Urteil des LSG Bayern vom 18.05.2004

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, zustand, serbien und montenegro, berufsunfähigkeit, auskunft, erwerbsunfähigkeit, arbeiter, erwerbsfähigkeit, verdacht, arthrose

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.05.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 RJ 460/00 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 564/02
Bundessozialgericht B 13 RJ 127/04 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. September 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001
- auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1946 geboren und Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro ist, wo er vom 22.10.1968 bis
3.12.1970 beschäftigt gewesen ist, hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung durchlaufen. Er hat sich vom
24.03.1971 bis 15.02. 1990 in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter aufgehalten. Seitdem hat er keine
rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt. Sein letzter deutscher Arbeitgeber, die Firma G. Stahlhandel (Fa. G.) in
G. , bei dem der Kläger vom 18.06.1986 bis 07.05.1987 beschäftigt gewesen ist, teilt zum Inhalt des
Arbeitsverhältnisses mit (Auskunft vom 31.01.2003), es habe sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt, die bei
einem Arbeiter ohne Vorkenntnisse in der Regel eine Anlernzeit von etwa einem halben Jahr erfordere (kantengleiches
Stapeln von Stahlblechen der Stärke 0,3 bis 4 mm; Einschieben dieser Stahlbleche in die Rollenrichtmaschine;
Entgegennahme der Bleche am Ausgang der Rollenrichtmaschine; Sortieren der Stahlbleche nach Stärke;
Zuschneiden von Fichtenkanthölzern der Stärke 8 x 8 cm auf passende Länge und Breite zum Sichern der
Stahlblechpakete; Bedienen des Sechseinhalbtonnenkrans beim Stapeln der Stahlpakete). Der Arbeitnehmer habe
nicht die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines Facharbeiters mit über zweijähriger
Ausbildungszeit gehabt. Insbesondere hätten auch die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gefehlt. Der
Lohn sei frei vereinbart worden; Tarifbindung habe nicht bestanden. Die Fa. G. hat in die Versicherungskarten bei den
Angaben zur Tätigkeit unter A die Nummer 521 (Metallsortierer) und unter B die Nummer 11 (Arbeiter ohne
abgeschlossene Berufsausbildung, der nicht als Facharbeiter tätig ist) eingetragen.
Wegen eines am 26.03.1987 erlittenen Arbeitsunfalls (Quetschverletzung der linken Hand) erhält der Kläger von der
Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft eine Teilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v.H.
Ein erster auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteter Antrag des Klägers vom
17.12.1990 ist von der Beklagten mangels Vorliegens von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit abgelehnt worden; die
entsprechende Akte ist verdünnt worden, so dass zu dem damaligen Verwaltungsverfahren keine genaueren
Feststellungen mehr möglich sind.
Den am 04.05.1998 erneut gestellten Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1998 und
Widerspruchsbescheid vom 20.03.2000 ab, weil im Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht mehr erfüllt seien.
Mit der am 03.05.2000 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch
weiter.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 28.12.2001, er wäre aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage
gewesen, freiwillige Mindestbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12.09.2002 ab, nachdem die Begutachtung durch die Ärztin, Sozialmedizin Dr.
T. ergeben hatte, dass der Kläger leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne.
Am 07.11.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer.
Landessozialgericht ein.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei, erholte Auskünfte von
früheren Arbeitgebern des Klägers (u.a. die bereits erwähnte von der Fa. G.) und holte von der damaligen
Bundesanstalt für Arbeit/Landesarbeitsamt Bayern (BA) eine Auskunft zur beruflichen Einsetzbarkeit des Klägers auf
der Grundlage des Ergebnisses der Begutachtung durch Frau Dr. T. - insbesondere unter Berücksichtigung seiner
Handverletzung - ein (vom 28.07. 2003).
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Auskunft der BA, zur Gefahrenabwehr bedürfe ein Pförtner der vollen
Gebrauchsfähigkeit beider Hände, mit dem Berufsalltag nicht übereinstimme, denn als Pförtner würden auch Frauen,
ältere Männer und Behinderte eingesetzt. Auch legte sie eine Auskunft der BA vor, die der Senat im
Berufungsverfahren L 6 RJ 180/99 eingeholt hatte, wonach ein Einarmiger grundsätzlich als Spielhallenaufsicht
einsetzbar sei.
Sodann erholte der Senat medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.
K. (Gutachten vom 21.01.2004), von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. (Gutachten vom 20.01.2004) und
von dem Internisten Dr. E. (Gutachten vom 16.02.2004 und zugleich Zusammenfassung der Ergebnisse der
durchgeführten Begutachtungen), wobei die Sachverständigen sich auch dazu äußern sollten, ob der Kläger noch für
die Berufe geeignet sei, deren Anforderungsprofile in den vom Senat eingeholten Auskünften von der BA geschildert
worden waren (einfacher Pförtner, Wachmann, Bürobote, Telefonist, Spielhallenaufsicht).
Dr. K. erhob beim Kläger nervenärztlicherseits folgende Diagnosen:
- Zustand nach Quetschverletzung der linken Hand 1987 ohne fassbare neurologische Ausfälle.
- Zustand nach Acetabulum-Fraktur rechts mit einer möglicherweise darauf beruhenden leichten, nur
elektromyographisch erfassbaren Schädigung des Nervus ischiaticus.
Dr. L. stellte auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen fest:
- Leichtgradiges HWS- und LWS-Syndrom bei weitgehend freier Funktion.
- Beginnende Hüftarthrose rechts bei Zustand nach Hüftpfannenfraktur, Bruch des Scham- und Sitzbeines rechts mit
etwas verminderter Geh- und Stehfähigkeit und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden.
- Unspezifische Gonalgien und Arthralgien der Sprunggelenke bei Ausschluss einer Arthrose und bei freier Funktion.
- Zustand nach Quetschverletzung der linken Hand bei erschwerter Ausübbarkeit der Grob- und Feingrifformen,
inkomplettem Faustschluss, deutlichem Streck- und Beugedefizit der Langfinger und glaubwürdigen subjektiven
Beschwerden.
Aus internistischer Sicht diagnostizierte Dr. E.:
- Arterieller Hypertonus mit a) hypertensiver Herzerkrankung, b) Fundus hypertonicus.
- Gefäßrisikofaktoren: a) Nikotinkonsum, b) Hyperlipidämie.
- Zustand nach Blasensteinoperation, rezidivierende Harnwegsinfekte, Differenzialdiagnose: Pyelonephritis.
- Verdacht auf Emphysembronchitis (Vorbefunde).
- Geringe Schwerhörigkeit, geringe Sehminderung.
- Nebenbefundlich: Zustand nach Strumektomie, derzeit Euthyreose, Hämorrhoiden, diskrete konjunktivale Reizung
beidseits.
Zusammenfassend führte Dr. E. zum beruflichen Leistungsvermögen aus, der Kläger sei unter Berücksichtigung aller
Fachgebiete in der Lage unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses täglich acht Stunden zu arbeiten.
Er könne nur noch leichte und kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten
überwiegend im Gehen oder Stehen. Zu vermeiden sei das Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm,
Arbeiten, welche an Kraft und Geschicklichkeit der Finger der linken Hand Ansprüche stellten; diesbezüglich müsse
von einer mäßiggradigen Beihandfunktion links ausgegangen werden. Zu vermeiden seien weiterhin Tätigkeiten auf
Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten dauerhaft im Freien unter Einwirkung von Nässe, Kälte oder Hitze, Tätigkeiten mit
vermehrtem Staubanfall sowie Tätigkeiten, die hohe Ansprüche an ein beidseitiges Hörvermögen stellten. Der Kläger
sei in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern in angemessener Geschwindigkeit
zurückzulegen. Er könne sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen. Bei den
erheblichen qualitativen Einschränkungen und seiner beschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit sei dem Kläger
lediglich die Tätigkeiten eines einfachen Pförtners noch zumutbar.
Der Senat hat den Beteiligten die Lohngruppendefinitionen des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens in der seit Februar 1975 bis jedenfalls Mai 1987 geltenden Fassung zur
Kenntnis gegeben und den Kläger darauf hingewiesen (Schreiben vom 26.02.2004), dass er nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme für den Beruf eines einfachen Pförtners noch geeignet sei.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.09.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.10.1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund
seines Antrags vom 04.05.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab
01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 12.09.2002 ist nicht zu beanstanden, weil
der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001
- auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung
vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da
geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs.
2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden
Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er ab dem
Zeitpunkt des Rentenantrags vom 04.05.1998 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift
berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren
Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die
ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale
der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits
eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses leichte, kurzzeitig
auch mittelschwere Arbeiten noch acht Stunden täglich (vollschichtig) verrichten. Nicht mehr möglich sind Tätigkeiten
überwiegend im Gehen oder Stehen. Zu vermeiden ist das Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm,
Arbeiten, welche an Kraft und Geschicklichkeit der Finger der linken Hand Ansprüche stellen; diesbezüglich muss von
einer mäßiggradigen Beihandfunktion links ausgegangen werden. Zu vermeiden sind weiterhin Tätigkeiten auf Leitern
oder Gerüsten, Tätigkeiten dauerhaft im Freien unter Einwirkung von Nässe, Kälte oder Hitze, Tätigkeiten mit
vermehrtem Staubanfall sowie Tätigkeiten, die hohe Ansprüche an ein beidseitiges Hörvermögen stellen.
Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich
erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Er kann sich noch auf andere
als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen. Bei den erheblichen qualitativen Einschränkungen und seiner
beschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit ist dem Kläger allerdings nur noch die Tätigkeiten eines einfachen
Pförtners zumutbar.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten
Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. , des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. und
des Internisten Dr. E. , denen sich der Senat anschließt.
Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:
- Leichtgradiges HWS- und LWS-Syndrom bei weitgehend freier Funktion.
- Beginnende Hüftarthrose rechts bei Zustand nach Hüftpfannenfraktur, Bruch des Scham- und Sitzbeines rechts mit
etwas verminderter Geh- und Stehfähigkeit und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden; möglicherweise darauf
beruhende leichte, nur elektromyographisch erfassbare Schädigung des Nervus ischiaticus.
- Unspezifische Gonalgien und Arthralgien der Sprunggelenke bei Ausschluss einer Arthrose und bei freier Funktion.
- Zustand nach Quetschverletzung der linken Hand bei erschwerter Ausübbarkeit der Grob- und Feingrifformen,
inkomplettem Faustschluss, deutlichem Streck- und Beugedefizit der Langfinger und glaubwürdigen subjektiven
Beschwerden.
- Arterieller Hypertonus mit a) hypertensiver Herzerkrankung, b) Fundus hypertonicus.
- Gefäßrisikofaktoren: a) Nikotinkonsum, b) Hyperlipidämie.
- Zustand nach Blasensteinoperation, rezidivierende Harnwegsinfekte, Differenzialdiagnose: Pyelonephritis.
- Verdacht auf Emphysembronchitis (Vorbefunde).
- Geringe Schwerhörigkeit, geringe Sehminderung.
- Nebenbefundlich: Zustand nach Strumektomie, derzeit Euthyreose, Hämorrhoiden, diskrete konjunktivale Reizung
beidseits.
In den Gutachten von Dr. K. und Dr. L. werden überwiegend Gesundheitsstörungen des Stütz und
Bewegungsapparates genannt. So liegt beim Kläger ein Zustand nach Quetschverletzung der linken Hand als Folge
eines Arbeitsunfalls vor, die zu einer deutlichen Funktionsbeeinträchtigung geführt hat. Dies wird sowohl im
chirurgisch orthopädischen, als auch im nervenärztlichen Gutachten ausführlich beschrieben. Neurologische Ausfälle
als Folge der Verletzung, nämlich eine Schädigung der drei Handnerven konnten nicht nachgewiesen werden. Es liegt
eine Verschmächtigung sämtlicher Finger vor. Die Langfinger können nicht gestreckt werden, jedoch flektiert. Eine
gewisse Greiffunktion der linken Hand ist deshalb durchaus noch möglich. Im weitesten Sinne kann deshalb von einer
mäßiggradigen Beihandfunktion links ausgegangen werden, wobei leichteste Greifformen ausübbar sind. Weitere
Funktionseinschränkungen sind durch eine beginnende Hüftarthrose rechts bei Zustand nach Hüftpfannenfraktur,
Bruch des Scham- und Sitzbeins rechts bedingt als Folge eines häuslichen Unfalls im Juni 2003.
Nervenärztlicherseits wird eine Muskelatrophie des rechten Beins beschrieben mit einer Umfangsdifferenz von 2,5 cm
im Oberschenkel und von 2 cm im Unterschenkelbereich gegenüber der linken Seite. Aus nervenärztlicher Sicht ist
die Atrophie des rechten Beins auf Inaktivität zurückzuführen. Die elektromyographisch nachweisbare Schädigung
des rechten Nervus ischiaticus ist möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen. Durch die Unfallfolgen ergibt sich
ein etwas vermindertes Geh und Stehvermögen bei glaubwürdigen subjektiven Beschwerden. Allerdings wird im
chirurgisch-orthopädischen Gutachten darauf hingewiesen, dass das bei der Untersuchung gezeigte abnorme Gangbild
sich beim Verlassen des Hauses besserte und hier nur noch ein endgradig rechts hinkendes Gangbild zu sehen war.
Aus psychiatrischer Sicht machte der Kläger einen unauffälligen Eindruck. Die Angaben hinsichtlich einer vermehrten
Nervosität und Reizbarkeit wurden etwas betont dargestellt. Eine psychiatrische Diagnose konnte nicht gestellt
werden. Auf dem internistischen Fachgebiet ist, geht man vom Gutachten Frau Dr. T. aus, insofern eine gewisse
Verschlechterung eingetreten, als das Hochdruckleiden zu einer hypertensiven Herzerkrankung geführt hat. Hier sind
die üblichen qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Bei bestehendem Gefäßrisikoprofil konnten
allerdings keine sozialmedizinisch relevanten Gefäßschädigungen und damit verbundene Funktionsstörungen
nachgewiesen werden. Es ergaben sich Verdachtsmomente weder für eine koronare Herzerkrankung noch für eine
periphere arterielle Verschlusskrankheit. Im November 2003 musste ein großer Blasenstein operativ entfernt werden.
Rezidivierende Harnwegsinfekte sind bei bestehendem Blasensteinleiden durchaus nachvollziehbar. Schwerwiegende
Auswirkungen auf die Nieren und das ableitende Harnsystem konnten nicht gefunden werden. Die Berücksichtigung
qualitativer Einschränkungen im Sinne einer geringen Infektgefährdung sind ausreichend.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff.
mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Metallsortierers, wie ihn der Kläger
zuletzt bei der Fa. G. ausgeübt hat.
Obwohl der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, weil er nach der von der Fa. G. gegebenen Beschreibung
der Aufgabenstellung die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordert hat, ist der Kläger aber dennoch nicht
berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen
Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte
nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen
oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet
worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw.
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 §
1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht
auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr
allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für
den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten
Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der
Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG
SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar
des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom
29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der
Kläger nach Auskunft der Fa. G. Arbeiten verrichtet hat, die bei einem Arbeiter ohne Vorkenntnisse in der Regel eine
Anlernzeit von etwa einem halben Jahr erfordert. Dies ergibt sich aber auch aus dem - bei fehlender Tarifbindung der
Fa. G. - theoretisch heranzuziehenden Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-
Westfalens in der seit Februar 1975 bis jedenfalls Mai 1987 geltenden Fassung. Die Lohngruppen sind hier
hierarchisch gegliedert. Die unterste Facharbeiterlohngruppe ist nach ihrer Definition die Lohngruppe 7 (Arbeiten, deren
Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre -
Facharbeiten -). Die darunter befindliche Lohngruppe 6 setzt eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem
anerkannten Anlernberuf oder eine gleichzubewertende betriebliche Ausbildung voraus, die der Kläger nicht aufweist.
Es bleibt für den Kläger die Lohngruppe 5 mit Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern. Dass die
Berufstätigkeit des Klägers eine Anlernzeit von sechs Monaten erfordert hat, kann ihn nicht in die Lohngruppe 6
heben. Denn die Anlernzeit von drei Monaten bildet nur die untere Grenze, um eine Einstufung in diese Lohngruppe zu
rechtfertigen, wie sich aus den Definitionen der anderen Lohngruppen erkennen lässt. Erst wenn die
Mindestvoraussetzungen der nächsten Stufe erreicht sind, kann diese zuerkannt werden.
Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte -
Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines
konkreten Verweisungsberufs bedarf es beim Kläger deshalb, weil in Gestalt der Funktionsbeeinträchtigung der linken
Hand als Folge des Arbeitsunfalls eine schwere spezifisch Leistungsbehinderung vorliegt. Ein dem Kläger körperlich-
geistig-seelisch zumutbarer Verweisungsberuf ist der eines einfachen Pförtners, wie die medizinischen
Sachverständigen des Senats unter Zugrundelegung des von der BA beschriebenen Anforderungsprofils überzeugend
festgestellt haben, und worauf der Kläger vom Senat hingewiesen worden ist. Dieser Beruf wäre dem Kläger im
Übrigen auch dann sozial zumutbar, wenn er den angelernten Arbeitern des oberen Bereichs zuzuordnen wäre (vgl.
BSG-Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 49/03 R). Ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem dafür
maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich,
da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der
Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung
zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine
zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom
19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der Bestimmung des bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen § 44 Abs. 1 SGB VI, weil
er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser
Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie
der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da
hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger
- einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen (sogar noch) vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 12.09.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.