Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2007

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, mitgliedschaft, gesetzliche frist, krankenkasse, beitrag, leistungsklage, versicherungspflicht, krankenversicherung, unterliegen, nichtigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 43/04
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 358/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. November 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.07.2003 bis 29.02.2004 Mitglied der Beklagten oder bei der T. BKK
versichert war und die Beklagte ihr den Beitragsunterschied zu erstatten hat.
Die 1973 geborene Klägerin war als Studentin bei der Beklagten versichert. Die Beklagte hat die Klägerin darauf
aufmerksam gemacht, dass wegen Erreichens der Altersgrenze die Pflichtversicherung zum 30.04.2003 endet. Nach
Angabe der Bevollmächtigten der Klägerin habe diese der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, sie wünsche keine
freiwillige Mitgliedschaft. Die Klägerin hat am 01.07.2003 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Berufsgenossenschaft
für Gesundheit und Wohlfahrtspflege in Hamburg aufgenommen und mit Schreiben vom 26.07.2003 ihre Aufnahme bei
der T. BKK beantragt.
Die Beklagte hat den Arbeitgeber der Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2003 darüber informiert, die
Mitgliedschaftsbescheinigung der BKK sei hinfällig. Die Klägerin habe ihre Mitgliedschaft als Studentin nicht
gekündigt, sie sei deshalb weiterhin Mitglied der Beklagten, Beiträge seien an sie zu entrichten. Die Beiträge wurden
an die Beklagte abgeführt. Mit Bescheid vom 15.12.2003 hat die Beklagte festgestellt, die Klägerin sei seit dem
01.07.2003 weiterhin bis zum Eingang einer schriftlichen Kündigung und nach dem Ablauf der daraus resultierenden
Kündigungsfrist Mitglied der AOK Bayern.
Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schreiben vom 23.12.2003 gegen den Bescheid der Beklagten
vom 15.12.2003 Widerspruch ein. Sie beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sprachen hilfsweise die
Kündigung zum 01.07.2003 aus. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Widerspruch vom 23.12.2003 als Kündigung
anzusehen und die Mitgliedschaft der Klägerin zum 29.02.2004 zu beenden.
Am 02.03.2004 wurde Klage zum Sozialgericht Bayreuth mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die Klägerin
seit 01.07.2003 Mitglied der BKK T. und nicht Mitglied der AOK Würzburg sei. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 zurückgewiesen. Aufgrund der fehlenden Kündigung habe, da die
Mitgliedschaft nicht mindestens 18 Monate unterbrochen war, keine Wahlmöglichkeit zu einer anderen Krankenkasse
bestanden. Die Bevollmächtigten der Klägerin wiesen darauf hin, ein Schaden sei entstanden, weil die Klägerin
aufgrund der höheren Beiträge der Beklagten als der BKK T. ein verringertes Arbeitsentgelt bezogen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2005 abgewiesen. Die Klägerin sei vom 01.07.2003
bis 29.02.2004 Mitglied der Beklagten gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers
wäre im Falle der Klägerin eine Kündigung bei der Beklagten erforderlich gewesen. Erst die mit Schreiben vom
23.12.2003 erfolgte Kündigung habe zum Ende der Mitgliedschaft zum 29.02.2004 führen können. Eine frühere
Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe zwar das
Angebot, nach Abschluss der Versicherungspflicht als Student die Versicherung freiwillig zu einem günstigen Beitrag
fortzuführen, nicht angenommen. Auch die Mitteilung der Klägerin an den Arbeitgeber, dass sie eine Abrechnung mit
der Beklagten ausdrücklich nicht wünsche, stelle keine Kündigung gegenüber der Beklagten dar. Behauptete
Zusicherungen der Beklagten bezüglich eines Wahlrechts seien nicht bindend. Es fehle an der gem. § 34 Abs.1 Satz
1 SGB X erforderlichen Schriftform. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Es sei nicht,
wie nach § 27 Abs.1 Satz 1 SGB X erforderlich, eine gesetzliche Frist versäumt worden. Auch das
Tatbestandsmerkmal "unverschuldet" sei nicht gegeben, da die Klägerin aufgrund der ihr von ihrem Arbeitgeber
übersandten Meldung vom 03.07.2003 und ihrer vom Arbeitgeber erstellten Verdienstbescheinigung wußte, dass sie
seit Beginn der Beschäftigung am 01.07.2003 bei der Beklagten versichert war. Schließlich lägen auch die
Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vor.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin, die trotz Mahnung nicht begründet wird. Mit
Schreiben vom 11.04.2007 teilen die Bevollmächtigten mit, das Mandat sei gekündigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.11.2005 aufzuheben
und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02.02.2004 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.07.2003 bis 29.02.2004 den Betrag zu erstatten, um den der Beitrag
zur Beklagten höher war als der Beitrag bei der T. BKK.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der T. BKK sowie der
Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet, weil
die Klage unzulässig war.
Gemäß § 55 Abs.1 SGG kann mit der Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialver sicherung zuständig ist, 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder
einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein
Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger seine Rechte mit einer Leistungsklage verfolgen
kann (Keller, KassKomm, Rz3 zu § 55 SGG). Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 02.03.2004 war eindeutig die
Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten bereits beendet, das Interesse der Klägerin kann dann noch nur darauf
gerichtet sein, dass ihr die Beklagte den Beitragsunterschied zur T. BKK erstattet. Diesen Unterschiedsbetrag hätte
die Klägerin mit einer Leistungsklage fordern müssen.
Selbst wenn man von einer Zulässigkeit der Klage ausgeht, weil das Verwaltungsverfahren während der Zeit der
Mitgliedschaft der Klägerin durchgeführt wurde und das Interesse während des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich
auch auf eine Beendigung in der Zukunft gerichtet sein musste, war die Klage unbegründet. Die Entscheidungen der
Beklagten und des Sozialgerichts entsprechen geltendem Recht. Nach § 175 Abs.2 SGB V kann die gewählte
Krankenkasse (das wäre hier die T. BKK) eine Mitgliedsbescheinigung nur ausstellen, wenn innerhalb der letzten 18
Monat vor Beginn der Versicherungspflicht eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat und
gekündigt wurde, was durch Kündigungsbestätigung nach Abs.4 Satz 3 nachzuweisen ist. Die Klägerin war innerhalb
der letzten 18 Monate vor dem 01.07.2003 bei der Beklagten versichert. Sie war nur zwei Monate nicht versichert.
Auch wenn, wie im Fall der Klägerin, die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung während der letzten 18
Monate unterbrochen war, muss bei neuem Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung zunächst die
Mitgliedschaft bei der früheren Krankenkasse fortgeführt werden (Peters, KassKomm, RdNr.29 zu § 175 SGB V).
Dem Sozialgericht ist auch zuzustimmen, dass es weder über eine frühere Kündigung der Klägerin, noch über eine
Zusicherung der Beklagten noch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, sich ab 01.07.2003 bei
der T. BKK zu versichern.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gem. § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.