Urteil des LSG Bayern vom 13.02.2003

LSG Bayern: leistungsklage, post, ergänzung, form, hinterbliebenenrente, versicherungsbetrug, witwenrente, gerichtsverfahren, altersrente, sozialhilfe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.02.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 7 RJ 872/01
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 257/02
Bundessozialgericht B 5 RJ 66/03 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. April 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt weitere Rentenleistungen aus eigener Versicherung sowie aus der Versicherung ihres
verstorbenen Ehemanns.
Die am 1924 geborene Klägerin, bezieht seit 01.07.1989 aus eigener Versicherung ein Altersruhegeld von der
Beklagten. Ferner bezieht sie als zweite Ehefrau des am 1907 geborenen F. L. , der am 15.07.1991 verstorben ist und
mit dem sie seit 02.12.1953 jeweils in zweiter Ehe verheiratet gewesen war, ab 01.08.1991 Witwenrente von der
Beklagten sowie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Witwenversorgung.
Bereits ab 01.10.1972 hatte der Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode Altersruhegeld aus der
Arbeiterrentenversicherung sowie von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Versorgungsrente bezogen.
Nach etlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten gewährten
Renten überprüft worden war, hat sich die Klägerin mit einem am 10.12.2001 eingegangenem Schreiben an das
Sozialgericht Augsburg gewandt mit "dem Antrag auf Erhebung einer Klage". Mit ihrer Klageschrift begehrte sie die
Beklagte rückwirkend zur Zahlung "ihrer öffentlichrechtlichen, ehelichen, staatlichen Hinterbliebenengesamtansprüche
sowie ihre Altersrente zu verurteilen.
Nachdem die Klägerin auf Anfrage des Sozialgerichts weder einen Bescheid noch einen Widerspruchsbescheid
nennen konnte, deren Rechtmäßigkeit mit der Klage angefochten werden sollte, hat das Sozialgericht mit
Gerichtsbescheid vom 17.04.2002 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil für eine Klage kein
Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie sich weiter gegen die von der Beklagten gewährten
Rentenleistungen wehrt. Die ihr gewährten Renten seien nur vorgetäuscht und deshalb Sozialhilfe- und
Versicherungsbetrug. Sie begehre die Auszahlung der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen
Ehemannes sowie das Altersruhegeld aus ihrer eigenen Versicherung, rückwirkend bis Oktober 1972 bzw. Juli 1989.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil
das Sozialgericht zurecht die Klage als unzulässig abgewiesen hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der
angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Eine verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage setzt eine vorangegangene anfechtbare Verwaltungsentscheidung
voraus, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht überprüft werden soll. Eine derartige Entscheidung liegt nicht vor und
besteht insbesondere auch nicht in den von der Post als auszahlende Stelle gefertigten und von der Klägerin
erwähnten Anpassungsmitteilungen, die keine eigenständige Verwaltungsentscheidung darstellen und deshalb nicht
mit der verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten werden können. Das Sozialgericht hat deshalb
zurecht die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. April 2002 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.