Urteil des LSG Bayern vom 18.11.2004

LSG Bayern: ortsabwesenheit, sonntag, berufliche eingliederung, familie, arbeitsunfähigkeit, arbeitsamt, briefpost, aufenthalt, dringlichkeit, abreise

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 908/02
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AL 88/04
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.02.2004 sowie die Bescheide
vom 05.07.2002 und 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 30.06.2002 hinaus bis 21.07.2002 Arbeitslosengeld zu zahlen. II. Die
Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01.07.2002 wegen eines eigenmächtig angetretenen
Auslandsaufenthalts des Klägers sowie die Ablehnung des Alg-Antrags vom 10.07.2002.
Der 1951 geborene Kläger, kroatischer Staatsangehöriger, stand bei der Beklagten seit 19.12.2001 im Alg-Bezug. Am
30.06.2002 (Sonntag) teilte ihm sein in O. (Nordkroatien) lebender Bruder telefonisch mit, dass seine in S. wohnhafte
90-jährige Mutter lebensgefährlich erkrankt sei. Noch am 30.06.2002 begab sich der Kläger mit dem Pkw auf die
Reise nach Kroatien. Er fuhr zunächst nach O. , um seine Familie zusteigen zu lassen. Auf dem weiteren Weg nach
S. wurde er bei einem Verkehrsunfall verletzt mit der Folge stationärer Behandlung vom 01.07.2002 bis 09.07.2002.
Noch am 01.07.2002 beantragte der Kläger telefonisch bei der Beklagten Urlaub. Diese veranlasste die Abmeldung
des Klägers und wies ihn auf die Notwendigkeit einer erneuten Arbeitslosmeldung nach seiner Rückkehr hin. Mit
Bescheid vom 05.07.2002 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 01.07.2002 wegen fehlender
Beschäftigungssuche aufgrund Ortsabwesenheit auf. Am 10.07.2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut
persönlich arbeitslos und beantragte die Fortzahlung des Alg. Nach Bescheinigung der Arztpraxis Dr.L./Dr.P. (F.) vom
11.07.2002 war er bis 21.07.2002 weiterhin arbeitsunfähig. Den Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 08.08.2002 ab, weil der Kläger wegen Krankheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Auf
erneuten Antrag vom 01.08.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.2002 wieder Alg. Die gegen die
Bescheide vom 05.07.2002/08.08.2002 eingelegten Widersprüche wies sie durch Widerspruchsbescheid vom
19.09.2002 zurück. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er die Genehmigung für eine Ortsabwesenheit vor der
Abreise hätte einholen müssen. Deshalb habe bei ihm ab 01.07.2002 Verfügbarkeit nicht mehr vorgelegen. Die
Arbeitsunfähigkeit ab 01.07.2002 sei während der nicht genehmigten Ortsabwesenheit eingetreten, so dass kein
Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, ihm Alg ab 01.07.2002 weiter
zu gewähren. Er habe das Arbeitsamt nicht früher informieren können. Auch sei ihm ein Zuwarten bis zur Öffnung des
Arbeitsamtes am Montag angesichts des dramatischen Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht zumutbar
gewesen.
Mit Urteil vom 04.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Alg sei wegen fehlender Erreichbarkeit
(Ortsabwesenheit) ab 30.06.2002 entfallen. Auch sei der Kläger nicht sofort zu seiner Mutter nach S. , sondern erst
nach Nordkroatien an die ungarische Grenze gefahren. Dies spreche gegen die geltend gemachte Dringlichkeit. Eine
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit scheide aus, da letztere nicht während des Leistungsbezugs eingetreten
sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung
vorgetragen: Die Ausnahmeregelung des § 3 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) sei ungeeignet, der Beklagten in
atypischen Einzelfällen ein angemessenes Verhalten zu ermöglichen. Deshalb verstoße die Bestimmung gegen die
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes. Er habe ab 01.07.2002 weiterhin Anspruch auf Alg,
denn § 3 EAO sei so auszulegen, dass das Erfordernis der vorherigen Zustimmung an einem Sonntag wegen
fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes entfalle. Im Übrigen gehe selbst die Beklagte davon aus, dass die
Zustimmung am folgenden Montag auf jeden Fall erteilt worden wäre.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.02.2004 sowie die Bescheide vom 05.07.2002
und 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Arbeitslosengeld über den 30.06.2002 hinaus bis 21.07.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe sich bereits seit Sonntag (30.06.2002) im Ausland aufgehalten, ohne dass ihm hierfür vorher eine
Zustimmung erteilt worden wäre. Von einer dringlichen Abreise könne nicht ausgegangen werden, denn der Kläger sei
gerade nicht sofort zu seiner Mutter nach S. an die Westküste Kroatiens gefahren, sondern habe zuerst seine Familie
in O. (Nordkroatien) aufgesucht. Wäre die Erkrankung der Mutter so ernst gewesen wie vom Kläger dargestellt, hätte
es für diesen und seinen Bruder nahegelegen, sofort - auf getrennten Wegen - direkt nach S. zu fahren. Mithin wäre es
dem Kläger zuzumuten gewesen, erst am Montagvormittag - nach Einholung der Zustimmung des Arbeitsamtes -
aufzubrechen. Ein Härtefall im Sinne des § 3 Abs 3 EAO liege nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet, denn er hat
über den 30.06.2002 hinaus bis 21.07.2002 Anspruch auf Alg.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für
die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Aufhebung soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung erfolgen,
soweit u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteilige Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Abs 1 Satz 2 Nr 2).
Durch die Ortsabwesenheit des Klägers ab 30.06.2002 (Sonntag) ist keine wesentliche Änderung gegenüber den
Verhältnissen bei Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Alg eingetreten. Wesentlich ist eine Änderung iS
des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nämlich nur dann, wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen der bewilligten Leistung
rechtserheblich ist (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 68).
Nach § 117 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) setzt der Anspruch auf Alg voraus, dass der
Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 118 Abs 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Zur Beschäftigungssuche gehört die
Verfügbarkeit (§ 119 Abs 1 Nr 2 SGB III), die gegeben ist, wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner
Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs 2 SGB III). Nach § 119 Abs 3 Nr 3 SGB III ist arbeitsfähig
ein Arbeitsloser, der u.a. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten
kann. Dabei kommt es darauf an, dass der Arbeitslose sowohl in zeitlicher Hinsicht, als auch in Bezug auf seinen
Aufenthalt jederzeit in der Lage ist, einen potenziellen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder
Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem
sonstigen Vorschlag des Arbeitsamtes Folge zu leisten (BT-Drucks. 13/4941 S 176). Nähere Bestimmungen zu den
Erfordernissen des § 119 Abs 3 Nr 3 SGB III hat die Beklagte aufgrund der Ermächtigung in § 152 Nr 2 SGB III mit
der EAO vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) getroffen. Wann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur
beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, ergibt sich aus § 1 Abs 1 EAO. Nach Satz 1 muss der
Arbeitslose in der Lage sein, u.a. Mitteilungen des Arbeitsamtes unverzüglich persönlich zur Kenntnis zu nehmen (§ 1
Abs 1 Satz 1 Nr 1 EAO). Deshalb hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem
Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost
erreichen kann (§ 1 Abs 1 Satz 2 EAO). Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn der Arbeitslose sich einmal
werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG SozR 3-4300 §
119 Nr 2).
Vorliegend hat der Kläger diese Anforderungen an seine Verfügbarkeit schon deshalb nicht verletzt, weil er vor seiner
Abreise am Sonntag wegen fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes eine Zustimmung der Beklagten nicht
einholen konnte. Nach der Rechtsprechung des BSG entfällt deshalb an einem Sonntag das in der EAO geregelte
Erfordernis, das Arbeitsamt aufzusuchen (BSG SozR 3-4300 §-119 Nr 2; vgl auch LSG BW Urteil vom 26.07.2000 - L
3 AL 5194/99). Das BSG hat deshalb in der o.a. Entscheidung die Frage nicht vertiefen müssen, in welcher Weise die
Beklagte - träfe ihre abweichende Rechtsauffassung zu - sicherzustellen hätte, dass eine Zustimmung nach § 3 EAO
auch außerhalb der Dienstzeiten ihrer örtlichen Agenturen erteilt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Beklagte über seine Ortsabwesenheit bereits am Montag telefonisch aus dem
Ausland informiert. Hierin ist ein (nachträglicher) Antrag auf Genehmigung zu sehen, dem die Beklagte angesichts
fehlender Dienstbereitschaft am Sonntag im gegebenen Ausnahmefall durch Erteilung der Zustimmung hätte
entsprechen müssen.
Durch die Ortsabwesenheit war die berufliche Eingliederung des Klägers auch nicht gefährdet. Insbesonders lag ihm
bis Sonntag kein Eingliederungsvorschlag der Beklagten vor, dem er hätte nachkommen müssen.
Am Vorliegen der Ausnahmesituation gibt es keine Zweifel. So konnte der Kläger aufgrund der Informationen seines
Bruders von einer lebensbedrohlichen Erkrankung der in S. lebenden 90-jährigen Mutter ausgehen (die Erkrankung der
Mutter wurde durch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt). Würde man vom Arbeitslosen auch im Falle einer
plötzlich eingetretenen lebensbedrohlichen Erkrankung eines Angehörigen fordern, er müsse bis zur nächsten
Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes warten, um dann die vorherige Zustimmung für eine Ortsabwesenheit außerhalb
des zeit- und ortsnahen Bereichs einzuholen - im Extremfall wäre dies ein Zeitraum von Freitagnachmittag bis
Montagfrüh - verstieße ein derartiges Verständnis der Aufenthaltsbestimmung gegen die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns aus
dem Rechtsstaatprinzip (Art 20 Abs 3 Grundgesetz) ableiten und Verfassungsrang haben (BVerfGE 90, 145, 173;
BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16). Vorliegend konnte der Kläger von der äußersten Dringlichkeit der Reise ausgehen, so
dass ihm das Zuwarten bis zur Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes am Montagmorgen nicht mehr zuzumuten war.
Eine andere Entscheidung ist - entgegen der Auffassung des SG - nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger
nicht auf direktem Wege nach S. zu seiner Mutter, sondern - um seine Familie zusteigen zu lassen - über O. in
Nordkroatien gefahren ist. Der Umweg über O. hätte bei einer Reisedauer von kanpp 16 Stunden für die direkte
Strecke nach S. einen zusätzlichen Zeitaufwand von (lediglich) ca. 4 Stunden bedeutet (Microsoft Autoroute 2002).
Unabhängig davon ändert der Umweg nichts an der - aus der Sicht des Klägers vorgelegenen - Dringlichkeit der Fahrt.
Es musste seiner Entscheidung überlassen bleiben, ob er das Risiko eingehen wollte, infolge der wegen des Umwegs
verursachten Verzögerung möglicherweise seine Mutter nicht mehr lebend anzutreffen. Immerhin hat er so auch
seiner Familie Gelegenheit geben wollen, sich von der Mutter zu verabschieden. Im Übrigen bestand nach über 13
Stunden Fahrt die Möglichkeit zur Ablösung durch den Bruder am Steuer.
Dass sich der Kläger im Kalenderjahr 2002 letztlich insgesamt länger als drei Wochen (01.01. bis 13.01.; 02.08. bis
15.08.) mit Zustimmung der Beklagten außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hat, die Drei-
Wochenfrist des § 3 Abs 1 Satz 1 EAO mithin nicht eingehalten wurde, führt nicht nachträglich zur Annahme einer ab
30.06.2002 eingetretenen wesentlichen Änderung. So hat die Beklagte einer erneuten Ortsabwesenheit des Klägers
vom 02.08.2002 bis 15.08.2002 in Kenntnis des anhängigen Verfahrens zugestimmt. Darüber hinaus ist nach der EAO
der Aufenthalt eines Arbeitslosen außerhalb des Nahbereichs pro Kalenderjahr ohnehin nicht ausnahmslos auf drei
Wochen beschränkt (vgl § 3 Abs 1, 2 EAO). Insbesondere ist in Fällen außergewöhlicher Härte, die von dem
Arbeitslosen nicht verursacht wurde, eine weitere Verlängerung möglich (§ 3 Abs 3 EAO).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die nach § 48 Abs 1 SGB X zur Aufhebung der Leistungsbewilligung
berechtigt, ist auch nicht dadurch herbeigeführt worden, dass die Beklagte den Kläger infolge des
Krankenhausaufenthalts bis 09.07.2002 in O. nicht persönlich unter der angegebenen Wohnanschrift durch Briefpost
erreichen konnte. Da zu diesem Zeitpunkt das Alg nach § 126 SGB III fortzuzahlen war, verliert der Kläger den
Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen nicht, auch wenn er in dieser Zeit nicht arbeitsfähig war (BSG SozR 3-
4455 Nr 1 = SozR 3-4300 § 115 Nr 2). Eine für die Leistungsbewilligung erhebliche Änderung wäre erst mit Ablauf des
Fortzahlungszeitraums nach § 126 SGB III eingetreten. Der Kläger bezog aber bereits ab 01.08.2002 wieder
Arbeitslosengeld.
Auf die Berufung des Klägers waren daher das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.02.2004 sowie die
Bescheide vom 05.07.2002/08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30.06.2002 hinaus (bis 21.07.2002) Alg zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.