes gezogenen Berufsbild
eines Maschinenschlos-ser auszugehen ist, das der Kläger möglicherweise gesundheitlich nicht mehr ausfüllen kann.
Denn insoweit hat der Kläger, ohne dass dies etwas mit einer Reiseunfähigkeit zu tun hätte, keine entsprechenden
Unterlagen übersandt. Die vorhandenen Erkenntnisse über die letzten Beschäftigungsbetriebe in Deutschland (Erich
Heindl, An- und Verkauf von Schmuckwaren, Ilse Schloegler, An- und Verkauf) lassen nicht auf eine qualifizierte
Berufstätigkeit schließen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, wie sie sonst im Rahmen einer dreijährigen
Lehrzeit erworben werden. Diesen Anforderungen genügen auch nicht die ihrer Qualität nach unbekannten, früheren
Beschäftigungen in metallverarbeitenden Betrieben vom 01.08. 1973 bis 26.09. 1975 (Firma B. A.) sowie vom
02.04.1979 bis 18.10.1980 (Firma K. A.). Dort waren keine Auskünfte mehr zu erlangen. Insoweit trägt der Kläger die
Beweislast für den fehlenden Berufsschutz.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG ver- wiesen (§§ 153 Abs. 1, in 136 Abs. 3 SGG).
Die Berufung hat demnach keinen Erfolg. Sie ist zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG).