Urteil des LSG Bayern vom 27.02.2007
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Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 27.02.2007 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 511/06.Ko
Die Vergütung des Antragstellers für die Übersendung der Dokumentation vom 27.01.2007 wird gemäß § 4 Abs.1
JVEG auf 12,40 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rentenstreitverfahren L 14 R 511/06 der H. S. ,
geboren 1951, ist der Antragsteller mit Nachricht des BayLSG vom 19.01.2007 gebeten worden, einen schriftlichen
Befundbericht zu den in der Anlage beigefügten Fragen zu erstatten und entsprechende Unterlagen beizufügen.
Entgegen den Hinweisen des BayLSG auf eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetz (JVEG) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.01.2007 mitgeteilt, das Gutachten für
Versicherungen und Privatpersonen nur nach der neuen GOÄ abgerechnet würden.
Das BayLSG hat mit Nachricht vom 25.01.2007 darauf aufmerksam gemacht, dass vorliegend die GOÄ nicht
einschlägig sei. Im Übrigen sei kein Gutachten angefordert worden, sondern ein Befundbericht. Die Entschädigung
hierfür bemesse sich nach dem JVEG.
Im Folgenden hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2007 seine Befunddokumentation samt Anlagen
übersandt und hierfür mit Rechnung vom 29.01.2007 44,00 EUR geltend gemacht.
Der Kostenbeamte hat die Forderung des Antragstellers mit Schreiben vom 31.01.2007 auf insgesamt 12,40 EUR
gekürzt und auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, gemäß § 4 Abs.1 JVEG die richterliche Festsetzung zu
beantragen.
Der Antragsteller hat mit Telefax vom 03.02.2007 hervorgehoben, dass er für seine Arbeit honoriert werden und nicht
entschädigt werden will. Dementsprechend ist die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat
vorgelegt worden.
II.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte
oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Das Schreiben des Antragstellers vom 27.01.2007 ist als entsprechender Antrag zu werten, da der Kostenbeamte des
BayLSG mit Schreiben vom 05.02.2007 an seiner Auffassung festgehalten hat.
In § 10 JVEG ist das Honorar für besondere Leistungen gesetzlich geregelt. Soweit ein Sachverständiger oder ein
sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die
Entschädigung nach dieser Anlage (§ 10 Abs.1 JVEG).
Für die Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche
Äußerung ist nach Nr.200 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG ein Honorar von 21,00 EUR vorgesehen. Hier liegt jedoch
kein Befundbericht, sondern ein geringfügig individualisierter Computer-Ausdruck der ärztlichen Befunddokumentation
vor. Dies ergibt sich aus der Gliederung in Diagnosen, Dauerdiagnosen, Anamnese, Befund, EKG, bildgebende
Verfahren, Labor, Medikation, Dauermedikation und Therapie. Die konkreten Fragen des BayLSG vom 19.01.2007
z.B. nach einer Arbeitsunfähigkeit oder etwaige Veränderungen im Gesundheitszustand der Klägerin sind dagegen
nicht oder nur teilweise beantwortet worden.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R grundlegend ausgeführt: Übersendet ein
niedergelassener Arzt statt eines angeforderten Befundberichtes einen unbearbeiteten Computerausdruck, der
sämtliche im Behandlungszeitraum angefallenen Behandlungsdaten dokumentiert, steht ihm nur die nach dem
Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) - nunmehr JVEG - für Zeugen bei fehlendem
Verdienstausfall vorgesehene Mindestentschädigung sowie ein pauschalierter Aufwendungsersatz für den
erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand in seiner Praxis zu.
Was unter einem Befundschein/Befundbericht zu verstehen ist, ergibt sich mangels gesetzlicher Definition aus dem
Anforderungsschreiben des Leistungsträgers bzw. hier des BayLSG an den behandelnden Arzt, das ggf. nach § 133
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus der Sicht eines verständigen Empfänger auszulegen ist sowie dem
Gegenstand des der Anforderung zu Grunde liegenden Verfahrens. Der Antragsteller hätte deshalb aus seinen
Behandlungsunterlagen ausgewählte, sachlich bewertete und in Anamnesen, Befunde (das sind vor allem objektiv
gemessene Daten, z.B. Bewegungseinschränkungen, Stoffwechselstörungen, Blutdruck oder Auswertungen von EKG
oder Röntgenuntersuchungen, Beschreibung von wesentlichen Funktionsstörungen seiner Patientin) und darin
mündende Diagnosen gegliederte Angaben liefern müssen.
Einen diesen Vorgaben entsprechenden Bericht hat der Antragsteller hier nicht erstellt. Er hat vielmehr nur das
Material dafür geliefert. Es handelt sich bei dem Schreiben des Antragstellers vom 27.01.2007 um einen geringfügig
individualisierten Computer-Ausdruck der ärztlichen Befunddokumentation.
In entsprechender Anwendung von § 20 JVEG ist der Mindest-Stundensatz von 3,00 EUR zweifach anzusetzen:
einmal für die Leistung an sich und ein weiteres Mal als pauschaler Aufwendungsersatz für die Inanspruchnahme der
Praxis = 6,00 EUR.
Für die Anfertigung von 11 Kopien sind gemäß § 7 Abs.2 JVEG 0,50 EUR/Kopie = 5,50 EUR zu ersetzen.
Zuzüglich des verauslagten Portos in Höhe von 0,90 EUR ergibt sich der gerichtlich festzusetzende Gesamtbetrag
von 12,40 EUR.
Das BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).