Urteil des LSG Bayern vom 27.08.2004

LSG Bayern: fahrtkosten, verkehrsmittel, anpassung, verfassungskonform, drucksache, unterhaltskosten, materialien, gesetzestext, verwaltung, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.08.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AL 119/02
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 273/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Januar 2003 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klage gegen den der Klägerin am 25. August 2001 zugegangenen Bescheid in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 abgewiesen wird. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung höherer Fahrtkosten streitig.
Die Beklagte bewilligte der 1959 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 09.10.2000 Leistungen für die Teilnahme an
einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in der Zeit vom 09.10.2000 bis 28.06.2002. Neben den Lehrgangskosten in
Höhe von 30.917,40 DM bewilligte sie für den Zeitraum 09.10.2000 bis 28.09.2001 Fahrtkosten in Höhe von 6.809,60
DM, die sie in monatlichen Raten von 567,47 DM auszahlte. Hierbei legte sie pro gefahrenen Kilometer mit dem
eigenen Pkw, Hubraum 1597 cqm, eine Pauschale von 0,38 DM zugrunde.
Am 17.08.2001 forderte die Klägerin wegen der zwischenzeitlichen Änderung der Kilometerpauschale in § 6 Abs.1 des
Bundesreisekostengesetzes (BRKG) eine Anhebung der Kilometerpauschale auf 0,43,- DM. Mit dem - nicht datierten -
der Klägerin am 25.08.2001 zugegangenen Bescheid lehnte die Beklagte die Erstattung höherer Fahrtkosten ab. Da
die Maßnahme am 09.10.2000 begonnen habe, könne die Änderung des § 6 Abs.1 BRKG nicht angewendet werden.
Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, nach § 83 Abs.2 Satz 3 SGB III müsse eine Anpassung der
erstatteten Beträge erfolgen, wenn die Fahrpreiserhöhung nicht geringfügig sei und die Maßnahme auch mindestens
drei Monate andauere. Dies müsse auch für die Anhebung der Kappungsgrenze nach § 6 BRKG gelten. Der
Gesetzgeber habe die Verwaltung bei der Entscheidung nach § 83 SGB III nicht vor dem Aufgreifen laufender bzw.
schon abgeschlossener Fälle schützen wollen. Die sich ergebende Erhöhung sei mit rund 80,- DM pro Monat nicht
geringfügig. Die Anwendung der Neufassung des BRKG sei auch nicht nach § 422 SGB III ausgeschlossen. Danach
bleibe es bei der Anwendung der alten Regelung, wenn sich die neuen Sätze aus einer Änderung der Vorschriften des
SGB III ergäben; eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 10.01.2002 bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 01.10.2001 die Erstattung von Fahrtkosten in
Höhe von 5.011,- DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2002 wies sie den Widerspruch bzgl. der Fahrtkosten vor
dem 01.10.2001 als unbegründet zurück. Die neuen Sätze des § 6 Abs.1 BRKG, verkündet am 06.04.2001, seien nur
bei einem Teilnahmebeginn nach dem 05.04.2001 anzuwenden. Nach dem Wortlaut des § 422 SGB III sei die
Fortgeltung des alten Rechts nur bei einer Änderung des SGB III vorgesehen. Vorliegend sei nicht das SGB III,
sondern das BRKG beendet worden. Gleichwohl sei die Übergangsgsregelung sinngemäß anwendbar. Der
Gesetzgeber hätte die in § 6 Abs.1 BRKG genannten Sätze auch im SGB III wiederholen können. § 83 Abs.2 Satz 3
SGB III, der bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen eine Anpassung vorsehe, gelange nur bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zur Anwendung.
Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Eine Anwendung des § 83 Abs.2 Satz 3
SGB III nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre nicht verfassungskonform. Mit Urteil vom 14.01.2003 hat
das SG die auf Erstattung höherer Fahrtkosten in der Zeit vom 01.01. bis 28.09.2001 gerichtete Klage abgewiesen.
Der Anspruch könne nicht auf § 83 Abs.2 Saz 3 SGB III gestützt werden, da die Regelung nach dem eindeutigen
Wortlaut nur Fahrpreiserhöhungen, also Preiserhöhungen für die Fahrtkosten bei Benutzung eines regelmäßig
verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels, betreffe. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität solle nicht jede
geringfügige Fahrpreiserhöhung berücksichtigt werden. Zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs.1 BRKG anzuwenden sei, bestimme sich nach § 422 SGB III. Bei
Verweisung auf das BRKG in § 83 SGB III handele es sich um eine gesetzestechnische Verweisungtechnik, bei der
es sich der Gesetzesgeber erspare, den Text der bezogenen Norm in den Gesetzestext aufzunehmen. Der Inhalt der
Bezugsorm sei aber Gegenstand der verweisenden Norm im Sinne des § 422 SGB III. Damit sei die Änderung des § 6
Abs.1 BRKG mit Wirkung ab 01.01.2001 eine Änderung dieses Gesetzbuches im Sinne des § 422 SGB III gewesen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin erneut gerügt, die Auslegung
des § 83 Abs.2 Satz 3 SGB III durch das SG sei nicht verfassungskonform.
Mit Beschluss vom 01.03.2004 hat der Senat die Berufung zugelassen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2003 und den ihr am 25.08.2001
zugegangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2002 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, für die Zeit ab 01.01.2001 bis 28.09.2001 Fahrtkosten nach einer Kilometerpauschale von 0,43 DM
anstelle von 0,38 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene Berufung ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da
der Klägerin eine Erstattung höherer Fahrtkosten für die Zeit vor dem 01.10. 2001 nicht zusteht.
Angefochten ist der Bescheid, der der Klägerin am 25.08.2001 zugegangen ist, und mit dem eine Abänderung des
Bescheides vom 09.10.2000 für die Zeit ab 01.01.2001 abgelehnt wurde. Nicht Streitgegenstand sind die Bescheide
vom 31.10.2001 und 10.01. 2002, mit denen der Klägerin für die Zeit ab 01.10.2001 die Fahrtkosten in der von ihr
beantragten Höhe bewilligt worden sind. Der ursprünglich ergangene Bewilligungsbescheid vom 09.10.2000 hat bzgl.
der Fahrtkosten lediglich den Zeitraum 09.10.2000 bis 28.09.2001 geregelt.
Eine Abänderung dieses Bescheides hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, da in den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen haben, keine Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 SGB X
eingetreten ist. Denn die durch das Gesetz vom 06.04.2001 in Kraft getretene Änderung des § 6 Abs.1 BRKG
(Bundesgesetzbl.I Seite 472) führt nicht zu einem höheren Anspruch und bedeutet deshalb keine Änderung der
rechtlichen Verhältnisse, die für die Bewilligung des Bescheides vom 09.10.2000 maßgebend waren.
Gemäß § 83 Abs.2 Satz 1 SGB III können Fahrtkosten bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei
Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten
öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Nutzung sonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Wegstrechenschädigung
nach § 6 Abs.1 BRKG. Gemäß Abs.2 sind die Kosten monatlich in Höhe der zu Beginn der Teilnahme anfallenden
Kosten zu übernehmen, wenn Kosten für Pendelfahrten übernommen werden.
Damit bestimmt sich der Fahrkostenerstattungsanspruch bei Benutzung eines Kfz zwar nach § 6 Abs.1 BRKG,
jedoch ausschließlich in der zu Beginn der Maßnahme geltenden Fassung, die eine Kilometerpauschale von 0,38 DM
vorsah. Damit wollte der Gesetzgeber eindeutig spätere Erhöhungen aus Gründen der Verwaltungspraktibalität nicht
berücksichtigen. Dies ist hinzunehmen und nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art.3
Abs.1 Grundgesetz darin, dass nach § 83 Abs.2 Satz 3 SGB III bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhrungen auf
Antrag eine Anspassung zu erfolgen hat, wenn die Maßnahme mindestens drei weitere Monate andauert. Hierbei
handelt es sich nicht um eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte, vielmehr besteht ein sachlicher
Differenzierungsgrund bezüglich der Berücksichtigung von Fahrpreiserhöhungen für öffentliche Verkehrsmittel
einerseits und einer Erhöhung des Erstattungsanspruches für Kfz-Benutzer nach dem BRKG andererseits. Während
eine Erhöhung der Fahrpreise für öffentliche Verkehrsmittel für die Benutzer dieser Verkehrsmittel zwangsläufig zu
einer Erhöhung der Fahrtkosten führt, ist dies bei einer Erhöhung der Kilometerpauschale für Benutzer privater Pkws
nicht der Fall. Die Kostenerstattung anhand einer Pauschale bedeutet von vornherein nicht die Erstattung individuell
tatsächlich anfallender Kosten, da diese bei den einzelnen Teilnehmern verschieden sind entsprechend den
individuellen Unterhaltskosten, dem Benzinverbrauch, abhängig von der Fahrweise usw. Zwar beruht die Erhöhung
des § 6 Abs.1 BRKG tendenziell auf der Berücksichtigung einer allgemeinen Erhöhung der Kfz-Kosten, jedoch kann
daraus nicht abgeleitet werden, dass für jeden Teilnehmer ab 01.01.2001 die Kilometerkosten exakt von 0,38 auf 0,43
Pfennig pro Kilometer gestiegen sind. Wegen dieser Ungenauigkeit ist es dem Gesetzgeber unbenommen, dem
Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug zu geben und im Falle einer Erhöhung einer Kilometerpauschale
durch das BRKG keinen Anspruch auf höhere Fahrtkostenerstattung nach § 83 SGB III zu gewähren.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzmaterialien. Die BT-Drucksache 13/4941 spricht auf Seite 169
lediglich davon, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht jede geringfügige Fahrpreiserhöhung
berücksichtigt werden solle. Im Übrigen beschäftigen sich die Materialien von vornherein nur mit der
Fahrpreiserhöhung für öffentliche Verkehrsmittel, gehen aber nicht auf eine Erhöhung der reisekostenrechtlichen
Vorschriften ein. Hätte der Gesetzgeber anderes gewollt, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. Der
pauschalen Berechnung würde es widersprechen, Veränderungen während eines Bewilligungsabschnittes zu
berücksichtigen (so auch Fuchsloch in Gagel, SGB III Rdnr.23 zu § 83).
Damit kann letztlich dahinstehen, ob sich auch aus § 422 SGB III ergibt, dass die Änderung des § 6 Abs.1 BRKG hier
nicht einen Anspruch auf höhere Fahrtkosten begründet. Es handelt sich um eine allgemeine Übergangsvorschrift, der
die spezielle Regelung des § 83 Abs.2 Satz 2 SG III in jedem Fall vorgeht.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2003 mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass die Klage gegen den der Klägerin am 25.08.2001 zugegangenen Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.01.2002 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 und Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.