Urteil des LSG Bayern vom 15.11.2001

LSG Bayern: arbeitsamt, juristische person, grobe fahrlässigkeit, krankenkasse, abrechnung, arbeitsentgelt, verwaltungsakt, vergleich, rücknahme, sozialversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 AL 222/96
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 99/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses (LKZ) sowie dessen
Rückzahlung streitig.
Der Kläger war Inhaber eines Spezialbetriebes für Verbundglas-Reparaturen (Erneuerung von Windschutzscheiben an
Lastkraftwagen und Omnibussen). Am 31.01.1995 schloss er mit dem am 10.11.1940 geborenen und seit Ende 1992
arbeitslosen A. C. (C.) einen Arbeitsvertrag als Außendienst-Mitarbeiter. Aufgabe von C. sollte der Vertrieb sowie die
Reparatur und der Einbau der Scheiben sein, wozu er angelernt wurde. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde C. ab
01.02.1995 gegen ein Festgehalt von monatlich 6.500,00 DM vorerst für ein Jahr eingestellt. In einem Nachtrag zum
Arbeitsvertrag ebenfalls vom 31.01.1995 wurde zu § 1 des Arbeitsvertrages Folgendes zusätzlich vereinbart: " ... ist
mit dem Mitarbeiter ein Festgehalt vereinbart, so beinhaltet dieses: a) Sozialabgaben, Krankenkasse, Pkw-
Unterhaltung und Einsatz, für die Fa., b) in jedem Falle werden vom Festgehalt die Sozialabgaben berechnet -
Bruttogehalt -, c) vom Bruttogehalt werden 70 % ausbezahlt unter Abzug der Soziallasten, 30 % auf Provisionsbasis
verrechnet für hereingebrachte Aufträge bzw. Arbeiten. d) unsere Erfahrung ergibt, dass jeder Mitarbeiter viel mehr als
die Summe von 30 % an Reparaturarbeiten bzw. WS-Erneuerungen macht und somit erheblich mehr verdient. e) die
Provisionen werden immer sofort nach Geldeingang noch am gleichen Tage ausbezahlt. f) auch in der
Einarbeitungszeit werden bereits entsprechende Provisionen ausbezahlt - bis zum selbstständigen Arbeiten immer der
halbe Wert."
Am 25.01.1995 hatte der Kläger beim Arbeitsamt die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von 70 v.H.
des für die Bemessung maßgeblichen Arbeitsentgelts ab 01.02.1995 beantragt. Er gab an, das tatsächlich gezahlte
Arbeitsentgelt betrage ohne Zulagen und Zuschläge 6.500,00 DM monatlich. Es handle sich um eine
Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden wöchentlich. Am Ende des Antrags erklärte er: "1. Die vorstehenden Angaben
sind vollständig und entsprechen der Wahrheit. 2. Ich verpflichte mich, a) dem Arbeitsamt jede Änderung, die sich auf
die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirkt (z.B. Beendigung oder Unterbrechung des
Beschäftigungsverhältnisses, Verringerung des Bruttoarbeitsentgeltes, Kurzarbeitergeld- oder
Schlechtwettergeldbezug) unverzüglich anzuzeigen, b) den Lohnkostenzuschuss sofort in einem Betrag ganz oder
teilweise zurückzuzahlen, - wenn die Bewilligung auf Angaben beruht, die ich vorsätzlich oder grob fahrlässig in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, oder - mir die Rechtswidrigkeit der Bewilligung
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war ..."
Ende Februar 1995 legte der Kläger den Arbeitsvertrag mit C. der Beklagten vor; der Nachtrag vom 31.01.1995 wurde
nicht vorgelegt.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06.03.1995 einen Lohnkostenzuschuss ab 01.02.1995 auf 12
Monate in Höhe von 70 v.H. des Bruttoentgelts von 6.500,00 DM, also 4.550,00 DM monatlich. Der
Bewilligungsbescheid enthält auf der Rückseite folgende Hinweise: "Ich weise Sie darauf hin, dass sämtliche
Änderungen gegenüber Ihren Angaben im Antrag, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirken,
insbesondere a) die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderzeitraumes und die Gründe hierfür, b) eine
Verringerung des der Bemessung des Lohnkostenzuschusses zu Grunde liegenden Bruttoarbeitsentgeltes oder c)
eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgeltes dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen sind ..."
Am 08.03.1995 bestätigte der Kläger, dass das der Bemessung des Lohnkostenzuschusses zu Grunde liegende
monatliche Brutto-Arbeitsentgelt 6.500,00 DM betrage und nach Abzug der Zahlungen an die Krankenkasse für
Februar 1995 an C. 4.164,00 DM gezahlt worden seien.
Am 08.06.1995 sprach C. beim Arbeitsamt vor und übergab der Beklagten ein Schreiben des Klägers an ihn vom
30.05.1995, worin es u.a. hieß: " ... Ihrem Wunsch entsprechend ist unsere Zusammenarbeit auf Grund Ihrer
schweren Krankheit mit dem 01.06.95 beendet ..." In einem weiteren Schreiben an C. vom 14.06.1995 führte der
Kläger u.a. aus: "Sie haben mich eindringlich gebeten, Sie einzustellen, denn Sie erklärten mir glaubwürdig, dass Ihre
Anstellung bei mir mich keinen Pfennig kosten würde, weil das Arbeitsamt alles bezahlt und Sie könnten sich durch
meine Anleitung eine eigene Existenz aufbauen. Wir einigten uns daraufhin, dass sie als Grundgehalt DM 6.500,00
erhalten und sie daraus sämtliche Kosten selbst tragen werden, den Betrag zwischen der Zahlung vom Arbeitsamt bis
DM 6.500,00 wollten Sie durch Aufträge abdecken."
Am 27.06.1995 schlossen C. und der Kläger einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht dahingehend, dass das
Arbeitsverhältnis nicht zum 01.06.1995 beendet worden sei und fortbestehe. Weitere Streitigkeiten zwischen C. und
dem Kläger über die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich endeten nach einer vom Kläger ausgesprochenen
fristlosen Kündigung im Dezember 1995 durch einen weiteren arbeitsgerichtlichen Vergleich vom März 1996. Nach
Angaben des Klägers hat C. die Arbeit bei ihm ab 01.06.1995 nicht mehr aufgenommen.
Bei der wegen der beabsichtigten Leistungsaufhebung von der Beklagten durchgeführten Anhörung gab der Kläger u.a.
an: C. habe mit ihm einen separaten Vertrag gehabt, den er persönlich gefordert habe, bevor die Arbeit in seinem
Betrieb aufgenommen worden sei, nachdem das Arbeitsamt Mindelheim ihm die Zusage über 70 v.H. des geforderten
Gehalts gegeben habe. Vom Arbeitsamt hätten sie 4.550,00 DM auf sein Konto bekommen. Davon seien an die
Barmer DM 2.480,00 für Krankenkasse und Sozialversicherung abgeführt worden. An C. sei der Rest ausbezahlt
worden, also DM 2.070,00 und zusätzlich der Rest bis zu DM 6.500,00, soweit dieser (30 v.H.) an Provisionen
verdient worden sei, oder auch mehr, wenn C., wie im Vertrag vereinbart, einen entsprechenden Umsatz
hereingereicht habe.
Mit Bescheid vom 16.10.1995 hob die Beklagte unter Berufung auf § 151 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) die
Bewilligung des Lohnkostenzuschusses ab 01.02.1995 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der vom 01.02.
bis 31.05.1995 gezahlten Leistungen in Höhe von 18.200,00 DM. Die Leistungsvoraussetzungen hätten nicht
vorgelegen, da der Kläger und C. durch gesonderten Vertrag ein geringeres Entgelt als 6.500,00 DM vereinbart hätten.
Im Widerspruch machte der Kläger geltend, auch der Nachtrag zum Vertrag sei dem Arbeitsamt vorgelegt und von
diesem genehmigt worden. C. sei der gesamte Lohn bis auf einen Rest von 1.705,00 DM ausbezahlt worden. Der
Kläger legte eine Abrechnung vom 22.08.1995 vor. Daraus ergeben sich Provisionszahlungen an C. in Höhe von
400,00 DM (28.02.1995), 2.030,00 DM (März 1995), 2.973,00 DM (April 1995) und 1.141,50 DM (Mai 1995). Ein
Guthaben zum 31.05.1995 aus Provisionen in Höhe von 1.705,00 DM gelte als Sicherheit für die Rückgabe der
Arbeitsgeräte. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.1996, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am
09.04.1996, wies die Beklagte den Widerspruch unter Berufung u.a. auf § 45 SGB X zurück. Es habe ein
Scheinarbeitsverhältnis vorgelegen, weil der Kläger keine Lohnzahlung an C. geleistet habe. C. habe die Abzüge
selbst tragen und die Differenz zum Bruttogehalt durch Aufträge abdecken sollen. Zweck der Vereinbarungen sei
gewesen, dass sich C. eine eigene Existenz aufbaue.
Dagegen erhob der Kläger am 03.05.1996 Klage beim Sozialgericht (SG) Augsburg. Er bestritt das Vorliegen eines
Scheinarbeitsverhältnisses. C. sei tatsächlich als Angestellter geführt worden. Die Übernahme seines Geschäftes
durch C. sei nur bei Bewährung in Frage gekommen. Der Kläger legte in Ablichtung "interne rechtsverbindliche
Vereinbarungen" zwischen ihm und C. vom 30.01.1995 vor. Darin heißt es u.a.: "auf die Bitte von H.C. erfolgt die
Einstellung in Fa. G. unter der Bedingung, dass das Arbeitsamt 70 % der Lohnkosten übernimmt während der
Einarbeitung. Von (den) diesem Betrag werden alle anfallenden Kosten i.S. C. voll beglichen und der jeweilige Rest
ausbezahlt zusätzlich natürlich die restlichen 30 % soweit diese durch hereingereichte Aufträge gedeckt sind. Dazu
werden alle Aufträge über die 30 % immer sofort nach Geldeingang an ihn ausbezahlt, und bei Überschreitung von DM
6.500,00 dem Steuerberater gemeldet. Als Ziel gilt: die Übernahme des Autoglaser-Geschäftes von H.G. in ca. einem
Jahr oder auch früher nach erfolgreicher Einarbeitung. Es gilt auch (als) vereinbart, dass H.C. jederzeit das
Arbeitsverhältnis lösen kann: ... d) wenn vom Arbeitsamt kein Geld mehr bezahlt wird aus welchen Gründen auch
immer."
Eine in Ablichtung vorgelegte Gehaltsliste über C. wies monatlich aus ein Bruttogehalt von DM 6.500,00, 976,33 DM
Lohnsteuer, 76,10 DM Kirchensteuer und nach den Sozialversicherungsbeiträgen (Krankenversicherung
790,00/395,00; Rentenversicherung 604,50; Arbeitslosenversicherung 211,25; Pflegeversicherung 58,50/29,25) ein
Nettogehalt von 4.134,35 DM. Ferner legte der Kläger Monatsabrechungen für die Monate Februar bis Mai 1995 vor, in
denen die jeweiligen von C. erzielten Provisionen sowie Zahlungen an die Krankenkasse (2.480,00 DM) und
Lohnsteuer (1.300,00 DM) aufgeführt sind. Der Kläger machte geltend, er habe C. auf dessen Initiative hin eingestellt
und nichts für sich zurückbehalten. Er sei über 78 Jahre alt, habe sein Geschäft abgemeldet und sei jetzt mittellos bei
einer Rente von 1.000,00 DM monatlich.
Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht bestanden habe. Dies bestätigten
u.a. die Gehaltsabrechnungen. C. habe Zahlungen nur erhalten, wenn er Aufträge beschafft habe. Wenn C. die
Aufträge durchgeführt habe, so habe der Kläger allenfalls die Zahlungen an Krankenkasse und Finanzamt erbracht,
monatlich 3.780,00 DM, also noch weniger als der monatliche Lohnkostenzuschuss.
Mit Urteil vom 19.02.1998, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.03.1998, wies das SG die Klage ab.
Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Lohnzahlung von Anfang an nicht nachgekommen. Der Bewilligungsbescheid
beruhe auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht habe, da er den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 31.01.1995 bei der Beantragung des
Lohnkostenzuschusses nicht vorgelegt habe.
Hiergegen richtet sich die am 18.03.1998 eingelegte Berufung des Klägers. Dieser wiederholt im Wesentlichen sein
früheres Vorbringen. C. habe ihm gegenüber angegeben, dass er für ihn kostenlos sei und den Arbeitsvertrag mit dem
Arbeitsamt abgesprochen habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Augsburg vom 19.02.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 16.10.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.04.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zusätzliche Informationsblätter würden bei der Beantragung von Lohnkostenzuschüssen nicht ausgehändigt. Die
Abrechnung des Klägers vom 22.08.1995 entspreche einer korrekten Lohnabrechnung nicht im Mindesten. Bei
korrekter Abrechnung hätte der Kläger unter Zugrundelegung eines Festgehaltes von 6.500,00 DM an C. netto
monatlich 4.134,47 DM zahlen müssen. Wenn C. als Selbstständiger tätig gewesen sei, habe ihn der Kläger unrichtig
als Arbeitnehmer bezeichnet. Lohnkostenzuschüsse hätten dann nicht gewährt werden dürfen. Falls C. tatsächlich als
Arbeitnehmer beschäftigt worden sei, habe der Kläger hinsichtlich der Bezahlung falsche Angaben gemacht und auch
falsch abgerechnet.
Auf Ersuchen des Senats um Vorlage der Entgeltbescheinigungen 1995 für C. hat die Barmer Ersatzkasse eine am
09.03.1995 eingegangene Anmeldung von C. zum 01.02.1995 sowie eine dort am 28.06.1995 eingegangene
Entgeltbescheinigung für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.1995 über 26.000,00 DM übermittelt.
Der Senat hat beigezogen: die Akten der Beklagten, die Leistungsakte der Beklagten über C., zwei Akten des
Arbeitsgerichts Kempten 5 Ca 1914/95 M und 5 Ca 3146/95 M sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge. Wegen
des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Nach der als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 45
SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs.2 bis 4
SGB X ganz oder teilweise mit zurückgenommen werden (Abs.1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt
darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und
sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen
ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann
sich der Begünstigte nicht berufen, soweit ... (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat ... (Abs.2 Satz 1
bis 3). Diese Voraussetzungen für die Rücknahme der Leistungsbewilligung liegen hier vor.
Zunächst war der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 06.03.1995 von Anfang an rechtswidrig. Die
Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach der Vorschrift des § 97 AFG. Nach dessen Abs.1 Satz 1 konnte die
Bundesanstalt Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die (1.) mindestens 55 Jahre alt waren, (2.)
innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens 12 Monate beim Arbeitsamt
arbeitslos gemeldet oder in einer nach den §§ 91 bis 96 AFG geförderten, allgemeinen Maßnahme zur
Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren und (3.) zusätzlich eingestellt und beschäftigt wurden, Zuschüsse gewähren,
soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erschien, um Arbeitslosigkeit älterer
Arbeitnehmer zu beheben. Die Zuschüsse betrugen gemäß Abs.2 S.1, 2 in der Regel 50 v.H. des tariflichen oder,
soweit eine tarifliche Regelung nicht bestand, des für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts. Sie durften 70
v.H., soweit der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts war, 60 v.H. dieses Arbeitsentgelts nicht
übersteigen.
In der vorliegenden Streitsache braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob C. entsprechend dem Vortrag der
Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger gestanden hat und deswegen gemäß § 97 AFG kein
Lohnkostenzuschuss hätte gewährt werden dürfen. Die Leistungsbewilligung verstieß nämlich schon deshalb gegen §
97 AFG, weil die Beklagte bei vollständiger Kenntnis der tatsächlichen vertraglichen Grundlagen und der von C. und
dem Kläger praktizierten Abwicklung nach Sinn und Zweck des § 97 AFG ihr Ermessen nicht im Sinne einer
Leistungsbewilligung hätte ausüben und Lohnkostenzuschüsse nicht hätte gewähren dürfen (vgl. allgemein Wiesner
in: von Wulffen und andere, SGB X, 4. Auflage 2001, § 44 Rdnr.10, § 45 Rdnr.9). Der Kläger hat einerseits im
Gehaltsjournal angegeben, dass C. ein Festgehalt von 6.500,00 DM brutto und ein Nettogehalt von 4.134,35 DM
gewährt worden sei. Andererseits sollte jedoch der Kläger auf Grund der "internen Vereinbarungen" vom 30.01.1995
und des Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 31.01.1995, die beide der Beklagten vorenthalten worden waren, an C. 70
v.H. des Bruttogehalts abzüglich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die restliche 30-v.H.-Differenz
musste an C. nur ausgezahlt werden, soweit dieser Ansprüche auf Provisionen aus tatsächlich hereingeholten und
ausgeführten Aufträgen hatte. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung durfte die Beklagte aber jedenfalls keinen
Lohnkostenzuschuss gewähren. Der Kläger war danach nämlich nur zur Zahlung eines Betrages an C. und an die
Krankenkasse verpflichtet, der mit 70 v.H. exakt der Höhe des auf der Grundlage eines Entgeltes von 6.500,00 DM
errechneten Lohnkostenzuschusses entsprach. Eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von weiteren 30 v.H., mit
denen erst die Bemessungsgrundlage des Lohnkostenzuschusses erreicht worden wäre, war nicht sichergestellt,
sondern hing von den beschafften und ausgeführten Aufträgen ab. Der Kläger bürdete damit das Risiko, dass der
Arbeitnehmer ausreichende Leistungen erbringt, im Ergebnis der Beklagten auf und wollte seinerseits eine Vergütung
an C. nur zahlen, soweit dieser tatsächlich Leistungen erbracht hatte. Das bedeutete, dass der Lohnkostenzuschuss
als fester Betrag zu zahlen war, die Lohnkosten des Arbeitgebers aber völlig variabel waren. Eine solche Inkongruenz
lässt sich jedoch mit § 97 AFG nicht vereinbaren. Weil Bemessungsgrundlage für die Bewilligung von
Lohnkostenzuschüssen gemäß § 97 Abs.2 Satz 1 AFG nur das Arbeitsentgelt sein darf, das dem Arbeitnehmer auch
tatsächlich gewährt werden soll und tatsächlich bezahlt wird, durften Lohnkostenzuschüsse bei dieser
Vertragsgestaltung nicht gewährt werden.
Außerdem gewährleistete die vom Kläger und C. gewählte Vertragsgestaltung, wie der tatsächliche Ablauf zeigt, auch
nicht, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe gezahlt wurden. Der Zweck von
Lohnkostenzuschüssen nach § 97 AFG war damit nicht erfüllt, weil dadurch ältere Arbeitnehmer nur in
Arbeitsverhältnisse gebracht werden sollen, in denen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Da der Kläger
davon ausging, dass von den vom Arbeitsamt gezahlten Lohnkostenzuschüssen alle Kosten des Arbeitnehmers C.
bestritten werden sollten (interne Vereinbarungen vom 30.01.1995), führte er daraus, soweit überhaupt, auch die
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ab. Daher entrichtete der Kläger laut Abrechnung vom 22.08.1995 an die
Krankenkasse monatlich 2.336,00 bzw. 2.480,00 DM, während die Arbeitnehmeranteile, ausgehend von einem
Monatsgehalt von 6.500,00 DM, lediglich 1.368,28 DM betragen hätten (2.736,56: 2). Das war aber gesetzeswidrig,
weil die Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten ihren Beitragsanteil selbst tragen müssen und nicht vom
Lohn abziehen dürfen (§§ 249 ff. SGB V, u.a. § 249 Abs.1 SGB V; §§ 157 ff. SGB VI, u.a. § 168 Abs.1 Nr.1 SGB VI;
§§ 341 ff. SGB III, u.a. § 346 Abs.1 Satz 1 SGB III; §§ 54 ff. SGB XI, u.a. § 58 Abs.1 Satz 1 SGB XI). Wenn
insoweit C. in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze von (1995)
5.850,00 DM monatlich versicherungsfrei war, hatte er Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers in
Höhe der Hälfte des entsprechenden Beitrags von Versicherungspflichtigen (§ 257 Abs.1 SGB V), den der Arbeitgeber
zusätzlich zum Bruttolohn zahlen muss und der nicht Teil des Lohnabzuges sein darf.
Nicht gewährleistet war auch ein Lohnsteuerabzug. Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 31.01.1995 sah nur den
Abzug von Soziallasten vor. In der Abrechnung vom 22.08.1995 sind demgemäß überhaupt keine als Steuern
deklarierten Beträge aufgeführt. Sogar die später nachgereichten Monatsabrechnungen enthalten lediglich die Angabe
einer pauschalen Steuersumme von 1.300,00 DM, also 20 v.H. von 6.500,00.
Der Lohnkostenzuschuss hätte nach alledem nicht bewilligt werden dürfen, auch wenn der Kläger, was er vorträgt, an
oder für C. im Ergebnis monatlich 6.500,00 DM oder mehr gezahlt hat. Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob der
Kläger die in der Abrechnung vom 22.08.1995 angegebenen Beträge tatsächlich vollständig an C. ausbezahlt hat, also
vor allem auch die Provisionen in Höhe von 400,00, 2.030,00, 2.973,00, 1.141,50 DM und den Restbetrag von
1.705,00 DM, insgesamt 8.249,50 DM, die 31,72 % des Bruttobetrages für vier Monate von 26.000,00 DM
ausmachen.
Es besteht für den Kläger auch nach § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X kein Vertrauensschutz. Der Kläger hat in seinem
Formblattantrag angegeben, dass das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt monatlich 6.500,00 DM betrage. In
Verbindung mit § 1 des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages erklärte er damit, dass C. ein Festgehalt in dieser Höhe
erhalte. Dass war aber wegen des zusätzlichen, nicht vorgelegten Nachtrages zum Arbeitsvertrag vom 31.01.1995
unrichtig, wie schon dargelegt wurde. Diese Falschangabe ist mindestens grob fahrlässig erfolgt. Dem Kläger, einem
nicht ungewandten Geschäftsmann, war klar, dass er mit C. kein Festgehalt vereinbart hatte. Dass dieser Umstand
auch aus der Sicht des Klägers für die Leistungsgewährung von Bedeutung sein musste, ergibt sich schon daraus,
dass er ihn der Beklagten vorenthalten hat. Insbesondere aus den "internen Vereinbarungen" vom 30.01.1995 mit C.
lassen sich die Motive des Klägers dazu ableiten, der das wirtschaftliche Risiko der Beschäftigung von C. nicht
tragen, sondern im Ergebnis vollständig auf die Beklagte abwälzen wollte. Voraussetzung für diese Abwälzung war die
Gewährung des Lohnkostenzuschusses. Damit hat mindestens grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, weil der Kläger auch
bei Anwendung nur geringer Sorgfalt die unrichtige Tatsachenbehauptung und den zu erwartenden Kausalablauf hätte
erkennen müssen; der Kläger hat schon ganz naheliegende und einfachste Überlegungen nicht angestellt, die ihm
aber nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie nach seinem Einsichtsvermögen zugemutet werden
mussten. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X für die rückwirkende Aufhebung der
Leistungsbewilligung liegen somit vor. Die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X ist eingehalten und der Kläger
nach § 24 SGB X angehört worden. Ermessen musste die Beklagte nicht ausüben (§ 152 Abs.2 AFG). Die Pflicht des
Klägers zur Erstattung der ausgezahlten Leistungen ergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X. Eine eventuelle Erleichterung
der Zahlungsmodalitäten durch Einräumung etwa von Ratenzahlung ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Kosten: § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.