Urteil des LSG Bayern vom 10.07.2002

LSG Bayern: diabetes mellitus, klinik, fibromyalgie, erwerbsfähigkeit, diagnose, kompetenz, arbeitsmarkt, rehabilitation, befund, gutachter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.07.2002 (rechtskräftig)
S 8 RJ 874/97
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 643/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle von Rente wegen
Berufsunfähigkeit (BU).
Der am 1948 geborene Kläger arbeitete bis 1988 in seinem erlernten Metzgerberuf und als Meatmarket-Manager. Mit
Bescheid vom 24.10.1989 bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen BU auf Zeit vom 02.09.1989 bis 31.12.1991. Die
Erwerbsfähigkeit des Klägers war nach dem für die Rentenbewilligung maßgebenden Entlassungsbericht der
Höhenklinik B. in erster Linie durch folgende Gesundheitsstörungen auf leichte Tätigkeiten eingeschränkt: Verdacht
auf dilatative Kardiomyopathie, ventrikuläre Extrasystolie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Halswirbelsäulen(HWS)-
Syndrom und Adipositas. Die gegen die Entscheidung der Beklagten erhobene Klage (S 3 Ar 623/90) nahm der
Kläger, nachdem das Sozialgericht Würzburg (SG) ein kardiologisches Gutachten eingeholt hatte, im Termin vom
16.12.1991 zurück. Mit Bescheid vom 28.02.1992 verlängerte die Beklagte die Rente wegen BU zunächst bis
31.12.1992.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte nach Beinahme eines internistischen
Gutachtens mit Bescheid vom 11.02.1993 die BU-Rente ohne zeitliche Begrenzung. Die dagegen erhobene Klage hat
der Kläger im Hinblick auf das Ergebnis der im Verfahren S 6 Ar 302/93 vom SG Würzburg durchgeführten
Ermittlungen (Beiziehung des Heilverfahrensentlassungsberichts der Med. Klinik P. , Terminsgutachten des
Arbeitsmediziners Dr.H. vom 16.01.1995, Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr.F. vom 05.06.1996)
zurückgenommen.
Vom 14.01. bis 11.02.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ein
stationäres Heilverfahren. Im Entlassungsbericht der L.klinik B. (Diagnosen: Akzentuierte Persönlichkeit mit
narzisstischen und paranoiden Zügen, HWS-LWS-Syndrom bei Discopathie und degnerativen Veränderungen,
kombinierte Fettstoffwechselstörung mit Hyperglykämie und Gichtdiathese) wurde der Kläger für fähig befunden,
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die soziale Kompetenz in Tagesschicht zu
verrichten. Unter Übernahme der Leistungsbeurteilung des Reha-Schlussberichts und mit dem Hinweis auf ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lehnte die Beklagte den
Umwandlungsantrag des Klägers vom 04.03.1997 mit Bescheid vom 26.03.1997 und Widerspruchsbescheid vom
24.09.1997 ab.
Das SG hat nach Beinahme verschiedener Unterlagen den Kläger orthopädisch und neurologisch-psychiatrisch
untersuchen lassen. Die Orthopädin C. stellte im Gutachten vom 29.12.1998 folgende Gesundheitsstörungen fest:
Rezidivierendes Cervikalsyndrom mit geringer Bewegungseinschränkung der HWS ohne Anhalt für Wurzelirritation,
rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne Funktionseinschränkung und ohne Anhalt für Wurzelirritation bei Fehlstatik der
Wirbelsäule und Verspannung der langen Rückenstreckmuskulatur, Reizzustand der Hüftgelenke mit geringfügiger
Funktionseinschränkung und Reizzustand der Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung. Leichte Tätigkeiten in
wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen seien dem Kläger weiterhin vollschichtig zumutbar. Nach
den Ausführungen des Nervenarztes Dr.K. ist die Leistungsfähigkeit des Klägers aus neurologisch-psychiatrischer
Sicht lediglich dahin eingeschränkt, dass Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychosoziale Kompetenz
(zB in Führungsfunktionen) ausgeschlossen seien (Gutachten vom 26.09.1999).
Der Leistungsbeurteilung durch die ärztlichen Sachverständigen hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit
Urteil vom 09.11.1999 abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig
erwerbstätig zu sein. Den ärztlich geforderten Einsatzbeschränkungen werde bei körperlich leichter Arbeitsbelastung
ausreichend Rechnung getragen. Es bestehe weder eine ungewöhnliche Anzahl von Leistungsbeschränkungen noch
lägen besonders schwerwiegende Behinderungen vor, die einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im
Wege stünden.
Der Senat hat die Unterlagen und Befundberichte des Allgemeinmediziners Tschöp, der Neurologin und Psychiaterin
Dr.J. und des Orthopäden Dr.S. einschließlich der Unterlagen über die stationären Aufenthalte des Klägers vom
29.12.1999 bis 17.01.2000 in der Neurologischen und vom 17. bis 19.01.2000 in der Psychosomatischen Klinik B.
zum Verfahren beigezogen. Zur Frage der beruflichen Einsetzbarkeit des Klägers hat der Senat den Arzt für
Neurologie und Psychiatrie Dr.F. gehört, der in seinem Gutachten vom 18.07.2000 leichte Tätigkeiten nach wie vor
vollschichtig für zumutbar hielt (Diagnosen: Somatisierungsstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung).
Ergänzend hat der Senat die Unterlagen des Klinikums M. über die dortige Behandlung des Klägers vom 02. bis
22.11.2000 beigezogen (Diagnosen: intraossäres Lipom proximaler Femur links mit operativer Ausräumung,
Eigenspongiosa-Auffüllung und Winkelplattenstabilisierung am 09.11.2000). Anschließend bewilligte die Beklagte vom
22.11. bis 20.12.2000 eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Bavaria Bad
Kissingen. Im Entlassungsbericht dieser Klinik wurde davon ausgegangen, dass bei weiter komplikationslosem
Verlauf nach einer postoperativen Rekonvaleszenz von ca fünf Monaten leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit
bestimmten Funktionseinschränkungen wieder ganztags möglich seien. Nach Beinahme des Berichts über die
Metallentfernung der Winkelplatte am 05.07.2001 (der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos)
erstattete der Neurologe und Psychiater Dr.O. das Gutachten vom 10.04.2002. Er bestätigte die Prognose der Klinik
B. und hielt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig für zumutbar.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 09.11.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom
26.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm vom frühest möglichen Zeitpunkt an die gesetzlichen Leistungen wegen EU anstelle der Rente wegen BU zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben neben den früheren Klageakten des SG Würzburg die Unterlagen der Beklagten und die Streitakten
erster und zweiter Instanz vorgelegen. Auf deren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen
zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers
gegen die Beklagte auf Leistungen wegen EU anstelle der bisher bewilligten Rente wegen BU verneint. Denn der
Kläger ist nicht erwerbsunfähig iS des Gesetzes.
Anspruch auf Rente wegen EU hat ein Versicherter bei Vorliegen weiterer hier nicht streitiger Voraussetzungen, wenn
er erwerbsunfähig ist (§ 44 Abs 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- in der bis zum 31.12.2000
geltenden Fassung). Das folgt hinsichtlich des ärztlicher Beurteilung unterliegenden Leistungsvermögens des Klägers
aus dem Ergebnis der umfangreichen medizinischen Sachaufklärung im Verwaltungs-, Klage- und
Berufungsverfahren. Danach kann der Kläger nach Überzeugung des Senats zumindest leichte Tätigkeiten des für
den streitigen Anspruch maßgebenden allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig und regelmäßig verrichten.
Nach den Ermittlungen des Senats, insbesondere den Ausführungen der Sachverständigen Dr.F. und Dr.O. in ihren
Gutachten vom 18.07.2000 bzw vom 10.04.2002, ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch nicht in einem so
erheblichen Maße eingeschränkt, dass der Leistungsfall der EU eingetreten wäre.
Auf neurologischem Fachgebiet liegt beim Kläger lediglich eine leichte diabetische Polyneuropathie vor, die sich für
den beruflichen Einsatz auf zustandsangemessenen Arbeitsplätzen nicht leistungsmindernd auswirkt und deshalb für
den Anspruch auf EU-Rente ohne Bedeutung ist. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine somatoforme Störung, die
sich zwischenzeitlich iS einer Chronifizierung verfestigt hat. Nach den Ausführungen von Dr.O. ist mit dieser
Diagnose die psychische Problematik und Fehlhaltung des Klägers umfassend beschrieben. Die in den Vorgutachten
genannten Krankheitsbezeichznungen einer "neurotischen Depression" bzw einer "paranoiden Persönlichkeit" (Dr.F.)
sind vor dem Hintergrund des depressiven Affektes und einer Verfestigung der Symptomatik zwar nachvollziehbar,
jedoch nicht als eigenständige Diagnosen anzuerkennen, da das Beschwerdebild durch die Somatisierungsstörung
voll erfasst wird. Die im Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik B. geschilderte depressive Verstimmung
konnte bereits von Dr.F. bei der Untersuchung vom 05.07.2000 nicht mehr festgestellt werden. Der von diesem
Sachverständigen erhobene Befund entspricht auch der von der behandelnden Neurologin Dr.J. im Befundbericht vom
23.03.2000 wiedergegebenen Auffassung. Dagegen fanden sich keinerlei Hinweise für die im Raum stehende
Diagnose einer Fibromyalgie. Vom Kläger wurden nicht nur die krankheitstypischen Druckpunkte ("tenderpoints"),
sondern auch sämtliche unspezifischen Kontrollpunkte als schmerzhaft angegeben, so dass eine auch nur
einigermaßen zuverlässige Diagnosesicherung iS des Vorliegens einer Fibromyalgie nicht möglich war. Im Übrigen ist
die bloße Diagnose einer "Fibromyalgie", wie dem Senat aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt ist, keineswegs
gleichbedeutend mit dem Vorliegen von EU bzw einer zeitlichen Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von
täglich acht Stunden. Das kommt allenfalls bei schweren Verlaufsformen des Krankheitsbildes in Betracht. Eine
solche konnte beim Kläger sicher ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat Dr.O. auf eine in der
Untersuchungssituation hervorgetretene Aggravation des Klägers hingewiesen. Es zeigte sich ein deutlich
tendenziöses Verhalten, das vor dem Hintergrund eines (nicht krankheitswertigen) Rentenbegehrens zu verstehen ist.
Danach war der Kläger sehr auf seine Beschwerden fixiert, wovon sich auch der Senat in der mündlichen Verhandlung
überzeugen konnte.
Die im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers stehende "Somatisierungsstörung" führt
nach übereinstimmender fachmedizinischer Beurteilung der dazu im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren
gehörten Gutachter und Sachverständigen nicht zur Annahme des Leistungsfalles der EU. Unter der genannten
Krankheitsbezeichnung sind körperliche Beschwerden wechselnder Lokalisation zu verstehen, die entscheidend
psychisch geprägt bzw mitverursacht sind. Die Somatisierungsstörung hindert den Kläger jedoch (bei Beachtung
gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen) nicht daran, zumindest leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig und
regelmäßig zu verrichten.
Auch auf neurologischem Fachgebiet liegen keine Gesundheitsstörungen vor, die es rechtfertigen, ein zeitlich
gemindertes Leistungsvermögen anzunehmen. Insoweit hat der Kläger zuletzt (bei Dr.O.) starke Schmerzen im HWS-
Bereich mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und beide Oberarme angegeben. Wegen eines Schwächegefühls in beiden
Armen lasse er oft Gegentände fallen. Häufig komme es auch zu Schwindelgefühlen und Sehstörungen. Außerdem
sei die ihm zumutbare Wegstrecke sehr begrenzt, da ein Schwächegefühl in beiden Beinen auftrete. Zu diesen
Beschwerden kontrastierte deutlich die objektive Befundlage, wie sie von Dr.O. festgestellt wurde. Es fanden sich
weder Paresen noch trophische Störungen, die vor dem Hintergrund des angegebenen Beschwerdebildes zu erwarten
gewesen wären. Auffällig waren lediglich ein beidseits leicht abgeschwächter Achillessehnenreflex und eine diskrete
Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich beider Unterschenkel, die unschwer mit dem bestehenden Diabetes mellitus
Typ II in Einklang zu bringen sind. Dafür sprechen auch die neurografischen Befunde, die ebenfalls auf eine leichte
diabetische Polyneuropathie hinweisen. Demgegenüber fanden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer zervikalen Myelopathie, da jede Art von ansonsten wahrscheinlichen Paresen oder Reflexsteigerungen fehlten.
Schließlich fanden sich keinerlei Hinweise für Residuen abgelaufener Bandscheibenvorfälle; das diesbezügliche
Reflexverhalten war gänzlich unauffällig; auch bestanden keinerlei Paresen oder radikuläre Sensibilitätsausfälle.
Zusammenfassend fanden sich bis auf diskrete Befunde, die einer diabetischen Polyneuropathie zuzuordnen sind,
keinerlei Hinweise für eine neurogene Schädigung.
Auch die orthopädischen und internistischen Gesundheitsstörungen führen nicht zur Annahme von EU. Weder das
metabolische Syndrom mit Diabetes mellitus, Bluthochdruck und Übergewicht noch die bekannten
Bandscheibenvorfälle der HWS - ohne neurologische und orthopädische Funktionsdefizite - begründen eine
quantitative Leistungseinschränkung. Das gilt auch für die im Bereich der LWS gesicherten Verschleißerscheinungen;
sie machen allenfalls die Einhaltung entsprechender Arbeitsplatzbedingungen erforderlich.
Zusammenfassend ist der Kläger in Auswertung aller (in jede nur denkbare Richtung erhobenen) Befunde nach wie vor
in der Lage, zumindest leichte (nach den Ausführungen Dr.O. sogar mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Nicht zumutbar sind dem Kläger Tätigkeiten, die mit Tragen schwerer
Lasten, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und mit Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind. Wegen der
somatoformen Störung sind lediglich Arbeiten mit besonderer Anforderung an das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen sowie Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht zu vermeiden.
Damit ist das angefochtene Urteil des SG in vollem Umfang zu bestätigen. Der Kläger ist bei Beachtung der von den
ärztlichen Sachverständigen aus arbeitsmedizinischer Sicht geforderten Einsatzbeschränkungen durchaus in der
Lage, leichte (und zumindest zeitweise auch mittelschwere) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig
zu verrichten. Zusätzliche Pausen sind nicht zu beachten. Das Zurücklegen des Weges von und zur Arbeit unterliegt
keinen streckenmäßigen oder zeitlichen Einschränkungen. Nach Auffassung des Senats bedarf es auch nicht der
Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Denn dem Kläger ist der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht durch eine
gravierende Einzelbehinderung oder durch eine Summierung qualitativer Einsatzbeschränkungen in außergewöhnlicher
Weise erschwert.
Für den streitigen Rentenanspruch ist schließlich auch der Umstand unbeachtlich, dass der Kläger keinen seinem
Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz innehat. Der Senat verkennt nicht, dass es für den Kläger mit
Rücksicht auf die gegenwärtige Arbeitsmarktlage und seine schon länger andauernde Arbeitsentwöhnung schwierig
sein wird, einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz in abhängiger Beschäftigung zu finden. Dieses Risiko hat
jedoch nicht der hier beklagte Rentenversicherungsträger, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1
Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neugefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen
§ 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der
bisherigen EU entsprechender) Erwerbminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit
oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden
reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl § 43 Abs 3 zweiter Halbsatz SGB VI).
Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie
bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.