Urteil des LSG Bayern vom 28.08.2006

LSG Bayern: vertretung, beteiligter, zivilprozessordnung, bedürftigkeit, begriff, wahrscheinlichkeit, form, urteilsbegründung, aufwand, anschluss

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 4 R 4042/00
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 51/06 KR PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitgegenstand des ab 05.11.1999 beim Sozialgericht Nürnberg anhängigen Rechtsstreits war die Rechtmäßigkeit
einer Beitragsnachforderung wegen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger in der Zeit vom 01.12.1993 bis
12.12.1995.
Mit Bescheid vom 19.03.1998/Widerspruchsbescheid vom 01.10.1999 forderte die Beklagte im Anschluss an eine
Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach und begründete die Annahme einer abhängigen
Beschäftigung mit dem Inhalt des schriftlichen Vertrags, dem zeitlichen Aufwand des Beigeladenen zu 1) und
fehlendem Unternehmerrisiko.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) sei sein gleichberechtigter Geschäftspartner
und Gesellschafter gewesen. Das Sozialgericht hat den Kläger und den Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin am
20.02.2003 und in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 gehört. Mit Urteil vom 22.09.2005 hat es die Klage
abgewiesen. Bei einer Gesamtwürdigung seien die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen,
überwiegend. Neben den von der Beklagten angeführten Umständen sei wesentlich, dass der Beigeladene zu 1) nicht
nach außen auf dem Markt aufgetreten sei und fremdbestimmte Arbeit geleistet habe. Mangels eines
Beteiligungsrechts des Beigeladenen zu 1) und dessen "Kündigung" sei nicht von einer BGB-Gesellschaft
auszugehen. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden, die unter dem Az.: L 5 KR 15/06 anhängig ist.
Den in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe - übergeben worden ist
gleichzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hat das Sozialgericht mit
Beschluss vom 21.12.2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Da der Antrag erst nach Vorliegen des für den Kläger
negativen Ergebnisses der Beweisaufnahme gestellt worden sei, sei die hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen.
Gegen den am 23.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese am
10.08.2006 damit begründet, im Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Verhandlungstermin sei der Ausgang des
Verfahrens noch völlig offen gewesen. Die sehr umfangreiche Urteilsbegründung zeige, dass eine andere
Entscheidung durchaus möglich gewesen wäre. Der rechtliche Standpunkt sei daher zumindest objektiv vertretbar
gewesen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der
Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.12.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Gemäß § 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht
vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn
die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1
ZPO).
Ungeachtet einer Bedürftigkeit des Klägers und der Erforderlichkeit, gegebenenfalls einen Rechtsanwalt beizuordnen,
fehlte es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Zwar ist hinreichende
Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung das Gericht zur Einsicht
gelangt, der Erfolg habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen
Verhandlung war jedoch nach abschließender Aufklärung des Sachverhalts und in Anbetracht der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Begriff des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kein Raum mehr für eine summarische
Prüfung. Eine summarische Prüfung ist zu Beginn eines Verfahrens angezeigt, kann einer Kammer jedoch dann nicht
abverlangt werden, wenn sie unmittelbar vor der endgültigen Entscheidung steht. Selbst wenn das Gericht also noch
vor der Urteilsfindung den Antrag verbeschieden hätte, hätte es mit seinem Wissensstand die Erfolgsaussichten nur
verneinen können. Dass die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage schwierig erscheint, wofür der
Umfang der Entscheidungsgründe sprechen kann, reicht hier nicht mehr aus, den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu
begründen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).