Urteil des LSG Bayern vom 21.05.2008

LSG Bayern: psychologisches gutachten, universität, härtefall, zweitausbildung, auflage, umweltschutz, leistungsanspruch, erwerbstätigkeit, immatrikulation, ingenieur

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 16 AS 570/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 104/08
Bundessozialgericht B 4 AS 67/08
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II). Die Parteien streiten, ob dem Kläger ab März 2007 Leistungen zustehen, obwohl er an der Universität
S. immatrikuliert war und ist.
Der Kläger ist 42 Jahre alt und allein stehend. Er ist Diplom-Ingenieur für Werkstoffwissenschaften (Studium an der
FH N. von Oktober 1987 bis Juli 1991). Nach Abschluss des Ingenieurstudiums war der Kläger mehrere Jahre
einschlägig beschäftigt. Seit 2003 ist er arbeitslos.
Der Gesundheitszustand des Klägers lässt es zu, dass dieser unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Nichtsdestotrotz leidet er an erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Agentur für Arbeit B-Stadt erstellte für ihn im Rahmen einer
Eignungsuntersuchung ein psychologisches Gutachten vom 31.01.2007. Dort heißt es, beim Kläger sei es aufgrund
von Mobbing zu einem "Burnout" gekommen. 1995 habe er erstmals Depressionen entwickelt. In dem Gutachten wird
eine konzentrative Minderbelastbarkeit ("unterdurchschnittlich") festgestellt; sein Arbeitstempo sei eher langsam. Aus
psychologischer Sicht erscheine es derzeit unwahrscheinlich, dass der Kläger an seine letzten Arbeitstätigkeiten
anknüpfen könne. Verantwortungsvolle Tätigkeiten verbunden mit Umsatz- und Zeitdruck werde er in absehbarer Zeit
wohl nicht mehr ausüben können.
Bereits seit Oktober 1992 betreibt der Kläger ein Ergänzungsstudium im Bereich Maschinenwesen an der Universität
S. (Diplomstudiengang). Laut Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenwesen vom
01.04.2001 beträgt die Regelstudienzeit neun Semester einschließlich der Zeit für das Anfertigen der Diplomarbeit.
Das viersemestrige Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung, das fünfsemestrige Hauptstudium mit der
Diplomprüfung ab. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Grundstudium enthält weitgehend
einheitliche Grundlagenfächer. Das Hauptstudium bietet fünf spezielle Studienrichtungen. Es umfasst acht
Pflichtfächer, ein nichttechnisches Fach, zwei Hauptfächer mit Studienarbeit und die Diplomarbeit.
Die Universität S. hatte einen Bescheid über Prüfungsleistungen vom 16.12.2004 erlassen. Daraus geht hervor, dass
sich der Kläger in der Phase der Diplomprüfung, also des Abschlusses des Hauptstudiums, befindet. Seine beiden
Hauptfächer sind Umweltschutz- und Sicherheitstechnik sowie mechanische Verfahrenstechnik. Die Fachprüfung in
Umweltschutz- und Sicherheitstechnik hat der Kläger bestanden, die in mechanischer Verfahrenstechnik noch nicht;
zu Letzterer hatte er sich 1995 angemeldet, sie aber noch nicht absolviert. Gleiches gilt für die Studienarbeit in
Umweltschutz- und Sicherheitstechnik. Die Studienarbeit in mechanischer Verfahrenstechnik wurde ihm aus seinem
Fachhochschulstudium anerkannt. Weiter hat der Kläger ein Praktikum Messtechnik bestanden, die Fachprüfungen in
technischer Strömungslehre, Wärme- und Stoffübertragung (aus FH-Studium anerkannt), Werkstofftechnik (im
September 2002 im zweiten Versuch bestanden, nachdem der erste Versuch im April 1995 gescheitert war –
dazwischen krankheitsbedingte "Nicht-Prüfungsantritte"), Fachbetriebslehre (bestanden im März 1995), Einführung in
die Regelungs- und Steuerungstechnik (bestanden im Januar 1994), Praxis des systematischen Konstruierens
(bestanden im April 1993), Grundlagen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (bestanden im April 1994),
Sicherheitstechnik (bestanden im April 1994), Grundlagen der mechanischen Verfahrenstechnik (bestanden im April
2002 – der Kläger wiederholte die Prüfung offenbar zwecks Notenverbesserung, ist jedoch dabei im April 2003
durchgefallen). Noch nicht bestanden ist die Fachprüfung in Arbeitstechnik.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23.11.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für
den Zeitraum September 2006 bis Februar 2007. Die Leistungen betrugen im September 677,40 EUR, im Oktober
621,40 EUR und in den übrigen Monaten jeweils 597,40 EUR. Darin war in den Monaten September und Oktober
jeweils ein Zuschlag nach § 24 SGB II enthalten.
Am 13.02.2007 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Am 03.04.2007 ließ er der Beklagten eine
Immatrikulationsbescheinigung der Universität S. zukommen. Für das Sommersemester 2007 wies die Bescheinigung
das 39. Hochschulsemester sowie das 32. Fachsemester aus. Mit Schreiben vom 05.04.2007 hörte die Beklagte den
Kläger zu einer beabsichtigten Leistungsaufhebung und Leistungsrückforderung an. Der Kläger, so die Beklagte, habe
in der Zeit von September 2006 bis Februar 2007 zu Unrecht Leistungen bezogen. Wegen des Anspruchs auf
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) scheide ein Leistungsanspruch nach dem SGB II
aus. Aus diesem Grund lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2007 die Fortzahlung von Leistungen ab März
2007 ab.
Gegen diese Leistungsablehnung legte der Kläger mit Bescheid vom 13.04.2007 Widerspruch ein. Er verwies darauf,
nach dem BAföG habe er aus Altersgründen keinen Leistungsanspruch. Aus gesundheitlichen Gründen habe er seit
Mitte 2005 keine Studienaktivitäten entfalten können. In seinem Beruf als Ingenieur sei eine Immatrikulation neben
einer Berufstätigkeit nicht zu vermeiden. Eine Exmatrikulation sei nicht möglich, ohne die bisher erfolgreich
absolvierten Prüfungen zu verlieren. Bei ihm liege ein Härtefall vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dagegen
erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Er brachte vor, wie sich aus dem
Bescheid der Universität S. vom 16.12.2004 ergebe, stehe er kurz vor dem Abschluss des Examens. Es müssten
noch zwei Teilprüfungen, der Abschluss einer bereits vorbereiteten Studienarbeit und die Diplomarbeit erledigt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.01.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein
Leistungsanspruch sei nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Denn die Ausbildung des Klägers sei dem Grunde
nach – darauf komme es an – nach dem BAföG förderfähig; dies ergebe sich aus §§ 2, 7 BAföG. Unerheblich sei,
dass es sich um ein "Ergänzungsstudium" zu seiner bisher erworbenen Qualifikation handle. Zudem liege kein
Teilzeitstudium neben einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit vor. Vielmehr sei ein Zweitstudium gegeben, welches nach
§ 7 Abs. 2 Satz 2 SGB II dem Grunde nach förderfähig sei. Es komme auch nicht darauf an, dass die Ausbildung
möglicherweise nur pro forma aufrechterhalten werde. Im Rahmen von § 7 Abs. 5 SGB II dürfe nicht auf die
individuellen Motive für den Verbleib an der Hochschule abgestellt werden. Ein Härtefall im Sinn von § 7 Abs. 5 Satz 2
SGB II sei nicht gegeben, so dass auch keine darlehensweise Leistungsbewilligung in Betracht komme. Insoweit hat
das Sozialgericht darauf verwiesen, der Kläger habe bereits einen akademischen Abschluss, der ihn grundsätzlich zu
einer beruflichen Tätigkeit auf qualifiziertem Niveau befähige.
Mit Schriftsatz vom 29.02.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er unterstreicht, bei ihm sei sehr wohl ein Härtefall
gegeben. Er stehe kurz vor dem Abschluss des Studiums (es müssten nur noch "unwesentliche" Leistungen erbracht
werden). Zum Nachweis seiner erbrachten und der noch ausstehenden Prüfungsleistungen hat er erneut den Bescheid
der Universität S. vom 16.12.2004 vorgelegt. Ab dem zweiten Quartal 2005, so der Kläger weiter, sei er gesundheitlich
stark beeinträchtigt gewesen (Entzündungen, Depressionen). Seit dem Jahr 2005 habe er das Studium aus
gesundheitlichen Gründen in der Sache nicht betrieben. Er sei auf die Leistungen der Beklagten existenziell
angewiesen. Der Abbruch des Studiums würde seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt zunichte machen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Januar 2008 sowie den Bescheid vom
05.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm über den 28.02.2007 hinaus Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der
Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen ab März 2007 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R, RdNr. 15 des Umdrucks,
vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, sowie vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, RdNr. 30 des Umdrucks); eine
zwischenzeitliche Entscheidung der Beklagten über einen Folgeantrag, welche den Streitgegenstand begrenzen würde
(vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 R, RdNr. 13), liegt nicht vor.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich sowohl im Ergebnis als auch ganz
überwiegend in der Begründung als richtig. Einem Anspruch des Klägers steht § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Danach
haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Satz 1). In besonderen Härtefällen können
darlehensweise Leistungen gewährt werden (Satz 2). Der Kläger befindet sich in einer Ausbildung, die in diesem Sinn
im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist; ein besonderer Härtefall, der darlehensweise Leistungen ermöglichen
würde, ist nicht gegeben.
1. Das Studium, das der Kläger betreibt, verkörpert eine "anspruchsschädliche" Ausbildung. Die wesentlichen insoweit
bestehenden Fragen hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R geklärt.
Insbesondere hat es auf den Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II hingewiesen, wonach der Anspruchsausschluss
bereits dann greift, wenn die Ausbildung nur dem Grunde nach förderungsfähig ist (vgl. RdNr. 12, 15 ff. des
Umdrucks). Es komme, so das Bundessozialgericht, auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an (RdNr.
12 des Umdrucks). Individuelle Versagungsgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten
seien, blieben außer Betracht (RdNr. 15 des Umdrucks). Maßgebliches Kriterium sei nicht die Förderungsfähigkeit der
Person in der Gestalt des Auszubildenden. Ausschlaggebend sei allein, ob die Ausbildung grundsätzlich nach BAföG
oder SGB III gefördert werden könne. Insbesondere in der Person des Auszubildenden liegende Gründe, die ihn von
den Förderleistungen nach dem BAföG ausschlössen, hätten bei der Frage, ob Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II beansprucht werden könnten, außer Betracht zu bleiben (RdNr. 16 des
Umdrucks). Der Gesetzgeber habe den Regelungsinhalt des bisherigen § 26 BSHG in das neue System des SGB II
übertragen wollen (RdNr. 17 des Umdrucks, vgl. dazu auch die Begründung zum Gesetzentwurf – BTDrucks 15/1514,
S. 57).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung in vollem Umfang an. Überträgt man sie auf den vorliegenden Fall,
kommt man nicht umhin, den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu bejahen. In diesem
Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der Kläger aus zwei Gründen keine Ausbildungsförderung nach
dem BAföG erhalten kann. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vermag einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nur dann entgegenzustehen, wenn beide ausbildungsförderungsrechtlichen Ausschlussgründe nicht
bereits die Förderfähigkeit nach dem BAföG dem Grunde nach ausschließen. Vielmehr muss es sich bei beiden
Versagungsgründen um individuelle – in den besonderen persönlichen Verhältnissen des Klägers begründete –
handeln.
Der altersbedingte Ausschluss des Klägers von BAföG-Leistungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG erfüllt diese
Voraussetzung zweifellos. Das Alter des Auszubildenden verkörpert einen paradigmatischen individuellen Parameter.
Der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nimmt der Ausbildung nicht ihre Förderfähigkeit dem
Grunde nach.
Der Senat vertritt diese Ansicht auch für den zweiten ausbildungsförderungsrechtlichen Ausschlussgrund, nämlich
den der Zweitausbildung. Grundsätzlich ist nach § 7 Abs. 1 BAföG nur eine Erstausbildung förderungsfähig. Die
Förderungsfähigkeit einer Zweitausbildung stellt sich nach § 7 Abs. 2 BAföG als Ausnahme dar. Eine der speziellen
Fallgestaltungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, nach denen eine Zweitausbildung zu fördern wäre, ist nicht
einschlägig. Im vorliegenden Fall käme für die Förderfähigkeit der Zweitausbildung allein die generelle Norm des § 7
Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet,
wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
Die entsprechenden Einschränkungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG berühren nicht die Förderfähigkeit der Ausbildung
dem Grunde nach, sondern sind den personenbezogenen Voraussetzungen zuzuordnen. Denn seiner Art nach bleibt
das Studium förderfähig. Es verliert diesen Status nur wegen der in der Person des Klägers liegenden Besonderheit,
dass er schon einen Fachhochschulabschluss hat (vgl. BVerwG FEVS 44, S. 138 (139), Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 22.09.2005 – L 7 AS 635/95 ER, Niewald in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, §
22 RdNr. 7, Schellhorn/Jirasek/ Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 26 RdNr. 23, und wohl auch
Spellbrink in: Eicher/ders., SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 RdNr. 95 ["Fachrichtungs- oder Ausbildungswechsel nach § 7
Abs. 2 BAföG"]; möglicherweise aA: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2007 – L 2 AS 82/06, RdNr. 25 des
JURIS-Ausdrucks). Nur insoweit weicht der Senat von der Begründung des Sozialgerichts ab. Dieses kommt zwar
letztlich zum gleichen Ergebnis, vertritt aber offenbar den Standpunkt, § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG würde durchaus die
Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach betreffen. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des
Landessozialgerichts Thüringen vom 22.02.2005 – L 7 AS 635/05 ER betrachtet es erst in Zusammenschau mit dem
Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG den Anspruchsausschluss als in den individuellen Verhältnissen
begründet.
Auch über § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG lässt sich kein Ausschluss der Ausbildungsförderung dem Grunde nach herleiten.
Denn das Studium des Klägers nimmt die Arbeitskraft des Studenten "im Allgemeinen voll in Anspruch". Es handelt
sich, wie das Sozialgericht richtig festgestellt hat, nicht um ein so genanntes Teilzeitstudium. Dass der Kläger nach
seinen individuellen Verhältnissen momentan (gesundheitlich) nicht im Stande ist, überhaupt Arbeitskraft in das
Studium zu investieren, spielt keine Rolle; es kommt nur auf die Beanspruchung im Allgemeinen an.
Dem Sozialgericht ist auch insoweit beizupflichten, als es ausgeführt hat, es sei nicht von Belang, ob eine Ausbildung
nur pro forma aufrechterhalten werde. Eine typisierende Betrachtung, die grundsätzlich auf die Immatrikulation und
nicht auf das individuelle Studierverhalten rekurriert, ist nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Der Kläger nimmt
keine Urlaubs- oder Krankheitssemester in Anspruch. Im Übrigen betreibt er das Studium keineswegs pro forma. Zwar
ist er, wie er sagt, aus gesundheitlichen Gründen seit 2005 außer Stande, das Studium auch faktisch voranzutreiben.
Dessen erfolgreichen Abschluss stuft er aber als unabdingbare Voraussetzung dafür ein, überhaupt wieder beruflich
Fuß fassen zu können. Nach wie vor meint er, es gebe für ihn keine Alternative dazu, um fachlich "am Ball bleiben zu
können".
2. Eine ausnahmsweise darlehensweise Leistungsgewährung kann auf der Basis der Härtefallregelung des § 7 Abs. 5
Satz 2 SGB II nicht zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur entsprechenden Norm des § 26
BSHG hinsichtlich der Anerkennung von Härtegründen eine restriktive Haltung eingenommen (vgl. nur BVerwGE 94,
224). Das Bundessozialgericht hingegen hat im Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R entschieden, die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht ohne weiteres für § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
übernommen werden (RdNr. 23 des Umdrucks). Das Leistungssystem des SGB II unterscheide sich grundlegend vom
Sozialhilferecht. Es gelte der Grundsatz des "Förderns"; die Eigenverantwortlichkeit der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen solle gestärkt werden. Die Leistungen seien darauf auszurichten, durch eine Erwerbstätigkeit
Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Aufgrund dieser Besonderheiten, so das Bundessozialgericht, sei
ein besonderer Härtefall etwa auch dann anzunehmen, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden
sei, der nicht durch Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Ausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne, und
deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht
beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit
(RdNr. 23 f. des Umdrucks).
Auch wenn man diesen im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts großzügigeren Maßstab
anlegt, muss im vorliegenden Fall eine Härte verneint werden. Denn die Leistungen nach dem SGB II würden dem
Kläger nicht dazu verhelfen, unmittelbar ein tragfähiges Fundament für eine zukünftige bedarfsdeckende
Berufstätigkeit zu erhalten. Es trifft nicht zu, wie der Kläger behauptet, sein Studium stünde kurz vor dem Abschluss.
Bei näherer Betrachtung der Studienchronologie fällt auf, dass der Kläger für die Erbringung der bis dato bestandenen
Prüfungsleistungen außerordentlich lang gebraucht hat. So hat er sich im Sommersemester 2007 bereits im 32.
Fachsemester befunden. An Leistungsnachweisen fehlen nicht weniger als u.a. eine Prüfung im Hauptfach und die
Diplomarbeit. Angesichts dessen erscheint die Ansicht des Klägers, es stünden nur noch "unwesentliche"
Leistungsnachweise aus, unrealistisch. Denkt man vielmehr den bisherigen Studienfortgang weiter, drängt sich die
Prognose auf, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiums noch in weiter Ferne liegt. Das gilt umso mehr, als der
Kläger geltend macht, seit Mitte 2005 wegen gesundheitlicher Beschwerden im Studium nicht aktiv gewesen zu sein.
Bezieht man das Ergebnis des psychologischen Gutachtens vom Januar 2007 mit ein – es wurde eine
unterdurchschnittliche konzentrative Belastbarkeit festgestellt , kann man die Erfolgsaussichten des Klägers allenfalls
als mittel- bis langfristig einstufen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach diesem Gutachten für seine bisherige
Berufstätigkeit ohnehin auf absehbare Zeit nicht mehr geeignet ist.
3. Ein Tatbestand des § 7 Abs. 6 SGB II, nach dem ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
erhalten bleibt, ist nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde zugelassen, weil der Senat trotz des Urteils des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 – B 14/7b
AS 36/06 R noch grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der ausbildungsförderungsrechtlichen
Ausschlusstatbestände und deren Auswirkungen auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sieht.