Urteil des LSG Bayern vom 21.08.2001

LSG Bayern: erwerbstätigkeit, bluthochdruck, erwerbsfähigkeit, heimat, rentenanspruch, erwerbsunfähigkeit, ergänzung, verdacht, berufsunfähigkeit, arbeitsbedingungen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.08.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 4 RJ 636/97.A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 496/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. März 1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1941 geborene Kläger hat in keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat war er in der Zeit vom 04.06.1963 bis
17.08. 1967 und nach seinem Aufenthalt in Deutschland vom 19.05.1975 ununterbrochen bis 31.05.1994 insgesamt
20 Jahre, 9 Monate und 24 Tage versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat in der Zeit vom 15.02.1975 bis 15.05.1975
einen Lehrgang zum Metallpolierer durchlaufen und erfolgreich die Prüfung als angelernter Arbeitnehmer abgelegt.
Anschließend war er in der Metallindustrie Mazedoniens als Metallpolierer beschäftigt. Seit 01.06.1994 ist der Kläger
nach den Rechtsvorschriften seiner Heimat als Invalide anerkannt und bezieht Invalidenrente vom
Versicherungsträger in Skopje.
In der Zeit vom 12.03.1969 bis 16.01.1974 war der Kläger in Deutschland insgesamt 50 Kalendermonate
versicherungspflichtig im Straßenbau als Teerarbeiter beschäftigt.
Am 24.02.1994 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Gutachten der
Invalidenkommission Skopje vom 11.04.1994 stellten die Kommissionsärzte Dres.G. und K. als
Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck mit Herzrhythmusstörungen, Verschleißerscheinungen der
Wirbelsäule und Beschwerden im rechten Bein mit leichter Verschmächtigung der Beinmuskulatur fest. Sie vertraten
die Auffassung, dass der Kläger nur noch weniger als vier Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit verrichten könne. Die
Beklagte hat den Kläger darauf in der Zeit vom 11.11. bis 13.11.1996 in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg
stationär untersuchen lassen. Als Gesundheitsstörungen wurden dabei ein arterieller Bluthochdruck mit leichten
Umbauerscheinungen am Herzen, Herz- rhythmusstörungen ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs, Beschwerden
im rechten Bein bei leichter Verschmächtigung der Beinmuskulatur rechts und wirbelsäulenabhängige Beschwerden
bei Abnutzungserscheinungen ohne Wruzelreizsymptomatik festgestellt. Mit Rücksicht darauf beurteilte der Leitende
Medizinaldirektor Dr.S. den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in seiner zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Metallpolierer oder mit leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in der Lage. Die Tätigkeit
sollte überwiegend im Sitzen ohne Akkord und ohne Nachtschicht ausgeübt werden können.
Mit Bescheid vom 06.12.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei angesichts seines
verbliebenen Leistungsvemrögens weder erwerbs- noch berufsunfähig und habe deshalb keinen Rentenanspruch.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.04. 1997 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten zum
beruflichen Leistungsvermögen des Klägers von Dr.S. eingeholt. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom
03.03.1998 als Gesundheitsstörungen eine eingeschränkte Herzleistung bei Bluthochdruck mit
Herzrhythmusstörungen und beginnender Aortenklappensklerose festgestellt, eine Muskelverschmächtigung am
rechten Bein, eine Deformierung der 2. Zehe rechts und Fußdeformität beidseits, wirbelsäulenabhängige Beschwerden
bei degenerativen Veränderungen mit mäßiger Bewegungseinschärnkung ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, eine
nicht behandelte Blutzucker- krankheit, einen behandlungsbedürftigen Harnwegsinfekt und beginnende
Beugesehnenkontraktur des 2. und 3. Fingers der rechten Hand ohne Behinderung der Greiffunktion sowie mäßige
Hörminderung beidseits. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig
körperlich leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben.
Lediglich Tätigkeiten in Akkord oder Nachtschicht seien nicht mehr zuzumuten.
Mit Urteil vom 04.03.1998 - fälschlich unter dem 4. März 1997 datiert - hat das Sozialgericht die Klage darauf
abgeweisen. Der Kläger sei angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig
und habe keinen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
begehrt, da er sich selbst aus gesundheitlichen Gründen zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der
Lage fühle. Zudem sei er in seiner Heimat als Invalide der I. Kategorie anerkannt.
Der Senat hat Gutachten auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet durch die Dres.F. und E. zum
beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.
Dr.F. stellt in seinem Gutachten vom 28.04.2001 als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen an der Hals-,
Brust- und Lendenwirbelsäule, Mäßige Verschleißerscheinungen am linken Hüftgelenk, leichtes Impingementsyndrom
beidseits und eine Abmagerung des rechten Beines nach wahrscheinlich in der Kindheit abgelaufener Polyomyelitis
fest, als Nebendiagnosen Dupuy- tren sche Erkrankung rechts, Spreizfüße mit Zehendeformierung und beginnende
Veränderungen des rechten Großzehengrundgelenkes. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger
zwar bereits in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt, dennnoch sei er noch in der Lage, bis
mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Lediglich das Heben
und Tragen ausgesprochen schwerer Lasten oder anhaltendes Bücken oder permanente Überkopfarbeiten seien nicht
mehr zumutbar.
Dr.E. stellte in seinem internistischen Gutachten vom 23.05.2001 als Gesundheitsstörungen einen arteriellen
Bluthochdruck mit bestenfalls beginnender hypertensiver Herzerkrankung, eine Blutzuckererkrankung mit leichter
peripherer Polyneuropathie, einen Zustand nach Magengeschwür und eine mäßige Hörminderung beidseits fest und
äußert den Verdacht auf autonome Neuropathie und auf coronare Herzkrankheit. Mit Rücksicht auf diese
Gesundheitsstörungen seien dem Kläger körperlich schwere oder dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr
zumutbar, ebensowenig Tätigkeiten in dauerhaftem Gehen oder Tätigkeiten in Schutzkleidung sowie mit erhöhter
Verletzungsgefahr der Füße. Seine früher in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Tiefbauarbeiter sei dem Kläger
daher nicht mehr zumutbar. Ebenso keine Tätigkeiten, die ein besonderes Hörvermögen erforderten. Im Übrigen sei
der Kläger noch zu einer körperlich leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Nachtschicht oder Akkord
nicht dauerhaft im Freien mit Nässe und Kälte oder mit der Notwendigkeit des Tragens von Gummistiefeln in der
Lage. Wegen der herabgesetzten Sensibilität an beiden Füßen sei eine feinfühlige Maschinenbedienung mit den
Füßen ebenfalls nicht möglich.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.03.1998 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 06.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1997 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 24.02.1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den der
Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil
der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 oder wegen Erwerbsminderung
gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom
20.12.2000 hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den
Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer
erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem
Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden. Danach hat der Kläger angesichts seines
verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben und angesichts
der Qualifikation seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeit, die bestenfalls als angelernte Tätigkeit mit einer
Anlernzeit von bis zu einem Jahr zu qualifizieren ist, keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder Erwerbsminderung.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die im Berufungsverfahren zum körperlichen Leistungsvermögen des
Klägers eingeholten Sachverständigengutachten auf orthopädischem und innerem Fachgebiet für den Senat
überzeugend die Beurteilung des Vorgutachters im sozialgerichtlichen Verfahren bestätigen und damit das vom
Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweisergebnis weiter besteht. Danach hindert der
Gesundheitszustand den Kläger nicht an einer körperlich leichten vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit einer
überwiegend sitzenden Beschäftigung überwiegend in geschlossenen temperierten Räumen. Die ärztlicherseits
geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind nicht so schwerwiegend, dass darin eine besondere
Summierung oder auch nur eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung gesehen werden könnte. Der Kläger hat
daher keinen Rentenanspruch.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.