Urteil des LSG Bayern vom 06.10.2010

LSG Bayern: rente, abbiegen, unfallfolgen, befund, auflage, berufskrankheit, stadt, bergbau, unterliegen, einwirkung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 41 U 305/06
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 406/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 18.01.1993 Verletztenrente zu
gewähren ist.
Der 1967 geborene Kläger rutschte nach seinen Angaben vom 01.09.2005 beim Arbeiten in der Spülküche auf
feuchtem Boden weg und stieß mit dem Knie gegen ein Stahlregal. Danach sei er rückwärts gefallen. Laut H-
Arztbericht vom 23.07.1993 der Dres. S. in A-Stadt hatte sich der Kläger eine Kontusion und Distorsion der rechten
Kniescheibe mit deutlichem Kompressionsschmerz vorwiegend über der Kniescheibenspitze rechts zugezogen. Am
23.02.1993 wurde eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durchgeführt.
Die Beklagte holte die Bescheinigung der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit bei der AOK Bayern ein, des Weiteren
Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie radiologische Befunde.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Chirurg Dr. G. am 11.11.2005 ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage. Durch
das Ereignis vom 18.01.1993 sei es zu einer Kontusion des rechten Kniegelenkes im Bereich der Innenseite mit
nachfolgender schmerzbedingter Bewegungseinschränkung und Schwellneigung gekommen. Die Arthroskopie vom
Februar 1993 habe keine wesentlichen Unfallfolgen beschrieben, sondern gehe von einer schmerzbedingten
Bewegungseinschränkung im Sinne einer Gonalgie aus. Eine Arthros-kopieuntersuchung im August 1997 sei aufgrund
degenerativer Veränderungen des Innenmeniskus im Sinne eines hypermobilen Innenmeniskus mit Chondromalacie
notwendig geworden und nicht aufgrund von Unfallfolgen. Auch die vorliegenden Kernspintomographiebefunde und die
Befundberichte der behandelnden Chirurgen/Orthopäden sprächen für eine degenerative Erkrankung. Die jetzt
geklagten Beschwerden seien unfallun-abhängig.
Mit Bescheid vom 29.11.2005 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen der Folgen des
Versicherungsfalles vom 18.01.1993 ab. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: Folgenlos verheilte Prellung
des rechten Kniegelenkes innenseitig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.05.2006 Klage beim Sozialgericht München (SG). Zur Begründung nahm er Bezug
auf ein ärztliches Attest des Dr. D. vom 01.02.2006, wonach die Art des Unfallereignisses sowie der Heilungsverlauf
für eine anfängliche Meniskusverletzung sprächen - insbesondere deshalb, weil der Kläger zuvor keine Beschwerden
des rechten Kniegelenks hatte.
Im Auftrag des SG erstellte Dr. G. am 05.02.2008 ein weiteres Gutachten. Durch den Unfall vom 18.01.1993 habe
sich der Kläger ein Anpralltrauma am rechten Kniegelenk vorder- und innenseitig zugezogen. Alle verfügbaren
Untersuchungsbefunde zeigten keine traumatischen Schäden, sondern ausschließlich degenerative
Verschleißprozesse am rechten Kniegelenk bei bestehender X-Bein-Achse. Eine folgenlose Ausheilung sei nach
längstens drei Monaten anzunehmen. Das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen stelle keinen Drehsturz mit
fixiertem rechten Fuß dar. Der Befundbericht von Dr. C. vom März 1993 beschreibe lediglich eine Gonalgie, d.h. einen
Knieschmerz rechts ohne Spezifizierung. Auch die mehrfach durchgeführten Kernspintomographien zeigten keinen
eindeutig posttraumatischen Befund.
Mit Urteil vom 30.04.2009 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich auf das Gutachten des Dr. G ...
Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2009 Berufung eingelegt. Es habe sich nicht um eine bloße Knieprellung
gehandelt. Vielmehr hätten innere Krafteinwirkungen durch die Gelenkbewegungen und eine äußere Krafteinwirkung
durch das Aufschlagen auf die Metallkante zusammengewirkt. Direkte mittelbare Krafteinwirkungen seien als
Verletzungsmechanismen geeignet.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.04.2009 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 29.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2006 insoweit aufzuheben, als dem
Kläger eine Rente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. ab 01.01.2001 auf unbestimmte Zeit zu gewähren ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das
Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurückweist, wird gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Senat ein weiteres Gutachten nicht für erforderlich gehalten hat. Das Gutachten
des Dr. G. sowie das Gutachten des Dr. G., das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, haben überzeugend
dargelegt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden am rechten Kniegelenk nicht auf den Unfall von
1993 zurückgeführt werden können.
Dr. G. hat seine Meinung überzeugend begründet. Zum einen hat er darauf hingewiesen, dass in keiner der
durchgeführten mehrfachen Kernspintomographien ein eindeutig posttraumatischer Befund zu erkennen ist. Die immer
wieder als fraglich traumatisch bedingt beschriebene Ödembildung im außenseitigen Schienbeinkopfplateau entspricht
seines Erachtens einer Überlastungsreaktion des Knochens bei anlagebedingter X-förmiger Beinachse mit vermehrter
Lastübertragung über die Kniegelenksaußenseite und damit auch auf das außenseitige Schienbeinkopfplateau. Des
Weiteren weist er darauf hin, dass der vom Kläger geschilderte Unfallmechanismus nicht geeignet ist, eine
traumatische Meniskusruptur herbeizuführen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Drehsturz mit fixiertem rechten
Fuß. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers eingewandt, dass Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, eine andere Auffassung hierzu vertreten.
Der dort auf S. 617 in der 8. Auflage beschriebene Unfallmechanismus ist jedoch nicht identisch mit dem vom Kläger
erlittenen. Bei direkter mittelbarer Krafteinwirkung beruht der Verletzungsmechanismus auf der indirekten Wirkung, der
das gestreckte oder mehr oder weniger gebeugte Kniegelenk auf der entgegengesetzten Gelenksseite durch die
von außen auftretende Kraft ausgesetzt wird. Verletzt wird dabei so gut wie nie der Außenmeniskus: Wegen besserer
Ausweichmöglichkeit infolge geringerer Fixierung und weil die Innenseite des Knies durch das andere Bein gegen hier
von außerhalb auftretende Kraft geschützt ist. Die Kraft kann durch schwere Gegenstände auf das leicht gebeugte
Kniegelenk oder das gewaltsame seitliche Abbiegen des Knies im X-Sinne bei fixiertem Unterschenkel und Fuß
(Verschüttungen im Unter-Tage-Bergbau, umstürzende oder herabfallende Lasten) gegeben sein. Eine direkte
Einwirkung auf das Kniegelenk gefährdet die Menisken deutlich nachrangig gegenüber anderen Kniegelenksstrukturen.
Voraussetzung für ein unfallweises Entstehen sind daher Verletzungszeichen an Strukturen, die nicht bevorzugt
degenerativen Veränderungen unterliegen (Knochen-, Kapsel-Bandstruk-turen). Beim Kläger handelt es sich aber
gerade um einen isolierten Meniskusschaden.
Allen Verletzungsmechanismen, die zu einer isolierten Zerreißung eines Meniskus führen, ist die Verwindung des
gebeugten Kniegelenks gemeinsam (Verwindungstrauma, Gehsturz). Für den Meniskusriss sind ursächlich: eine
passive Rotation des gebeugten Kniegelenks oder plötzliche passive Streckung des gebeugten und rotierten
Unterschenkels.
Ein solcher Verletzungsmechanismus ist beim Kläger nicht beschrieben. Er hat sich am Kniegelenk angestoßen. Dies
reicht nach herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung gerade nicht aus, um einen isolierten Meniskusriss
hervorzurufen. Dieser Unfallmechanismus ist nicht vergleichbar mit dem Herabfallen schwerer Gegenstände auf das
leicht gebeugte Kniegelenk oder das gewaltsame seitliche Abbiegen des Knies im X-Sinne bei fixiertem
Unterschenkel und Fuß.
Das SG hat deshalb zu Recht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.