Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2005

LSG Bayern: wartezeit, beschränkung, verfassungsrecht, versicherungsverhältnis, hinterbliebenenrente, form, witwenrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 RJ 324/03
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 267/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.02.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des S. T. , geboren 1939, verstorben am 09.12.1995.
Auf den Antrag des damaligen Versicherten erstattete die Beklagte die Beiträge (Hälfteanteil) für den Zeitraum vom
20.09.1968 bis 28.02.1981 in Höhe von insgesamt DM 24.797,70 (Bescheid vom 30.09.1983).
Im Jahre 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit
Bescheid vom 02.07.2002 ab, da keine Beiträge für die Wartezeit vorhanden seien.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ein Anrecht auf eine Anteilsrente aus
den Arbeitgeberbeiträgen ihres verstorbenen Mannes habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
18.12.2002 zurück. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung
erstatten lassen. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten mehr vorhanden. Weitere
Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach der Erstattung) seien nicht mehr geleistet worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 19.05.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, ohne
diese näher zu begründen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 19.02.2004 abgewiesen. Aufgrund der
durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten zur deutschen
Rentenversicherung vorhanden; das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst. Die Erstattung sei in korrekter Anwendung
des § 1303 RVO in der damals geltenden Fassung durchgeführt worden. Die Beschränkung der Beitragserstattung auf
die Hälfteanteile verstoße auch nicht gegen deutsches Verfassungsrecht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13.05.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als
Widerspruch bezeichnete Berufung der Klägerin. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt. Eine
Anfrage an die Klägerin, ob der Rechtsstreit bei der gegebenen Gesetzeslage fortgeführt werden muss, wurde nicht
beantwortet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.02.2004 und den Bescheid der Beklagten vom
02.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth
vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist innerhalb
von drei Monaten nach der Entscheidung des SG beim Berufungsgericht eingegangen.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht.
Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den
Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB
VI vorhanden sind. Das SG hat auch hervorgehoben, dass die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der
Anteile, die der Versicherte getragen hat, nicht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.