Urteil des LSG Bayern vom 08.04.2009

LSG Bayern: rente, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, behandelnder arzt, minderung, befristung, chirurg, unbefristet, gutachter, coxarthrose

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 17 R 17/06
Bayerisches Landessozialgericht L 18 R 875/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch Rente wegen voller Erwerbsminderung von November 2004 bis Mai 2008 und ab
Juni 2011 auf Dauer streitig.
Der 1950 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 24.11.2004 Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Daraufhin erstellte der Chirurg, Unfallchirurg, Sozial- und Sportmediziner Dr.P. im Auftrag der Beklagten am
08.03.2005 nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein Gutachten, in dem er den Kläger trotz seiner
Gesundheitsstörungen noch für fähig hielt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, weitgehend mittelschwere
Tätigkeiten im Wechselrhythmus bzw. nicht in überwiegend einseitiger Körperhaltung sowie unter Beachtung weiterer
qualitativer Leistungseinschränkungen täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten. Als Steinmetz sei der Kläger
unter sechs Stunden täglich einsatzfähig, als Steinmetzmeister mit übergeordneten Tätigkeiten täglich über sechs
Stunden. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.03.2005 ab. Der Kläger sei weder voll
noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Mit Widerspruch vom 22.04.2005 hiergegen verwies
der Kläger auf das Attest des behandelnden Orthopäden Dr.D. vom 13.01.2005. Gestützt auf eine Stellungnahme des
Ärztlichen Dienstes vom 03.08.2005 (Dr.L.) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.08.2005 Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß den §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) idF ab 01.01.2001 aufgrund eines Leistungsfalls vom 24.11.2004. Eine Zahlung der Rente war wegen des
anzurechnenden Hinzuverdienstes des Klägers, das er aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Steinmetz erzielte,
abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 02.09.2005 wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung des Hinzuverdienstes
und beantragte, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Mit Bescheid vom 12.10.2005 wurde die
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neu festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2005 wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16.01.2006 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er könne nicht im Büro
arbeiten, da er nicht den Beruf eines Bürokaufmanns gelernt habe. An einer Schreibmaschine oder an einem
Computer könne er nicht schreiben, da er bei der Bedienung der Tasten Krämpfe in den Fingern bekomme. Er sei in
seinem Betrieb, der nun von seinem Sohn geführt werde, zwar anwesend, könne dort jedoch nur noch ab und zu
Kunden beraten bzw. im Verkauf tätig sein, in einem Umfang von monatlich geschätzt zwei bis maximal zehn
Stunden.
Nach Beiziehung der Unterlagen der behandelnden Ärzte des Klägers, der Schwerbehindertenakte des Zentrums
Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Mittelfranken, und der Akte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
hat das SG ein Gutachten des Orthopäden Prof. Dr.L. nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG), auf den Antrag des
Klägers ein Gutachten des Orthopäden, Chirotherapeuten und Sportmediziners Dr.D. nach § 109 SGG sowie ein
Gutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr.S. nach § 106 SGG eingeholt. Während Prof. Dr.L. den Kläger nach
ambulanter Untersuchung in seinem Gutachten vom 21.05.2007 trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen
noch für fähig hielt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen erwerbstätig zu sein, haben der Orthopäde Dr.D. und der Chirurg Dr.S. in ihren Gutachten
vom 17.12.2007 und 21.05.2007 - jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers - die Auffassung vertreten, das
quantitative Leistungsvermögen des Klägers sei eingeschränkt. Dr.D. hat selbst leichte Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich seit Antragstellung für zumutbar erachtet.
Gegenüber der Untersuchung des Klägers durch Dr.P. sei eine deutliche, gegenüber der durch Prof. Dr.L. eine leichte
Verschlechterung der Befunde eingetreten. Dagegen ist der Chirurg Dr.S. zu der sozialmedizinischen Beurteilung
gelangt, dass der Kläger Tätigkeiten einfacher Art noch in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden
täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen könne, soweit bestimmte qualitative Einschränkungen beachtet
würden. Ein Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich sei ab Dezember 2007
anzunehmen. Die von ihm erhobenen Befunde stimmten im Wesentlichen mit denjenigen im Gutachten von Dr.D. vom
Dezember 2007 überein.
Unter Übersendung eines Rehabilitationsentlassungsberichts über einen Aufenthalt des Klägers vom 02.05.2006 bis
23.05.2006 hat sich die Beklagte - gestützt auf die Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes vom 04.02.2008 (Dr.P.) -
mit der gutachterlichen Beurteilung des Dr.D. auseinandergesetzt.
Mit Urteil vom 10.07.2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.03.2005, 22.08.2005,
12.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 verpflichtet, dem Kläger Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles am 27.11.2007 ab 01.06.2008 bis 31.05.2011 zu gewähren.
Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach durchgeführter Beweisaufnahme seit November
2007 nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu
sein, sodass er nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gemäß §§ 43, 101, 102 SGB VI vom 01.06.2008 bis 31.05.2011 habe.
Hinsichtlich des zeitlichen Leistungsvermögens schließe sich die Kammer im Wesentlichen der Einschätzung des
Sachverständigen Dr.S. an. Dieser habe in seinem Gutachten vom 10.07.2008 überzeugend dargelegt, dass sich der
Gesundheitszustand des Klägers und damit auch seine Erwerbsfähigkeit gegenüber den Vorgutachten Dr.P. und Prof.
Dr.L. verschlechtert hätten. Die Kammer schließe sich auch insoweit dem Gutachten von Dr.S. an, als dieser als
Zeitpunkt der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens die Untersuchung durch Dr.D. annehme. Zu Recht
habe Dr.S. darauf hingewiesen, dass die Zunahme der Bewegungseinschränkungen gerade der Halswirbelsäule, der
Beweglichkeit der Schultergelenke und der Hüftgelenke im Wesentlichen bereits im Gutachten von Dr.D. dargelegt
worden sei. Demgegenüber könne dem Gutachten von Dr.D. insoweit nicht gefolgt werden, als dieser ausgeführt habe,
dass der Kläger bereits seit Antragstellung - also seit November 2004 - nicht einmal mehr in der Lage sei, wenigstens
drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. So habe Dr.D. ausgeführt: "Die zeitliche
Einschränkung ergibt sich aus der Vielzahl und Schwere der genannten Diagnosen." Welche Gesundheitsstörungen -
allein oder im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsstörungen - das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers
einschränkten, sei nicht einmal ansatzweise dargelegt worden. Welche Befunde sich gegenüber den Vorgutachten
wann und inwiefern verschlechtert hätten, ob sich daraus eine abweichende Einschätzung des zeitlichen
Leistungsvermögens ergebe und weshalb, lasse Dr.D. offen. Sofern sich aber seine von den Vorgutachtern
abweichende Leistungseinschätzung mit einer Änderung der Befunde erklären lasse, erscheine es nicht schlüssig,
dass er weiter angebe: "Die oben beschriebene geminderte Erwerbsfähigkeit besteht seit Antragstellung und auf
Dauer". Auch die Annahme des Dr.D., der Kläger verfüge nicht mehr über die im Erwerbsleben erforderliche
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, werde von ihm mit keinem Satz begründet. Im Übrigen seien teilweise
naheliegende Kontrolluntersuchungen zu Funktionsdefiziten unterlassen worden, wie z.B. die Prüfung des verdeckten
Laseque. Seine Annahme, der Kläger leide unter einer schweren Patellararthrose, finde weder in den Vorgutachten
noch in den Ausführungen von Dr.S. Unterstützung. Nach Auswertung der Röntgenaufnahmen von Dr.S. ergäben sich
Hinweise auf eine eher leichtgradige Arthrose. Da eine Besserung der Erwerbsfähigkeit nach dem Gutachten von
Dr.S. nicht zu erwarten sei, halte die Kammer die Gewährung der Rente für drei Jahre - bis 31.05.2011 - unter
Ausschöpfung der maximalen Befristungsdauer nach § 102 Abs.2 Satz 2 SGB VI für angezeigt.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer.Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - am 12.11.2008 eingegangene
Berufung des Klägers. Sein behandelnder Arzt, Dr.D., habe bereits im ärztlichen Attest vom 13.01.2005 bescheinigt,
dass er allein aufgrund orthopädischer Beschwerden keinen Beruf mindestens drei Stunden täglich mehr ausüben
könne. Damit sei dokumentiert, dass ihm bereits seit Ende 2004/Anfang 2005 eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung zustehe. Die Tatsache, dass er voll erwerbsgemindert sei, bestätige auch Dr.P., der wegen einer
Berufskrankheit nach BK Nr. 2102 ein Gutachten zum 21.02.2003 erstattet habe. Unter Ziff.7 S.16 f des Gutachtens
bestätige der Sachverständige, dass die Beschwerden, derentwegen er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
erhalte, bereits im Kalenderjahr 2003 vorgelegen hätten. Die Rente sei auch unbefristet zu gewähren. Wie sich aus
dem Gutachten von Dr.S. vom 10.07.2008 ergebe, seien seine Beschwerden endgültig. Nach Ziff.5.2 (S.8 des
Gutachtens) sei eine wesentliche Besserung unwahrscheinlich, ebenso wie ein Anstieg des Leistungsvermögens.
Auch unter Ziff.6 (S.8 des Gutachtens) bestätige der Sachverständige Dr.S., dass keine wesentliche Besserung des
Leistungsvermögens durch eine stationäre Reha-Behandlung zu erlangen sei. Vielmehr sei sein Gesundheitszustand
endgültig mit der Tendenz zur Verschlechterung.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2008 sowie
der Bescheide vom 23.03.2005, 22.08.2005, 12.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 zu
verurteilen, ihm ab November 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewäh- ren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2008 zurückzuweisen.
Sie gehe in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass beim Kläger ab 27.11.2007 ein drei- bis unter
sechsstündiges Leistungsvermögen auf Dauer vorliege. Es bestehe daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse
des Arbeitsmarktes Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gemäß § 102 Abs.2 SGB VI. Die
Befristung der Rente sei somit allein aus rechtlichen Gründen erfolgt. Eine Diskussion, inwieweit eine Besserung des
Gesundheitszustandes des Klägers wahrscheinlich sei oder nicht, könne bei diesem Leistungsvermögen dahinstehen.
Dies gelte auch deshalb, da der Kläger bereits seit dem 01.12.2004 Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer habe. Der Gutachter Dr.P. habe iS der Unfallversicherung keine
Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellen können.
Hierauf entgegnet der Kläger, dass die Beklagte - wenn sie auf das Gutachten Dr.P. hinweise - offensichtlich ihr nicht
zustehende Unterlagen anderer Sozialversicherungsträger gesichtet und ausgewertet und somit das Sozialgeheimnis
verletzt habe. Sollte Dr.P. tatsächlich eine Feststellung dahingehend getroffen haben, was bestritten werde, dass er
keine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweise, so sei dies schlichtweg falsch.
Hierzu erwidert die Beklagte, dass das Gutachten von Dr.P. vom 21.02.2008 vom Bevollmächtigten des Klägers
selbst mit der Berufungsbegründung vom 19.12.2008 übersandt worden sei. Inwieweit daher eine Verletzung des
Sozialgeheimnisses vorliegen solle, sei unverständlich.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 08.04.2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der
Berichterstatterin durch Urteil anstelle des Senats gemäß § 155 Abs.3 und 4 SGG erteilt.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten, eine Heftung Kopien der Akte der BG der Bauwirtschaft sowie zwei Band
Klageakten des SG (S 17 R 17/06) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand ist noch die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Befristung ab November
2004, d.h. die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung von November 2004 bis einschließlich Mai 2008
und ab Juni 2011 auf Dauer.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbs-minderung gemäß § 43 Abs.2 SGB
VI n.F. ab November 2004 als unbefristete Rente zu. Denn der Kläger ist nach der Überzeugung des Gerichts erst seit
November 2007 nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mindestens sechs Stunden
erwerbstätig zu sein, weshalb eine Rentengewährung im Zeitraum von November 2004 bis einschließlich Mai 2008
ausscheidet. Auch liegen die Voraussetzungen einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente nicht vor. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ist im Zeitraum ab November 2007 von einem täglichen Leistungsvermögen des
Klägers von drei bis unter sechs Stunden auszugehen, sodass dem Kläger, der keinen entsprechenden
Teilzeitarbeitsplatz inne hat, gemäß § 102 Abs.2 Satz 1 SGB VI idF vom 20.04.2007 (gültig ab 01.05.2007) Rente
wegen voller Erwerbsminderung - arbeitsmarktbedingt - lediglich auf Zeit zu gewähren war.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt
der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein, Satz 2.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet, § 102 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F ... Die Befristung erfolgt für längstens drei
Jahre nach Rentenbeginn, Satz 2. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben
werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen, Satz 5.
Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem SG davon aus, dass das tägliche Leistungsvermögen des Klägers erst
seit November 2007 in den unter sechsstündigen Bereich herabgesunken ist. Zu Recht hat das SG diese
Leistungseinschätzung auf die Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen ärztlichen Unterlagen und
insbesondere auf die schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des im SG-Verfahren gemäß §
106 SGG gehörten Chirurgen Dr.S. gestützt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 10.07.2008 die in den Akten
enthaltenen ärztlichen Unterlagen ausgewertet und aufgrund eigener sorgfältiger Befunderhebung folgende
Gesundheitsstörungen beim Kläger festgestellt: Fehlhaltungen im Bereich der Wirbelsäule, mittelgradig
eingeschränkte Beweglichkeit in der Halswirbelsäule bei deutlicher Verschleißkrankheit, beginnende einsteifende
Veränderungen an der Brustwirbelsäule, mäßig eingeschränkte Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule bei eher
leichtgradigen Verschleißerscheinungen, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke bei Verschleißkrankheit,
besonders in den Eckgelenken und wahrscheinlichen Schäden an der Rotatorenmanschette, schmerzhafte
Epikondylopathie an beiden Ellbogengelenken mit leichter Bewegungseinschränkung, geringe
Fingergelenkspolyarthrose ohne messbare Einschränkung der Handfunktion, eingeschränkte Beweglichkeit in beiden
Hüftgelenken bei verformender Coxarthrose im rechten Hüftgelenk sowie eher leichtgradiger Coxarthrose im linken
Hüftgelenk, endgradig schmerzhafte Beugebehinderung an beiden Kniegelenken bei leicht- bis mäßiggradigen
Verschleißerscheinungen, Schwellneigung beider Beine mit der Erforderlichkeit des Tragens von
Kompressionsstrümpfen, Fußfehlform beiderseits mit Sehnenansatzerkrankungen, besonders an der linken
Achillessehne und erhebliches Übergewicht mit Belastungsatemnot.
In seinem Gutachten vom 10.07.2008 hat der Chirurg Dr.S. überzeugend dargelegt, dass die Zunahme der
Bewegungseinschränkungen gerade der Halswirbelsäule, der Beweglichkeit der Schultergelenke und der Hüftgelenke
im Wesentlichen bereits im Gutachten von Dr.D. dargelegt worden war. Der Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers
durch Dr.D. am 27.11.2007 war somit auch nach Auffassung des Gerichts der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die
Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers nachgewiesen wurde.
Zutreffend hat das SG weiterhin ausgeführt, dass dem Gutachten des Dr.D. nicht gefolgt werden kann. Dieser hat den
Kläger bereits seit Antragstellung, d.h. seit November 2004, nicht mehr für fähig gehalten, wenigstens drei Stunden
täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Die Begründung des Dr.D. hierfür " ... Die zeitliche
Einschränkung ergibt sich aus der Vielzahl und Schwere der genannten Diagnosen ..." ist nicht ausreichend, um eine
quantitative Leistungseinschränkung zu rechtfertigen. Vielmehr kommt es nicht in erster Linie auf die Diagnosen an,
sondern es sind die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen und -ausfälle maßgeblich und sozialmedizinisch
zu bewerten. Überdies hat Dr.D. nicht einmal ansatzweise dargelegt - worauf das SG ebenfalls zutreffend hinweist -
welche Gesundheitsstörungen allein oder im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsstörungen das zeitliche
Leistungsvermögen des Klägers einschränken sollen. In diesem Zusammenhang hätte sich Dr.D. mit den
Vorgutachten auseinandersetzen müssen, die ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers
angenommen haben.
Die gutachterlichen Ausführungen des Dr.D. erscheinen auch deshalb unschlüssig, weil er einerseits eine gegenüber
den Untersuchungsergebnissen von Dr.P. deutliche und gegenüber den Untersuchungsergebnissen von Prof. Dr.L.
leichte Verschlechterung der Befunde feststellt - ohne sich festzulegen, welche Befunde sich wann und inwiefern
verschlechtert hätten - , er andererseits eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers bereits
seit Antragstellung und auf Dauer annimmt. Soweit Dr.D. seine von den Vorgutachtern abweichende
Leistungseinschätzung - ohne Begründung - mit einer Änderung der Befunde erklärt, hätte es zumindest der Darlegung
bedurft, weshalb die Leistungseinschätzung der Vorgutachter nach seiner Auffassung unzulänglich sein soll.
Nicht zu folgen ist auch der von Dr.D. vertretenen Annahme, der Kläger verfüge nicht mehr über die im Erwerbsleben
erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Abgesehen davon, dass Dr.D. diese Leistungseinschätzung
ebenfalls nicht begründet, ergeben sich - im Hinblick auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - aus den in
den Akten enthaltenen ärztlichen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für diese sozialmedizinische Beurteilung.
Ein früherer Zeitpunkt einer quantitativen Leistungseinschränkung des Klägers in rentenberechtigendem Ausmaß
ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Orthopäden Prof. Dr.L. nach ambulanter Untersuchung am
21.05.2007 erstatteten Gutachtens, denn dieser hielt den Kläger noch für fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen erwerbstätig zu sein. Die
gutachterlichen Ausführungen des Orthopäden Prof. Dr.L. sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Zu Recht hat
Dr.S. in seinem Gutachten vom 10.07.2008 ausgeführt, dass sich seit den von Prof. Dr.L. erhobenen Befunden eine
Verschlechterung ergeben hat. Hinsichtlich der Verschlechterung der Beweglichkeit der Schultergelenke,
Halswirbelsäule und Hüftgelenke im Vergleich zur Untersuchung des Klägers durch Prof. Dr.L. verweist das Gericht
auf die Entscheidungsgründe des SG und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab, § 153 Abs.2 SGG.
Eine andere sozialmedizinische Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger übersandten Gutachten des
Orthopäden Dr.P. vom 21.02.2003. Dieser hat zur Frage einer Berufskrankheit nach BK Nr.2102 ein Gutachten im
Auftrag des SG (S 2 U 74/02) erstattet. Die Behauptung des Klägers, der Gutachter Dr.P. habe unter Ziff.7 S.16 f
seines Gutachtens bestätigt, dass die Beschwerden, derentwegen er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
erhalte, bereits im Kalenderjahr 2003 vorgelegen hätten, findet keine Entsprechung im Gutachten. Entgegen der
Auffassung des Klägers sind die Kriterien, nach denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im
Unfallversicherungsrecht zu bewerten ist, andere als die, die für die Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens
des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich sind. Lediglich ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass der Orthopäde Dr.P. im genannten Gutachten gerade keine MdE festgestellt hat. Die vom
Bevollmächtigten des Klägers ferner aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe offensichtlich ihr nicht zustehende
Unterlagen anderer Sozialversicherungsträger gesichtet und ausgewertet (gemeint ist das Gutachten des Orthopäden
Dr.P.), damit habe die Beklagte das Sozialgeheimnis verletzt, ist angesichts der Tatsache, dass das Gutachten des
Orthopäden Dr.P. vom Bevollmächtigten des Kläger selbst dem Gericht übersandt worden ist, nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente verneint. Allerdings ist
- entgegen den Ausführungen des SG - die Rente wegen voller Erwerbsminderung im vorliegenden Fall nicht deshalb
gemäß § 102 Abs.2 Satz 5 SGB VI n.F. auf Zeit zu leisten, weil eine Besserung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Gutachten von Dr.S. nicht zu erwarten ist. § 102 Abs.2 Satz 5 SGB VI n.F. ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar,
denn die hier zu gewährende Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage. Vielmehr ist in Fortführung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum RVO-Recht (vgl.
hierzu BSGE 30, 167 und BSGE 43, 75) auch dann volle Erwerbsminderung des Versicherten anzunehmen, wenn
dieser zwar noch zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann, er jedoch - wie im
vorliegenden Fall - keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat und ihm der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes liegt vor, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige
Arbeitsagentur dem Versicherten innerhalb eines Jahres einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten
können. Angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage gehen die Rentenversicherungsträger in der Regel ohne weitere
Ermittlungen davon aus, dass die Vermittlung eines in seinem Leistungsvermögen qualitativ und quantitativ
eingeschränkten Versicherten nicht innerhalb der Jahresfrist möglich ist, sodass der Leistungsfall bereits mit dem
Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich angenommen wird (vgl. Niesel in Kasseler
Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd.1, Stand Januar 2002, § 43 Rdnr. 31). Somit hat der Kläger -
arbeitsmarktbedingt - Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, weil er ein nur noch drei bis unter
sechsstündiges Leistungsvermögen im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hat, er keinen Teilzeitarbeitsplatz
inne hat und ihm der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Daher ist die Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass die
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers behoben werden kann, rechtlich im vorliegenden Fall nicht relevant.
Zusammenfassend ist der Kläger seit November 2007 nur noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich einfache und leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen,
zeitweise im Gehen und Stehen zu verrichten, wobei Kälte, Nässe und Zugluft, schwere bis mittelschwere Hebe- und
Tragebelastungen, Zwangshaltungen, bückende, hockende und kniende Tätigkeiten, häufiges Steigen und
Überkopfarbeiten zu vermeiden sind.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
10.07.2008, soweit es die Klage abgewiesen hat, zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung im Hinblick auf das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG.