Urteil des LSG Bayern vom 24.04.2008

LSG Bayern: witwenrente, versicherung, form, ergänzung, hinterbliebenenrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 R 389/07
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 115/08
Bundessozialgericht B 13 R 9/08 BH
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit Antrag vom 31.01.2007 Witwenrente.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 den
Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des im Jahr
1953 geborenen und zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns E. C. bestehe nicht, nachdem dem verstorbenen
Versicherten auf dessen Antrag vom 29.09.1980 hin mit Bescheid vom 06.03.1982 die Arbeitnehmeranteile der bis
26.09.1978 in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten erstatten worden seien. Dass eine Erstattung stattgefunden
habe, sei mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.02.2003, Az.: L 5 RJ 518/02 bestätigt worden und ein
Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht mit Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 19.05.2003 dementsprechend abgelehnt worden.
Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2008 als unbegründet ab mit
der Begründung, dass der Anspruch des verstorbenen Versicherten auf Bewilligung einer Rente mit Urteil des Bayer.
Landessozialgerichts vom 25.02.2003 rechtskräftig abgelehnt worden sei, da der Versicherte die Beiträge erstattet
bekommen habe. Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2008 - eingegangen beim
Bayer. Landessozialgericht am 11.02.2008 - Berufung eingelegt mit der Begründung, ihr Antrag auf
Hinterbliebenenrente sei ohne weiteren Grund abgelehnt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom
13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehegatten F. C. (geboren 1953) nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Nachdem seitens der Klägerin in der
Berufungsinstanz kein neuer Sachvortrag erfolgt ist, wird gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG
Augsburg vom 23.01.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin in der Sache erfolglos blieb.
Revisionsgründe nach § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich; die Revision war nicht zuzulassen.