Urteil des LSG Bayern vom 25.01.2008

LSG Bayern: ernährung, adipositas, behandelnder arzt, hypertonie, diabetes mellitus, fürsorge, diät, sozialhilfe, senkung, gesundheitszustand

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 SO 448/06
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 66/07
Bundessozialgericht B 8 SO 6/08 BH
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. August 2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen höheren Sozialhilfeanspruch unter Berücksichtigung eines
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hat.
Die 1948 geborene Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zusammen in M ... Sie bezieht von
der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ihr Ehemann bezieht
eine Altersrente in Höhe von 757,01 EUR monatlich. Einem ärztlichen Gutachten zufolge liegen bei der Klägerin u.a.
ein Zustand nach Entfernung der Gallenblase (Cholecystektomie), Adipositas und eine arterielle Hypertonie vor.
Am 23.01.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt, woraufhin die
Beklagte mit dem allein an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 06.03.2006 Leistungen zum Lebensunterhalt
festsetzte und zwar ab 01.02.2006 in Höhe von 354,37 EUR monatlich. Auf Grundlage eines Abhilfebescheides vom
25.08.2006 wurden der Klägerin auch für den Zeitraum vom 23.01.2006 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von
insgesamt 9,80 EUR gezahlt. Die Beklagte wies in ihren Bescheiden jeweils darauf hin, "dass der oben genannte
Betrag als Gesamtsumme aller Leistungen nach dem SGB XII für ihre Bedarfsgemeinschaft zu verstehen sei".
Am 13.03.2006 beantragte die Klägerin darüber hinaus unter Hinweis auf verschiedene Unterlagen, ihr einen
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zuzuerkennen, da sie wegen ihres Übergewichts und nach
Entfernung der Gallenblase eine spezielle fettarme Diät einhalten müsse.
Mit Bescheid vom 20.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass zum einen die
"Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" bei Adipositas keine kostenaufwändige
Ernährung vorsähen und zum anderen der behandelnde Arzt Dr. H. (ärztliches Attest vom 30.03.2006) keine spezielle
Diät für notwendig erachte.
Mit ihrem dagegen erhoben Widerspruch verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens äußerte der Internist Dr.S. (Referat für Gesundheit und Umwelt) am 29.06.2006 nach
Aktenlage die Auffassung, dass für die Klägerin keine spezielle Diät notwendig sei, die mit einem finanziellen
Mehrbedarf verbunden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 wie die Regierung von Oberbayern den
Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit weiteren Leistungsbescheiden vom 11.06.2007, 20.06.2007 und 02.08.2007 setzte die Beklagte die Hilfe zum
Lebensunterhalt jeweils neu fest. Auch in den genannten Bescheiden erkannte die Beklagte keinen Mehraufwand für
kostenaufwändige Ernährung an und leistete lediglich unter Berücksichtigung der Altersrente des Ehemannes den
Regelbedarf. Der am 09.07.2007 gegen die genannten Bescheide eingelegte Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 mit gleicher Begründung und einem Verweis auf den ehemaligen
Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 20.09.2006 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhobenen. Dieses hat mit
Gerichtsbescheid vom 06.08.2007 die Klage abgewiesen. Die Höhe des Mehrbedarf gemäß § 30 Abs.5 SGB XII sei
gesetzlich nicht bestimmt. Sie bemesse sich nach dem angemessenen Mehrbedarf, den die jeweilige
Gesundheitsstörung für eine kostenaufwändige Ernährung erfordere. Ein solcher Mehrbedarf sei bei der Klägerin
wegen ihrer arteriellen Hypertonie, Adipositas sowie Zuständen nach Strumektomie und Cholecystektomie unter
Berücksichtigung insbesondere der Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr.R. nicht festzustellen. Zur
Feststellung eines etwaigen Mehrbedarfs greife das Gericht auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe zurück. Danach sei bei
bei Adipositas in Verbindung mit arterieller Hypertonie ein Mehrbedarf nicht erforderlich. Vielmehr erfordere die
Hypertonie in Verbindung mit Adipositas eine Reduktionskost, die gegenüber sonstigen Leistungsempfängern keinen
erhöhten Kostenaufwand für die Ernährung erfordere. Gestützt werde dieses Ergebnis von den Ausführungen des
behandelnden Internisten Dr.R. vom 05.06.2007. Danach solle die Klägerin eine ausgewogene, belaststoffreiche und
kalorienreduzierte Kost zu sich nehmen. Der Konsum besonderer und kostenintensiver Nahrungsmittel sei danach
nicht erforderlich. Auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe würden feststellen, dass für eine Reduktionskost kein
Mehrbedarf bestehe.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin, die zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, das
SG habe entschieden, ohne sie oder ihren Gesundheitszustand überhaupt angesehen zu haben. Der gleichzeitig von
der Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wurde mit Beschluss vom 21.12.2007
abgelehnt.
Ursprünglich verfolgte die Klägerin ihr Begehren, höhere Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Sie machte nicht nur
einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend, sondern forderte auch, dass das an
ihren Ehemann gezahlte Kindergeld für die gemeinsame Tochter nicht bedarfsmindernd bei der Ermittlung ihres
eigenen Regelbedarfs berücksichtigt werden dürfe. Vielmehr solle ihr die Beklagte in der Höhe des Kindergeldes
Leistungen zahlen. Auch hinsichtlich dieses geltend gemachten Anspruchs legte die Klägerin Berufung ein. Beide
Ansprüche betrafen letztlich den einheitlichen Anspruch der Klägerin auf Zahlungen von Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 wurden die beiden
Berufungsverfahren deshalb miteinander verbunden. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin dann aber
das Berufungsverfahren wegen der "Kindergeldsache" für erledigt, so dass nur noch über den Anspruch auf Zahlung
höherer Leistungen unter Beachtung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung zu entscheiden war.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom
06.08.2007 sowie der Bescheide vom 06.03.2006 und 20.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.08.2006 zu verurteilen, ihr höhere Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kos-tenaufwändiger
Ernährung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der
Widerspruchsakte der Regierung von Oberbayern, sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist sie auch nach § 144 Abs.1
Satz 2 SGG statthaft, da um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird. § 144 Abs.1 Satz 2
SGG gilt, wenn die wiederkehrenden Leistungen noch in der Berufungsinstanz für mehr als ein Jahr im Streit sind
(Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, § 144 Rz.21). Die Klägerin beantragte am 13.03.2006 erneut, ihr Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung zu zahlen. Mit Bescheid vom 11.06.2007 hat die Beklagte für die Klägerin die
Hilfe zum Lebensunterhalt für einen neuen Zeitraum festgesetzt, weshalb der maßgebliche Zeitraum demnach mehr
als 14 Monate umfasst.
Der angegriffene Gerichtsbescheid und die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht deshalb rechtsfehlerhaft,
weil ausschließlich die Klägerin Adressat desselben ist. Der Bescheid über einen einheitlichen Gesamtanspruch
(Regelleistung mit Mehrbedarf - siehe oben) enthält zwar den Hinweis, "dass der oben genannte Betrag als
Gesamtsumme aller Leistungen nach dem SGB XII für Ihre Bedarfsgemeinschaft zu verstehen sei". Die Klägerin ist
jedoch berechtigt, ihren Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung allein zu
verfolgen. Daher war es nicht erforderlich, den Ehemann der Klägerin, der zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 19
Abs.1 SGB XII gehört, am Rechtsstreit zu beteiligen. Das BSG (Urteil vom 07.11.2006, SGb 5/07, 308) qualifiziert
zwar einen Anspruch auf Grundsicherung für erwerbsfähige nach § 7 Abs.1 SGB II als einen "Einzelanspruch aller
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder", der von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verfolgt werden müsse. Diese
Charakterisierung aus § 7 SGB II ist nicht auf den Anspruch nach § 19 Abs.1 SGB XII zu übertragen. Die
Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 und 9 SGB II ist nicht gleichzusetzen mit der Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 Abs.1 SGB XII. Mit dem Begriff der "Bedarfsgemeinschaft" in § 7 Abs.3 SGB II hat der Gesetzgeber einen
Begriff in das SGB II eingeführt, den das Sozialhilferecht des BSHG nicht kannte und der sich auch im SGB XII nicht
wiederfindet. Hier fehlt es nicht nur an einer terminologischen Einheitlichkeit, sondern die Bedarfsgemeinschaft im
Sinne des SGB II ist auch anders als die Einsatzgemeinschaft des § 19 SGB XII nicht auf eine bloße rechnerische
Abwicklungseinheit der Leistungsansprüche bei Personengesamtheiten reduziert. Die Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 SGB XII verklammert die Einzelansprüche der Mitglieder gerade nicht dergestalt, dass selbst einem
einkommensstarken Mitglied ein eigener Anspruch wegen Hilfebedürftigkeit zugestanden wird. Die Verklammerung
des § 9 Abs.2 Satz 3 SGB II führt zu einer sog. horizontalen Bedarfsberechnung (vgl. auch Anmerkung Wahrendorf
zum Urteil des BSG vom 07.11.2006, SGb 5/07, 308). Demgegenüber gibt es im SGB XII (und früher im BSHG) eine
derartige horizontale Bedarfsberechnung nicht. Vielmehr wird dort eine vertikale Bedarfsberechnung bevorzugt, nach
der der Einkommensstarke der Personengesamtheit nicht als Hilfebedürftiger angesehen wird. Er kann gegenüber
dem Leistungsträger als Kläger keine Ansprüche geltend machen. Insofern verfolgt das SGB XII eine Konzeption des
Individualanspruchs, dessen Verfolgung nicht ein Zusammenwirken aller Mitglieder der Einsatzgemeinschaft erfordert.
Die ursprünglich von der Klägerin mit zwei Klagen verfolgten Streitgegenstände konnten gemäß § 113 SGG zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, weil die beiden Ansprüche (Leistungsbezug ohne
bedarfsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes und Zahlung von Mehrbedarf wegen kostenaufwändier
Ernährung) im Zusammenhang stehen. Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 19 SGB XII ist
ebenso ein einheitlicher Anspruch wie der Anspruch auf Zahlung von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsunfähigkeit (BSG 8. Senat, Urteil vom 16.10.2007 - Az.: 8/9b SO 2/06 R, juris Rdnr.21).
Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Mehrbedarfs ab dem 13.03.2006 bis zum Erlass des
neuen Bescheides am 11.06.2007, der wiederum keine Leistung für Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
auswies. Gegen die neuen Bewilligungsbescheide hat die Klägerin auch bereits Widerspruch erhoben.
Die Bewilligungsbescheide vom 11.06.2007, 20.06.2007 und 02.08.2007 sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand
dieses Verfahrens geworden, da sie den ersten Bewilligungsbescheid weder abändern noch ersetzen, sondern eine
neue Regelung für einen neuen Zeitraum (Folgezeitraum) betreffen. Unter Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung
des BSG zum SGB XII (8. Senat, Urteil vom 16.10.2007, a.a.O., Rdnr.10) werden sie auch nicht in analoger
Anwendung des § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf
Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt auch bei Leistungen nach dem SGB XII aus den gleichen Gründen
nicht in Betracht wie bei solchen des SGB II. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.11.2006
- Az.: B 11b AS 9/06 R, juris Rdnr.14). Der erkennende Senat schließt sich auch der Begründung des BSG an,
welches ausführt, dass eine Einbeziehung der Folgebescheide in laufende Verfahren einer sinnvollen
Prozessökonomie widerspreche, weil für jeden Bescheid ein neuer Überprüfungsaufwand entstehe, denn eine
Einbeziehung widerspreche dem Interesse an einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren, auch wenn bei der
abschnittsweisen Bewilligung (§ 44 SGB XII) in den unterschiedlichen Zeiträumen im Wesentlichen die gleiche
Rechtsfrage zu entscheiden ist.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, da das SG zu Recht die zulässige kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG als unbegründet abgewiesen hat. Die
Verwaltungsentscheidung erging zu Recht. Denn der Klägerin steht wegen ihres Zustandes nach Cholecystektomie,
Adipositas und arterieller Hypertonie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht zu. Die Klägerin ist
zwar krank und soll auch kalorienreduzierte und fettarme Kost zu sich nehmen, dies ist jedoch nicht notwendigerweise
mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden. Diese Prüfung dürfte auch "originär" ohne Bindung an
vorangegangene Regelungen des Sozialhilferechtsverhältnisses erfolgen (Näheres dazu unten auf S.12).
Nach §§ 19 Abs.1 i.V.m. 30 Abs.5 SGB XII erhalten Personen Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung
eines Mehrbedarfs, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und als kranke, genesende,
behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen.
Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn er aus medizinischen Gründen nachgewiesen wird (Gesetzesbegründung BR-
Drs. 558/03 S.132) bei welchen Krankheiten oder Behinderungen ein besonderer Ernährungsbedarf begründet werden
kann, richtet sich nach dem allgemein anerkannten Stand der Ernährungsmedizin, Ernährungslehre und Diätetik.
Entscheidend für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "Bedürfens" ist dabei der Stand der
schulmedizinischen Wissenschaft. Kostenaufwändig ist eine Ernährung nur dann, wenn der Aufwand über den im
Regelsatz enthaltenen Bedarf für Ernährung hinausgeht.
Dazu stellt der Senat zunächst anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen fest, dass sie hier an den Krankheiten
arterielle Hypertonie, Adipositas sowie Zustände nach Strumektomie und Cholecystektomie leidet.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat an typisierten Fallgestaltungen ausgerichtete
Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelt und in "Kleinere Schriften des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Auflage 1997" veröffentlich. Diese Empfehlungen
bündeln die aktuellen ernährungsmedizinischen Erkenntnisse. Auf sie verweist nicht nur der Gesetzgeber
(Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1560), sondern sie werden auch von den Gerichten als antizipierte
Sachverständigengutachten herangezogen. Nach den Empfehlungen gehören Adipositas und Cholecystektomie
grundsätzlich nicht zu den Katalogerkrankungen, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordern.
Die - bei der Klägerin ebenfalls vorliegende - arterielle Hypertonie ist zwar prinzipiell eine Katalogkrankheit im Sinne
dieser Empfehlungen. Jedoch heißt es in deren Erläuterungen auf Seite 23 wie folgt: " ... Die Erforderlichkeit einer
Krankenkostzulage kann beispielsweise verneint werden, wenn die Erkrankung Folge von Übergewicht ist und die
Ernährungstherapie auf eine Minderung des Körpergewichts zielt; eine Reduktionskost erfordert regelmäßig keinen
erhöhten Ernährungsaufwand." Auch die Anlage 6 dieser Empfehlungen (Gutachten des Bundesgesundheitsamtes -
PD Dr.rer.nat. Viell Prof. Dr.med. H. Przyrembel, E. Hermann-Kunz; S.101, 103, 104) bekräftigt ausdrücklich für den
Fall der Hypotonie: "Die genannten Ernährungsprinzipien sind durch die Verwendung geeigneter Lebensmittel aus dem
üblicherweise zur Verfügung stehenden Nahrungsangebot einzuhalten. Eine Verteuerung der ernährungsbedingten
Lebenshaltungskosten ist mit einer bewussten, den Empfehlungen entsprechenden Lebensmittelauswahl nicht
verbunden, sondern es tritt eher eine Reduzierung dieser Kosten ein. Als Beispiel seien hier Möglichkeiten zur
Reduzierung der Gesamtfettaufnahme und Erhöhung der Verzehrmengen komplexer Kohlehydrate sowie allgemein zur
Senkung von Übergewicht genannt ...". Die Empfehlungen gehen davon aus, dass mit einer "Verteuerung der
Ernährungskosten" bei der Mehrzahl cardiovasculärer Krankheiten nicht zu rechnen ist. Eine Ausnahme könnten sehr
fortgeschrittene Krankheitszustände, z.B. dekompensierte Herzinsuffizienz oder angeborene Herzfehler bilden.
Auch in dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des
Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe - Abteilung Soziales, Pflege und Rehabilitation -
Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Stand 2002, S.13 heißt es wörtlich hinsichtlich der Adipositas: "Besteht bei
Übergewicht zusätzlich eine Erkrankung, wie z.B. Diabetes mellitus oder eine Fettstoffwechselstörung mit erhöhten
Blutwertfetten, gilt schon ein Übergewicht mit einem BMI von 25 bis 29 allgemein als krankheitsrelevant und
behandlungsbedürftig durch eine Reduktionskost ... Eine Reduktionskost ist eine kalorienreduzierte ausgewogene
Mischkost und erfordert keine Mehrkosten." Hinsichtlich der Hypertonie führt der Begutachtungsleitfaden aus:
"Erforderlich ist allein der Verzicht auf Zusalzen und das Vermeiden besonderer salzreicher Speisen (z.B. Chips,
Salzstangen, Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse, bestimmte Konserven) ... Mehrkosten durch diese Diät entstehen
nicht."
Speziell für die Klägerin stellt auch der behandelnde Arzt Dr.R. in Übereinstimmung mit den Empfehlungen und
Begutachtungsleitfaden in seinem Gutachten vom 05.06.2007 ausdrücklich fest, dass eine "besondere,
kostenintensive Spezialdiät nicht notwendig" sei.
Der Senat stützt seine Auffassung sowohl auf die zitierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge als auch auf den Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und
insbesondere auf den Bericht des Dr.R ... Dieser hat die Klägerin tatsächlich behandelt, deren Gesundheitszustand
als behandelnder Arzt seit 06.03.2007 nicht nur nach Aktenlage beurteilt und einen umfassenden Diagnosekatalog
aufgeführt. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass eine kostenintensive Spezialdiät nicht erforderlich sei.
Der Senat vermag der Auffassung der Klägerin, fettarme Kost sei deshalb mit Mehrkosten verbunden, weil fettarme
Nahrungsmittel teurer seien als billige, nicht zu folgen. Er schließt sich vielmehr der Argumentation des bereits oben
zitierten Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes an, in dem es heißt: " ... Das wichtigste Prizip zur Senkung von
Übergewicht besteht in einer ausgewogenen Ernährung mit reduzierter Energieaufnahme, das bedeutet praktisch
neben einer geringeren Fettaufnahme auch insgesamt geringere Verzehrsmengen. Ein Ausweichen auf industriell
hergestellte kalorien- bzw. fettreduzierte (i.d.R) teure Lebensmittel ist nicht notwendig."
Dass es sich bei der Klägerin um eine außergewöhnliche Sondersituation (fortgeschrittene Herzinsuffizienz oder
angeborener Herzfehler) handelt, die ein Abweichen von den individuellen ärztlichen Gutachten, den "Empfehlungen
für die Gewährung von Kostzulagen in der Sozialhilfe" (Band 48 der kleineren Schriften des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge) oder den Begutachtungsleitfaden rechtfertigen würde, hat die Klägerin auch im
Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht. Insgesamt ist der Senat nicht mit den nötigen
Beweisgrad der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen von Umständen überzeugt, die eine
kostenaufwändige Ernährung erforderlich machen. Dabei stützt er sich insbesondere auf die angeführten ärztlichen
Meinungsäußerungen, die durch die wiederholte Attestierung des Internisten Dr.H. (26.06.2002 und 30.03.2006),
wonach eine "fettarme Diät" als Sonderkost als erforderlich sei, nicht widerlegt ist. Insbesondere zieht Dr.H. seine
Äußerung nicht auf eine Katalogerkrankung im obigen aufgezeigten Sinne, sondern auf den Zustand nach
Gallenblasenentfernung, der nicht im Katalog aufgeführt ist.
Die Ablehnung der Leistung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist auch nicht deshalb rechtswidrig,
weil sie nicht mit einer Aufhebung des ehemaligen Bescheides vom 13.03.2003 gemäß § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) verbunden wurde. Dieser Ablehnungsbescheid ist nach herrschender Auffassung kein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nur unter den erschwerten Bedingungen des § 48 SGB X zurückgenommen
werden könnte (vgl. Wiesner in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 48, Rz.5; BSGE 58, 49-54). Der Bescheid,
der lediglich die Gewährung von Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ablehnt, erschöpfte sich in der
einmaligen Gestaltung der Rechtslage und begründet kein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zwischen den
Beteiligten, denn die getroffene Feststellung (Ablehnung der Leistung) entfaltet gerade keine Wirkung für spätere
Leistungsfälle und musste deshalb nicht zurückgenommen werden.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 06.08.2007 zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens der Klägerin in beiden Rechtszügen war die Beklagte nicht zur Erstattung der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG) liegen nicht vor.