Urteil des LSG Bayern vom 10.11.2005

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.11.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 SO 276/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 476/05 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.07.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung der Übernahme von Mietschulden des Antragsstellers (Ast) durch die
Antragsgegnerin (Ag).
Der 1933 geborene Ast bezieht lt. Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 01.07.2003
Altersrente in Höhe von mtl. 533,40 EUR.
Ausweislich eines Mietvertrages vom 01.10.1977 bewohnt er eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 36,20
qm und bezahlt hierfür 460,16 EUR Kaltmiete.
Seine Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem früheren Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) und auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
lehnte die Ag bislang wegen fehlender Mitwirkung des Ast bei der Sachverhaltsaufklärung bzw. wegen unklarer
Vermögensverhältnisses ab.
Am 06.07.2005 beantragte der Ast beim Sozialgericht München (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihm sofort 5.327,40 EUR auszubezahlen.
Der Betrag setze sich zusammen aus seinem "Grundsicherungsbedarf" für den Zeitraum von Februar 2004 bis
einschließlich April 2005 (= 15 Monate) in Höhe von mtl. 355,16 EUR. Er habe bislang seine Miete nicht mehr
bezahlen können. Zur Abwendung der drohenden Zwangsräumung habe die Ag den Betrag sofort auszubezahlen.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden sei derzeit nicht glaubhaft gemacht. Der Ast habe (zumindest) bis
30.05.2005 nachweislich über genügend Eigenmittel verfügt, um seinen Bedarf zu decken. Statt dessen habe er aber
im April und im Mai 2005 finanzielle Mittel für Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsbeiträge aufgebracht.
Mit Beschluss vom 27.07.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Bestehen
eines Anordnungsgrundes sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Ast habe seine Vermögensverhältnisse nicht
hinreichend aufgeklärt. Ihm stehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände zu. Er bewohne eine
unangemessen teuere Wohnung. Wenn er seine laufende Miete trotz vorhandener Mittel nicht bezahlen könne, könne
er nicht damit rechnen, dass der Sozialhilfeträger die Mietschulden übernehme.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim SG München am 30.08.2005 eingegangenen Beschwerde.
Er habe weiterhin Zahlungsrückstände. Ihm drohe aktuell die Zwangsräumung.
Mit Endurteil vom 25.08.2005 verurteilte das Amtsgericht München den Ast, die von ihm innegehaltene Wohnung,
bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad/WC und Kelleranteil zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Zudem
verurteilte das Amtsgericht München den Ast, an seinen Vermieter 1.467,68 EUR nebst 5 %-Punkten über den
Basiszinssatz aus jeweils 511,29 EUR seit dem 04.03.2005 und 06.04.2005, sowie aus 445,10 EUR seit 06.05.2005
zu zahlen.
Auf die Anfrage des Berichterstatters an den Prozessbevollmächtigten des Vermieters der Wohnung, ob auf die
Vollstreckung aus dem Räumungsurteil vom 25.08.2005 verzichtet werde, wenn der Sozialhilfeträger die
streitgegenständliche Forderung in Höhe von 1.467,68 EUR nebst Prozesskosten übernehme, ging keine Antwort
beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG
hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde des Ast ist jedoch unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Ag im Wege der
einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Kosten in Höhe von 5.327,40 EUR zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
(Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder
unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977
BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der Ast Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes -
das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-
rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm §
920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -; Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8.Aufl 2005, § 86b RdNr
41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu im Einzelnen BVerfG vom 12.05.2005
NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass das Begehren des Ast auf sofortige Auszahlung von 5.327,40 EUR keinen Erfolg
haben kann.
Soweit der Ast mit diesem Zahlungsbegehren einen (angeblichen) früheren "Grundsicherungsbedarf" für den Zeitraum
vom Februar 2004 bis einschließlich April 2005 geltend macht, so noch in seiner Klageschrift vom 04.05.2005, ist die
Sache nicht eilbedürftig im o.g. Sinn. Der Ast begehrt damit Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) bzw Leistungen nach dem früheren
Bundessozialhilfegesetz bzw Leistungen nach SGB XII für vergangene Bewilligungszeiträume, ohne im Einzelfall eine
Eilbedürftigkeit hierfür darlegen zu können. Es ist dem Kläger zuzumuten, die hier offenen Fragen hinsichtlich seiner
Vermögensverhältnisse für diese Zeiträume in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
Soweit der Kläger Barmittel im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Ag erstreiten will, um seine
Mietschulden decken zu können, steht ihm ganz offensichtlich kein Anordnungsanspruch (mehr) zur Seite. Gemäß §
34 Abs 1 SGB XII können (Miet-)Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes nicht mehr
gegeben. Die Übernahme der Mietschulden kann zur Überzeugung des Senats nicht mehr zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage beim Ast führen, sie ist auch nicht geeignet, eine etwa
drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Der Ast ist bereits zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Frist des §
569 Abs 3 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist verstrichen. Eine Anfrage beim Prozessbevollmächtigten, ob und
ggfs. unter welchen Umständen auf die Vollstreckung des Räumungsurteils verzichtet werden kann, blieb ohne
jeglichem Erfolg. Zudem ist der Senat aufgrund der Aktenlage und der Einlassungen des Ast davon überzeugt, dass
auch bei einer derzeitigen Übernahme der Mietschulden in Höhe von 1.467,68 EUR nebst Zinsen und Prozesskosten
die Wohnung des Klägers nicht zu halten sein wird.
Bei dieser Sachlage führt auch eine abschließende Güter- und Folgenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Der Ast
ist gehalten und es ist ihm auch zumutbar, eine andere Wohnung zu suchen und anzumieten, für die er nur die
sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten bezahlen muss.
Die Beschwerde hat deshalb insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).