Urteil des LSG Bayern vom 29.05.2006

LSG Bayern: psychiatrische behandlung, ärztliche behandlung, arbeitsunfähigkeit, arbeitsmarkt, depression, suchterkrankung, krankengeld, zugang, widerspruchsverfahren, ausschluss

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 291/03
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 2/06 KR PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.11.2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger, der vom 23.12.2002 bis 25.05.2003 Arbeitslosengeld bezogen hat, erhielt anschließend von der Beklagten
wegen ab 14.04.2003 bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Weil der MDK die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei
depressiver Episode und Dupuytrenscher Kontraktur nicht nachvollziehen konnte, stellte die Beklagte die Zahlung von
Krankengeld mit Bescheid vom 03.07.2003 zum 05.07.2003 ein und wies den Widerspruch des behandelnden
Nervenarztes am 09.10.2003 zurück. Nach Einholung eines Befundberichts von Dr.L. , bei dem der Kläger zuletzt am
11.07.2003 behandelt worden ist, hat das am 28.08.2003 angerufene Sozialgericht eine neurologisch-psychiatrische
Begutachtung veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.05.2005 Arbeitsunfähigkeit wegen
der ab 14.04.2003 bestehenden Gesundheitsstörungen verneint, eine mögliche Limitierung der Einsatzfähigkeit der
rechten Hand aber einer orthopädischen Begutachtung vorbehalten. Dadurch sei aber seines Erachtens auch
gegenwärtig keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Dagegen ist vom Kläger vorgetragen worden, die Schwere
der psychischen Krankheit sei durch die Anwesenheit von zwei Polizeibeamten während der Exploration durch den
Sachverständigen Dr.B. und der Ausführung mit Fußfesseln nicht erkannt worden. Er sei seit 1991 suchtkrank und bis
dato arbeitsunfähig. Am 15.07.2005 hat der Klägerbevollmächtigte Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser ist
mit Beschluss vom 03.11.2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe
das Gutachten Dr.B. bereits vorgelegen. Dieses sei nach der Einwilligung des Klägers erstellt worden. Eine
durchgehende schwere Suchterkrankung mit Depression ab 1991 sei mit der in diesem Zeitraum verrichteten
Erwerbstätigkeit ebensowenig vereinbar wie mit der von Dr.L. gestellten Diagnose, der die Arbeitsunfähigkeit im
Wesentlichen auf die Einschränkung der rechten Hand gestützt habe. Es sei nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Staplerfahrer abzustellen. Gegen diesen am 14.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Klägerbevollmächtigte am
13.12.2005 wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr.B. Beschwerde eingelegt. Am 31.01.2006 hat der
Klägerbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Eine weitere Begründung des in Haft befindlichen Klägers ist nicht
eingegangen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Der
Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.11.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Prozesskostenhilfe.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass Prozesskostenhilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig
ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht
besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten
Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Ein günstiges Beweisergebnis für die vom Kläger behauptete
Arbeitsunfähigkeit erscheint dem Senat jedoch unwahrscheinlich. Beurteilungsmaßstab für die Arbeitsunfähigkeit des
Klägers ab 14.04.2003 ist die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nachdem er vor dessen Beginn
bereits monatelang arbeitslos gewesen war und "Berufsschutz" verloren hatte (BSG, Urteil vom 07.12.2004 in NZS
2005, S.650 ff.). Die festgestellten Gesundheitsstörungen waren nicht geeignet, ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt zu
verschließen. Die vom behandelnden Arzt im Widerspruchsverfahren in den Vordergrund gerückte Erkrankung der
rechten Hand bedeutet zwar im Fall (bislang unbewiesener) funktioneller Einschränkungen eine Reduzierung des
beruflichen Einsatzbereichs, hingegen keinen Ausschluss von Tätigkeiten wie Kontrollieren und Beaufsichtigen, die
keinen Einsatz beider Hände erfordern. Soweit der Kläger die Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer schweren
Suchterkrankung und Depression begründet, bestehen hieran angesichts des zeitnahen Attestes des behandelnden
Arztes massive Zweifel, die durch den Befund des vom Gericht gehörten Sachverständigen und die fehlende ärztliche
Behandlung seit Juli 2003 gestützt werden. Danach lag eine depressive Episode vor, die zuletzt am 11.07.2003 eine
psychiatrische Behandlung erfahren hat. Das Ausmaß der damit verbundenen Antriebs- und Schlafstörungen kann
nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls hat der behandelnden Nervenarzt damals diesen Störungen
kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiskraft des von Dr.B. erstellten
Gutachtens nicht allein maßgeblich.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).